VwGH 97/10/0153

VwGH97/10/015322.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in der Beschwerdesache der Agrargemeinschaft K in Kematen, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 1997, Zl. IIIa1-12.691/20, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2 impl;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
MRKZP 01te Art1;
NatSchG Tir 1991 §41 Abs2 impl;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs2;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juni 1997 wurde der A.-Aufschließungs AG die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer näher beschriebenen Beschneiungsanlage gemäß den §§ 6 lit. e, 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a sowie 27 Abs. 2 lit. b Z. 2 und Abs. 5 NSchG 1997 befristet und unter Einhaltung von im einzelnen vorgeschriebenen Auflagen erteilt. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, es sei zwar während der Baudurchführung mit erheblichen Beeinträchtigungen der Natur zu rechnen, nach Abschluß der Bauarbeiten seien jedoch bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nur geringe Beeinträchtigungen zu erwarten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im wesentlichen vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin eines vom bewilligten Vorhaben betroffenen Grundstücks. Sie habe der Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch die bewilligten Maßnahmen nicht zugestimmt. Es fehle daher an einer im Grunde des § 41 Abs. 2 NSchG 1997 materiellen Bewilligungsvoraussetzung. Der Beschwerdeführerin komme insoweit eine - auf die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Zustimmungserfordernisses im Sinne der genannten Bestimmung beschränkte - Parteistellung zu. Das Vorliegen eines unzweifelhaften Nachweises über die Zustimmung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers zum beantragten Vorhaben könne auch nicht durch ein später durchzuführendes Enteignungsverfahren ersetzt werden, weil vor Abschluß des Enteignungsverfahrens nicht feststehe, ob die beantragte Zwangsrechtseinräumung überhaupt dem Gesetz entspreche. Die gegenständliche Bewilligung sei somit rechtswidrig, die Rechte der Beschwerdeführerin nachteilig berührend, erteilt worden.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z. B. den hg. Beschluß vom 17. März 1997, Zl. 97/10/0029). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:

Gemäß § 41 Abs. 2 NSchG 1997 ist das Ansuchen um Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung schriftlich einzubringen.

Gemäß § 41 Abs. 2 leg. cit. sind im Antrag die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, daß aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften für das Vorhaben eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. September 1995, Zl. 95/10/0125, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 41 Abs. 2 NSchG 1997 (§ 41 Abs. 2 NSchG 1991) eingehend dargelegt hat, handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende, nicht aber um eine den Schutz von Eigentümerrechten bezweckende Vorschrift. Sie räumt daher dem Grundeigentümer ein subjektives Recht, daß dem vom Grundeigentümer verschiedenen Antragsteller eine naturschutzrechtliche Bewilligung im allgemeinen (d.h. von den in Abs. 2 zweiter Satz letzter Satzteil genannten Fällen abgesehen) nur erteilt werden dürfe, wenn die Zustimmung des Grundeigentümers vorliege, nicht ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Anlaß, im vorliegenden Beschwerdefall von dieser Auffassung abzugehen.

Damit fehlt der Beschwerdeführerin allerdings jenes subjektive Recht, dessen Verletzung sie in der vorliegenden Beschwerde geltend macht. Die von ihr erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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