VwGH 97/08/0655

VwGH97/08/065526.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des T in S, vertreten durch Dr. Edwin Demoser, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Rifer-Hauptstraße 72, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. November 1997, Zl. SH-130130/4-1997/Mag. Hg/Hi, betreffend Ersatz der Kosten von Leistungen der Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG OÖ 1973 §18 Abs1;
SHG OÖ 1973 §50 Abs1;
SHG OÖ 1973 §50 Abs3;
SHG OÖ 1973 §9 Abs3;
SHG OÖ 1973 §9;
SHV OÖ 1993 §9 Abs1 lith;
SHV OÖ 1993 §9 Abs2 litd;
SHG OÖ 1973 §18 Abs1;
SHG OÖ 1973 §50 Abs1;
SHG OÖ 1973 §50 Abs3;
SHG OÖ 1973 §9 Abs3;
SHG OÖ 1973 §9;
SHV OÖ 1993 §9 Abs1 lith;
SHV OÖ 1993 §9 Abs2 litd;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. September 1986 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Frau F.H. gemäß §§ 7 und 18 Abs. 1 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes die erforderliche Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Unterbringung und Betreuung im Bezirkspflegeheim Bad Ischl ab dem 16. August 1986. In diesem Bescheid wurde ausgesprochen, dass die vom Sozialhilfeverband Gmunden festgesetzten Heimgebühren (Pflegeentgelte) - soweit sie nicht durch höchstens 80 % der jeweiligen Pension der Hilfeempfängerin (einschließlich Hilflosenzuschuss) bzw. durch das sonstige Einkommen oder Vermögen der Hilfeempfängerin abgedeckt werden können - ab dem Aufnahmetag gemäß § 40 Abs. 1 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes vom Sozialhilfeverband Gmunden getragen werden.

Nach dem Ableben der Frau F.H. forderte der Sozialhilfeverband Gmunden zuerst mit Schreiben vom 21. Juni 1995 die Verlassenschaft und sodann mit Schreiben vom 22. Juli 1996 den Beschwerdeführer als eingeantworteten Erben nach Frau F.H. auf, die dem Sozialhilfeverband in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 18. Juni 1995 erwachsenen Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin F.H. im Bezirkspflegeheim Bad Ischl in Höhe von S 381.625,40 bis zur Höhe des Nachlassvermögens zu ersetzen.

Da ein Vergleich gemäß § 55 Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz nicht zu Stande kam, erließ die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 6. Dezember 1996 einen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer als Erbe des Nachlasses der verstorbenen F.H. verpflichtet sei, dem Sozialhilfeverband Gmunden den Aufwand für Frau F.H. im Bezirkspflegeheim Bad Ischl, welcher S 381.625,40 in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis zum 18. Juni 1995 betrug, bis zur Höhe des Nachlassvermögens von S 304.103,82 abzüglich des Betrages von S 40.000,00 für die Begräbniskosten und der Gerichtskommissionsgebühren zuzüglich allfälliger Zinsen zu ersetzen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise Folge und änderte diesen folgendermaßen ab:

"Herr T.F. ist als Erbe des Nachlasses der verstorbenen Frau F.H. verpflichtet, dem Sozialhilfeverband Gmunden die Frau H. in der Zeit vom 1.1.1993 bis zum 18.6.1995 gewährten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von S 264.103,82 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides, zu ersetzen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gemäß § 50 des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes (OÖSHG) nur bei "hinreichendem Vermögen" Kostenersatz zu leisten sei. Diese Voraussetzung sei in seinem Fall - zumindest teilweise - nicht erfüllt. Der Begriff "hinreichend" im § 50 OÖSHG widerspreche überdies dem Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B-VG. Das im Nachlass befindliche Vermögen sei von der verstorbenen F.H. aus den 20 % ihres Pensionsbezuges angespart worden, die nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ihrer freien Verfügung zu verbleiben hatten. Aus diesen Mitteln könne daher kein Ersatz gefordert werden.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des OÖ SHG, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1984, lauten:

"§ 9 Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfe ist nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

(2) Das Einkommen und das verwertbare Vermögen dürfen soweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder erforderlich ist, um besondere soziale Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen auszuschließen.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.

(5) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, so können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches (§ 50 Abs. 1) abhängig gemacht werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen nicht zu berücksichtigen sind.

§ 49 Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Ersatz zu leisten vom Hilfeempfänger, seinen Erben, von Dritten, gegenüber denen der Hilfeempfänger Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes besitzt, und von Personen, denen der Hilfeempfänger vor bzw. nach Gewährung der Sozialhilfe Vermögen geschenkt oder sonst ohne dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung übertragen hat.

(2) ...

(...).

§ 50 Ersatz durch den Hilfeempfänger und seine Erben

(1) Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte oder wenn im Fall des § 9 Abs. 5 die Verwertung des Vermögens nachträglich möglich und zumutbar wird. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. Die Verwertung eines gemäß § 9 Abs. 5 sichergestellten Ersatzanspruches darf überdies nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Hilfeempfängers oder seiner Kinder, seines Ehegatten oder seiner Eltern nicht gefährdet wird.

(2) ...

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Hilfeempfängers über. Die Erben des Hilfeempfängers haften für den Ersatz der Kosten von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz vom Hilfeempfänger nicht hätte verlangt werden dürfen (Abs. 1). Wird der Hilfeempfänger durch die Eltern, die Kinder, die Geschwister oder deren Ehegatten beerbt, so ist bei der Geltendmachung von Ersatzforderungen darauf Bedacht zu nehmen, dass die wirtschaftliche Existenz der genannten Erben nicht gefährdet wird."

Zur Frage, ob die aus dem 20 % - Anteil der Pension gebildeten Ersparnisse der verstorbenen Hilfeempfängerin nunmehr als anzurechnendes Vermögen anzusehen sind, ist auszuführen, dass § 9 Abs. 1 lit. h der OÖ Sozialhilfeverordnung 1993, LGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1993, für den Fall der Unterbringung des Hilfebedürftigen in einer Anstalt oder einem Heim anordnet, dass insbesondere 20 von Hundert einer allfälligen Pension nicht als Einkommen im Sinne des § 9 Abs. 1 und 6 OÖ SHG zu berücksichtigen ist. Bei dem Abspruch gemäß § 18 Abs. 1 OÖ SHG, inwieweit die Kosten der Unterbringung in dem Pflegeheim nach Maßgabe der Bestimmungen des § 9 OÖ SHG als Leistung der Sozialhilfe zu übernehmen sind, hatte dieser Einkommensteil der Hilfebedürftigen daher außer Ansatz zu bleiben. Dies bedeutet aber nicht, dass ein durch monatliches Ansparen dieser Beträge angesammeltes Vermögen nicht als solches im Sinne des § 9 OÖ SHG und des dazu ergangenen § 9 der OÖ Sozialhilfeverordnung 1993 betrachtet werden könnte (vgl. zum umfassenden Vermögensbegriff und insbesondere zu den Ersparnissen aus einem zur freien Verfügung stehenden Teil einer Pension Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 403f m.w.N.).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht einzusehen, warum zwischen einem Vermögensübergang auf Grund einer Schenkung (bei dem nach seiner Ansicht eine Kostenerstattung hätte vermieden werden können) und auf Grund einer letztwilligen Verfügung unterschieden werden sollte, ist ihm zu entgegnen, dass es dem Gesetzgeber nicht verwehrt wäre, diese Fälle aus sachlichen Gründen unterschiedlich zu behandeln. In diesem Zusammenhang ist aber auf die bereits zitierte Bestimmung des § 49 Abs. 1 OÖ SHG zu verweisen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Geschenknehmer zum Ersatz der Sozialhilfekosten herangezogen werden können.

Bei einem Nachlassvermögen von S 304.103,82 abzüglich von S 40.000,00 für Begräbniskosten und Gerichtskommissionsgebühren kann schließlich kein Zweifel daran bestehen, dass es sich um ein im Sinne des § 50 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 OÖ SHG hinreichendes Vermögen handelt, bei dem eine Ersatzpflicht besteht.

Die belangte Behörde hat unter Berücksichtigung des die Verjährung betreffenden § 54 Abs. 1 OÖ SHG und des Tages der Antragstellung i.S.d. § 55 Abs. 2 OÖ SHG (29. November 1996) für die Ermittlung der Höhe der Kostenersatzpflicht der Hilfeempfängerin den Teil der Unterbringungszeit vom 1. Jänner 1993 bis zum 18. Juni 1995 zu Grunde gelegt und gelangte so zu einem Betrag von S 267.545,00 an aufgewendeten Kosten (Restbetrag) für die Heimunterbringung. Die belangte Behörde stützte sich bei dieser Feststellung auf die im Akt erliegende Aufstellung "Sozialhilfeaufwand für Frau F.H. im Bezirkspflegeheim Bad Ischl vom 1.1.1992 bis 18.6.1995", worin unter detaillierter Aufschlüsselung der täglich anfallenden Pflegegebühren, der monatlich entstehenden Kosten und der von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter refundierten Kosten Restbeträge (aufgewendete Kosten) ermittelt wurden. Diese Aufstellung wurde auch dem Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens übermittelt, und er nahm dazu dahingehend Stellung, dass diese "für mich noch immer keinen Beweis für die behaupteten Heimverpflegungskosten und den sich daraus ergebenden Kostenersatz" darstelle. Der Beschwerdeführer verlangt auch in der Beschwerde, dass die Aufwendungen des Sozialhilfeträgers im Einzelnen durch geeignete Belege nachgewiesen werden.

Durch Anführung der täglichen Pflegekosten, deren Höhe vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden, und der darauf aufbauenden Berechnung des Gesamtbetrages der im genannten Zeitraum aufgelaufenen Kosten ist aber zugleich dargetan, dass diese dem Sozialhilfeträger entstanden sind. Die Forderung nach Vorlage weiterer "Belege" ist daher nicht zielführend.

2. Die Beschwerde macht ferner geltend, dass der in der Sozialhilfeverordnung 1993 genannte, nicht als Vermögen der Hilfeempfängerin in Ansatz zu bringende Betrag von S 50.000,00 auch zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen sei.

Für den Ersatztatbestand des "hinreichenden Vermögens" im § 50 Abs. 1 OÖSHG ist die gleiche Grenze maßgebend wie für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 OÖSHG, weshalb die Regelungen über die Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen grundsätzlich auch bei der Beurteilung eines Ersatzanspruches gegen den Hilfeempfänger heranzuziehen sind (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 520 m.w.N.).

Der auf § 9 Abs. 6 OÖSHG beruhende, die Berücksichtigung von "verwertbarem Vermögen" bei der Gewährung von Hilfe regelnde § 9 Abs. 2 der OÖ Sozialhilfeverordnung 1993, BGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 121/1996, lautet auszugsweise:

"(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen zur Sicherung des ausreichenden Lebensbedarfes ist folgendes verwertbare Vermögen nicht zu berücksichtigen:

a) ...

...

d) bei Unterbringung in Anstalten und Heimen sowie bei Maßnahmen gemäß § 14 und § 16 O.ö. Sozialhilfegesetz Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt S 50.000,- und kleinere Sachwerte;

e) ... ."

Bei dem genannten Betrag handelt es sich - sofern ein Fall der Heim- oder Anstaltsunterbringung vorliegt - um ein geschütztes, der Verwertung entzogenes Vermögen (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 406). Von diesem generell geschützten Vermögen ist jenes zu unterscheiden, dessen Verwertung dem Hilfesuchenden vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wie das nach oberösterreichischem Recht etwa bei einem Eigenheim der Fall sein kann ("Schonvermögen": § 9 Abs. 4 OÖSHG). Die verfahrensgegenständlichen Ersparnisse zählen somit aus der Sicht der Hilfeempfängerin insoweit nicht zum verwertbaren Vermögen, als ausdrücklich bestimmte Freigrenzen vorgesehen sind ("geschütztes Vermögen") oder eine Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist ("Schonvermögen") (Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht, 404).

Im vorliegenden Fall hätte die Hilfeempfängerin von den auf den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis zum 18. Juni 1995 entfallenden Sozialhilfeleistungen von S 267.545,00, die einem Kostenersatz zu Grunde gelegt hätten werden können, in Anbetracht ihres verwertbaren Vermögens in Höhe von S 264.103,82 nach Abzug des in § 9 Abs. 2 lit. d OÖSHV genannten Betrages von S 50.000,00 noch S 214.103,82 ersetzen müssen.

Der Beschwerdeführer kann sich jedoch auf das durch die Freigrenze des § 9 Abs. 2 lit. d OÖSHV geschützte, in Bezug auf die Hilfeempfängerin unverwertbare Vermögen nicht berufen, weil es ihm nach dem dritten Satz des § 50 Abs. 3 OÖSHG verwehrt ist, gegen eine Ersatzforderung einzuwenden, "dass der Ersatz vom Hilfeempfänger nicht hätte verlangt werden dürfen (Abs. 1)". Diese Gesetzesstelle knüpft zwar sprachlich an den in § 50 Abs. 1 zweiter Satz OÖSHG genannten Fall an, dass der Ersatz vom Hilfeempfänger "insoweit nicht verlangt werden" darf, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde. Sie muss aber sinngemäß auch dort zur Anwendung kommen, wo sich der Erbe darauf berufen möchte, es habe sich um "geschütztes Vermögen" oder "Schonvermögen" des Hilfeempfängers gehandelt. Auf die wirtschaftlichen Interessen des (nicht hilfebedürftigen) Erben selbst ist nur im Rahmen des § 50 Abs. 3 letzter Satz OÖSHG Bedacht zu nehmen.

3. Soweit der Beschwerdeführer der Ersatzforderung schließlich entgegenhält, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verpflichtet gewesen wäre, für die verstorbene Frau F.H. ein höheres Pflegegeld zu beantragen, ist ihm zu erwidern, dass die Verletzung einer solchen Pflicht - selbst wenn sie bestünde - nur zu einer zivilrechtlichen Schadenersatzforderung des Nachlasses bzw. des Erben führen könnte, welche jedoch die öffentlich rechtliche Verpflichtung zum Kostenersatz nicht berührt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 26. Jänner 2000

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