VwGH 97/09/0043

VwGH97/09/004316.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Werner Spitzer in Preßbaum, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in Wien I, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 3. Jänner 1997, Zl. 300/IIe/13113/1 634 858/1997, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Jänner 1997 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "poln. StA.

WIRTH Adam, geb.: 1.11.1973" gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG und § 4 Abs. 7 AuslBG (dieser Versagungsgrund in Zusammenhalt mit § 12a Abs. 1 und 2 sowie den Kundmachungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahlen 1996 und 1997 und die Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) abgewiesen und damit der (den Antrag der beschwerdeführenden Partei abweisende) erstinstanzliche Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom 11. Oktober 1996 bestätigt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde unter anderem - soweit für den Beschwerdefall relevant - aus, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG sei gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG an das Vorliegen der Berechtigung des Ausländers zum Aufenthalt in Österreich gebunden. Es sei festgestellt worden, daß die beantragte ausländische Arbeitskraft über keine gültige Aufenthaltsberechtigung verfüge. Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei daher gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Ausländer verletzt. Sie bringt im wesentlichen vor, der beantragte Ausländer sei ab 3. September 1991 Lehrling gewesen; von Dezember 1993 bis Juni 1995 habe er seinen Militärdienst in Polen abgeleistet. Im Mai 1996 sei der beantragte Ausländer nach Österreich gekommen, um seine Berufsausbildung abzuschließen; das 3. Berufsschuljahr habe er erfolgreich abgeschlossen. Die Eltern der ausländischen Arbeitskraft seien in Österreich wohnhaft und berufstätig. Aufgrund der bisherigen Tätigkeit sei die ausländische Arbeitskraft als integrierter jugendlicher Ausländer zu bezeichnen. (Der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z 7 AuslBG wird von der beschwerdeführenden Partei mit keinem Wort bestritten).

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Die belangte Behörde hat die Ablehnung der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt. Bereits das Zutreffen eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1993) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Die beschwerdeführende Partei tritt der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, der beantragte Ausländer sei nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, mit keinem Wort entgegen. Daß der beantragte Ausländer keiner Aufenthaltsbewilligung bedurft hätte, oder der vorliegende Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ein Verlängerungsantrag sei, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.

Ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt kann der belangten Behörde aber keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nicht erfüllt waren und die beantragte Erteilung der Beschäftigungsbewilligung schon aus diesem Grund zu versagen war (vgl. hierzu auch die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1995, Zlen. 95/09/0267 u.a., und vom 4. Juni 1996, Zl. 95/09/0291). Daran vermögen auch die auf die Bedeutung der begehrten Beschäftigungsbewilligung aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei bzw. der beantragten ausländischen Arbeitskraft abgestellten Beschwerdeausführungen nichts zu ändern.

Auf den anderen Versagungsgrund (des § 4 Abs. 7 AuslBG in Verbindung mit der Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) und die dazu erstatteten Beschwerdeausführungen braucht demnach nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Beschwerde erweist sich somit schon aus den dargelegten Erwägungen als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte