Normen
ÄrzteG 1984 §56;
ÄrzteG 1984 §57;
ÄrzteG 1984 §58;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1996;
ÄrzteG 1984 §56;
ÄrzteG 1984 §57;
ÄrzteG 1984 §58;
BeitragsO Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1996;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer, einem Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, zu leistende Fondsbeitrag für das Jahr 1996 gemäß Artikel I Abschnitt I der Beitragsordung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der ab 1. Jänner 1996 geltenden Fassung (im folgenden: BO) mit S 203.145,-- festgesetzt.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides (und jener des mit ihm bestätigten erstinstanzlichen Bescheides vom 30. April 1997) errrechnet sich der festgesetzte Betrag auf Basis der mit S 1,285.725,-- ermittelten Beitragsbemessungsgrundlage, die sich einerseits aus dem Gewinn in Höhe von S 1,085.145,-- und dem "Fondsbeitrag" in Höhe von S 200.580,-- zusammensetzt. Letzterer umfaßt "Pensionsbeiträge" in Höhe von S 190.860,--, den Beitrag für die Todesfallbeihilfe in Höhe von S 5.860,-- und den Beitrag für die Krankenunterstützung in Höhe von S 3.860,--.
Der Beschwerdeführer hält die Einbeziehung der Beiträge für die Todesfallbeihilfe und die Krankenunterstützung in die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag für unzulässig. Nach der BO sei diese Hinzurechnung nur für den entrichteten Fondsbeitrag im Sinne des Abschnittes I vorgesehen. Die belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die Verwendung des Ausdrucks "Fondsbeiträge" (Mehrzahl) in Artikel I Abschnitt I Abs. 7 BO die Auffassung, daraus ergebe sich, daß auch die Beiträge für die Todesfallbeihilfe und die Krankenunterstützung hinzuzurechnen seien.
Die BO regelt in Artikel I Abschnitt I den "Fondsbeitrag"; Abs. 2 trifft Regelungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fondsmitglieder, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, Abs. 3 für alle übrigen Fondsmitglieder. Der jeweils letzte Satz der Absätze 2 und 3 sieht vor, daß dem für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebenden Einkommen (Überschuß) "die entrichteten Fondsbeiträge" hinzuzurechnen sind.
Artikel I Abschnitt II BO regelt den "Beitrag für die Todesfallbeihilfe". Die Regelungen für den "Beitrag für die Krankenunterstützung" finden sich in Artikel I Abschnitt VI BO.
Den besagten Regelungen der BO vorangestellt ist eine Präambel, in der es (unter anderem) heißt:
"Gemäß §§ 41, 75 Abs. 1 bis 7 und § 76 Abs. 1 und 2 ÄG ist jeder Kammerangehörige zur Leistung der in dieser Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen verpflichtet. Die Beiträge führen die Bezeichnung "Fondsbeiträge" sowie "Beitrag für die Krankenunterstützung", die Umlage die Bezeichnung "Beitrag für die Todesfallbeihilfe"."
Daraus ist zunächst ersichtlich, daß die BO - ohne erkennbaren Grund - von der Diktion des Ärztegesetzes 1984 abweicht. Dieses spricht in seinen §§ 56 bis 58 im Zusammenhang mit den Leistungen der Kammermitglieder zur Bestreitung der finanziellen Erfordernisse der Ärztekammern von "Umlagen" und im Zusammenhang mit den Zahlungen der Mitglieder für die finanzielle Sicherstellung der Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds von "Beiträgen". Weshalb nun im Gegensatz dazu die Präambel der BO in bezug auf den Beitrag für die Todesfallbeihilfe von einer Umlage spricht, ist unerfindlich.
Dazu kommt, daß die Diktion der BO selbst uneinheitlich bzw. widersprüchlich ist. Die Präambel sieht eine (in den Abschnitten I, II und VI näher ausgeführte) Dreiteilung der von den Fondsmitgliedern zu leistenden Zahlungen an den Wohlfahrtsfonds vor ("Fondsbeiträge", "Beitrag für die Krankenunterstützung", "Beitrag für die Todesfallbeihilfe"). Die näheren Regelungen für die in der Präambel als "Fondsbeiträge" bezeichneten Beitragsteile finden sich in Artikel I Abschnitt I BO, in dem allerdings in Abweichung von der Diktion der Präambel in der Überschrift und in der Folge mehrfach der Ausdruck "Fondsbeitrag" (statt "Fondsbeiträge") verwendet wird. Ungeachtet dieser Inkonsequenz in der Diktion ist augenscheinlich, daß es sich hier um die in der Präambel als "Fondsbeiträge" bezeichneten Beitragsteile handelt, also um die zur Finanzierung der "Pensionsleistungen" des Wohlfahrtsfonds bestimmten Zahlungen. In Anbetracht der vom Verordnungsgeber getroffenen Dreiteilung der Leistungen an den Wohlfahrtsfonds und der ausdrücklichen Bezeichnung der für die "Pensionsleistungen" des Wohlfahrtsfonds bestimmten Beitragsteile als "Fondsbeiträge" ist dieser Ausdruck in dem eben diese Beitragsteile regelnden Artikel I Abschnitt I als gleichbedeutend mit demselben Ausdruck in der Präambel zu verstehen. Der BO ist nicht zu entnehmen, daß dieser Ausdruck jeweils Unterschiedliches bedeuten sollte. Dazu kommt, daß auch in der Gegenschrift nicht einmal behauptet, geschweige denn konkret belegt dargetan wird, der Verordnungsgeber sei bei der Beschlußfassung über die Beitragsordnung jedenfalls davon ausgegangen, daß mit dem Ausdruck "Fondsbeiträge" in der Präambel und in Artikel I Abschnitt I BO jeweils Unterschiedliches gemeint sei.
In Verkennung der dargelegten Rechtslage hat die belangte Behörde durch Hinzurechnung auch der vom Beschwerdeführer entrichteten Beiträge für die Krankenunterstützung und die Todesfallbeihilfe die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag nach Artikel I Abschnitt I nicht der BO entsprechend ermittelt und damit den Beschwerdeführer im Recht auf Festsetzung des Fondsbeitrages entsprechend den Bestimmungen der BO verletzt.
Festzuhalten ist, daß keine Veranlassung besteht, der Anregung des Beschwerdeführers folgend beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der "Hinzurechnungsregel" (Artikel I Abschnitt I Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz der BO) wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz zu beantragen. Abgesehen davon, daß es hier entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um die "nochmalige Einhebung bereits bezahlter Beiträge", sondern bloß um die Regelung der Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag (auf der Basis der Einkommenssituation des drittvorangegangenen Jahres) handelt, ist mangels näherer Begründung nicht erkennbar, worin die vom Beschwerdeführer behauptete Unsachlichkeit der in Rede stehenden Regelung bestehen soll. Sie bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als daß entrichtete Fondsbeiträge - anderes gilt für die Steuerbemessungsgrundlage im Sinne des EStG 1988 - für die Bemessungsgrundlage für den Fondsbeitrag unbeachtlich sind.
Aus dem vorhin genannten Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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