VwGH 97/12/0103

VwGH97/12/010310.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag des Dr. G in W auf Wiederaufnahme des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 94/12/0117, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat seit 1992 eine große Menge von Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden, darunter die oben angeführte Beschwerde betreffend Fahrtkostenersatz, die mit dem hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, dem das Nähere zu entnehmen ist, als unbegründet abgewiesen wurde, wobei der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, dem Bund Aufwandersatz in der Höhe von S 565,-- zu leisten.

Mit dem hg. Beschluß vom 21. Jänner 1997, Zl. 96/12/0360, wurde einem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers betreffend dieses Bescheid-Beschwerdeverfahren (schon deshalb) nicht stattgegeben, weil dessen Annahmen, er habe durch die Bezeichnung der im vorangegangenen Säumnisbeschwerdeverfahren Zl. 92/12/0233, als verletzt angenommenen Rechte diese Rechtsgründe auch im Verfahren vor der belangten Behörde geltend gemacht, weiters, die belangte Behörde habe dem Verwaltungsgerichtshof im anschließenden Bescheid-Beschwerdeverfahren näher bezeichnete Geschäftsstücke nicht vorgelegt, unzutreffend waren (das Nähere ist diesem Beschluß zu entnehmen).

Mit dem vorliegenden, am 7. März 1997 eingebrachten Schriftsatz begehrt der Beschwerdeführer abermals die Wiederaufnahme des Bescheid-Beschwerdeverfahrens. Begründet wird dies damit, er habe am 1. März 1997 in seinen "eigenen Aktenunterlagen" näher bezeichnete und nun vorgelegte Kopien von Eingaben gefunden, die er im Jahr 1991 bei der Behörde eingebracht habe. Das Vorbringen in diesem Antrag ist offensichtlich dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer damit aufzuzeigen sucht, er habe sich im Verfahren vor der belangten Behörde entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, auch auf diese Rechtsgründe (Anspruchsgrundlagen) gestützt.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Auf Seite 8 des Erkenntnisses vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0117, hat der Verwaltungsgerichtshof (zusammengefaßt) ausgeführt, sofern der Beschwerdeführer sich nun (in der Beschwerde) auf näher bezeichnete Rechtsgründe stützte, müsse ihm entgegengehalten werden, daß er seine Anträge auf § 20b GG 1956 gestützt und die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auch nur darüber (über die geltend gemachte Anspruchsgrundlage) abgesprochen habe, daher allfällige Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sein könnten. Der Beschwerdeführer mißt dem ersten Teil dieser Ausführung (er habe seine Anträge auf § 20b GG 1956 gestützt) erkennbar eine Bedeutung zu, die ihnen nicht zukommt: Entscheidend ist vielmehr, daß die belangte Behörde nur darüber (Ansprüche gemäß § 20b GG 1956) abgesprochen hatte und somit allfällige Ansprüche, die sich aus anderen Rechtsgrundlagen ergeben könnten, (mangels diesbezüglichen Abspruches) rechtens nicht Gegenstand des Bescheid-Beschwerdeverfahrens sein konnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, u.a. zu einem Verfahren betreffend den Ersatz der Kosten einer Auslandsverwendung des Beschwerdeführers).

Daraus ergibt sich, daß das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers am rechtlich relevanten Kern der Sache vorbeigeht, sodaß seinem Antrag (schon deshalb) nicht stattzugeben war.

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