Normen
ASVG §101;
ASVG §253;
AVG §68 Abs1;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art6 idF 1989/269;
VwRallg;
ASVG §101;
ASVG §253;
AVG §68 Abs1;
SozVersAbk Jugoslawien 1966 Art6 idF 1989/269;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Oktober 1991 wurde ein Antrag des 1925 geborenen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Alterspension mit Stichtag 1. Juni 1990 mit der Begründung abgelehnt, daß die Wartezeit nicht erfüllt sei. Nach der Begründung dieses Bescheides wäre die Wartezeit erfüllt, wenn der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juni 1960 bis 31. Mai 1990 (somit während der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag) mindestens 180 Versicherungsmonate (demgegenüber lägen im angeführten Zeitraum nur 108 Versicherungsmonate vor) oder bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate erworben hätte (demgegenüber habe er nur 91 Beitragsmonate erworben).
Mit Eingabe vom 23. Dezember 1993 stellte der Beschwerdeführer (vertreten durch den Beschwerdevertreter) einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension. Auf Aufforderung der beschwerdeführenden Pensionsversicherungsanstalt vom 4. März 1994, Nachweise bezüglich der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Jugoslawien beizubringen, da der jugoslawische Versicherungsträger in den zwischenstaatlichen Verbindungsformblättern vom 17. Juli 1991 bekanntgegeben habe, daß keine Versicherungszeiten in Jugoslawien vorlägen, legte der Beschwerdevertreter am 18. März 1994 eine Bescheinigung des Ministeriums für Finanzen, Sekretariat für Finanzen in Tetovo, vom 17. März 1993 vor, aus der - so das Vorbringen - hervorgehe, daß der Beschwerdeführer Beiträge zur Renten- bzw. Pensionsversicherung als Landwirt für den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1992 eingezahlt habe. Wie aus dem Bescheid des Fonds für Renten- und Invaliditätsversicherung der Republik Mazedonien in Skopje, Fachamt, Regionaleinheit in Tetovo, vom 15. Oktober 1993 hervorgehe, erhalte der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm eingezahlten Beiträge auch eine monatliche Landwirtschafts-Altersrente in Mazedonien.
Unter einem beantragte der Beschwerdevertreter, den seinerzeitigen Ablehnungsbescheid vom 25. Oktober 1991 gemäß § 101 ASVG zu berichtigen.
Mit Schreiben vom 19. Juli 1995 teilte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt dem Beschwerdevertreter mit, daß ein Anspruch auf Alterspension in der Pensionsversicherung des Beschwerdeführers erst ab 1. März 1993 bestehe. Eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes ab 1. Juni 1990 sei nicht möglich, da die Beiträge für die Zeiten als "individueller Landwirt" erst 1993 in Jugoslawien einbezahlt worden seien und eine Pflichtversicherung in Jugoslawien bis 1993 vorgelegen sei.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 26. Juli 1995 wurde dem Beschwerdeführer eine Alterspension ab 1. März 1993 zuerkannt.
Am 24. Juli 1996 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG "im Hinblick auf den für die Zuerkennung der Alterspension beantragten Stichtag 1.6.1990", in eventu stellte er einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Schreiben der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Juli 1995 "für den Fall, daß dem Schreiben ... tatsächlich Bescheidcharakter zuerkannt werden sollte" und erhob Einspruch gegen diesen "Bescheid". In der Sache brachte der Beschwerdeführer - zusammengefaßt - vor, der mitbeteiligte Sozialversicherungsträger habe im seinerzeitigen Pensionsverfahren in Makedonien nur beim Versicherungsträger für die unselbständig Erwerbstätigen nachgefragt, nicht aber auch beim mazedonischen Versicherungsträger für die sogenannten "individuellen Landwirte". Der Beschwerdeführer bestritt, erst im Jahr 1993 die Beiträge für die Zeiten als Landwirt vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1992 eingezahlt zu haben; es habe vielmehr während des gesamten Zeitraumes eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Landwirt in Mazedonien bestanden, deren Beitragsentrichtung nicht freiwillig im nachhinein habe erfolgen können. Am Stichtag 1. Juni 1990 sei das Bestehen einer anderen als einer Pflichtversicherung nach dem ASVG einer Pensionszuerkennung nicht hinderlich gewesen.
Mit Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 21. Oktober 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1996 zunächst "hinsichtlich des Begehrens auf Richtigstellung gemäß § 101 ASVG zurückgewiesen". Dieser Bescheid wurde damit begründet, daß "mit Schreiben vom 19. Juli 1995 sowie mit Bescheid vom 25. Juli 1995" bereits über den "identen Antrag abgesprochen" worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch; mit Bescheid vom 7. Jänner 1997 hat die belangte Behörde in Stattgebung des Einspruches den Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt vom 21. Oktober 1996 gemäß § 66 Abs. 4 aufgehoben und dies damit begründet, daß eine bescheidmäßige Absprache über den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1995 bislang nicht vorliege. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Jänner 1997 (mit diesem Bescheid wurde ein Einspruch des Beschwerdeführers gegen "das Schreiben vom 19. Juni 1995" als unzulässig zurückgewiesen) wurde festgestellt, daß das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 19. Juni 1995 keinen rechtsmittelfähigen Bescheid darstelle, weil darin "kein behördlicher Wille zum Ausdruck" komme, sondern lediglich "eine Information über den Anspruch auf Alterspension und die nicht vorliegenden Voraussetzungen für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes erteilt" worden sei. Es liege daher keine entschiedene Sache vor.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1997 wies die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt nunmehr den Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes hinsichtlich des mit Bescheid vom 25. Oktober 1991 abgelehnten Antrages auf Alterspension gemäß § 253 ASVG ab. Dieser Bescheid wurde im wesentlichen damit begründet, daß die "Beiträge zur Rentenversicherung für Landwirte in Jugoslawien ... nach dem Stichtag 1. Juni 1990 entrichtet" worden und daher für die Leistung unwirksam seien. Der Anspruch auf Alterspension sei auch an die Voraussetzung geknüpft, daß am Stichtag in der Pensionsversicherung keine Pflichtversicherung bestehe. Nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit habe eine Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat die gleiche Auswirkung wie eine solche in der österreichischen Pensionsversicherung. Es habe sich daher gegenüber der seinerzeitigen Entscheidungsgrundlage keine Änderung ergeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er darauf beharrte, daß es sich bei der in Jugoslawien bzw. Makedonien als Landwirt vom 1. Juni 1978 bis 31. Dezember 1992 erworbenen Versicherung um eine Pflichtversicherung gehandelt habe, welche die Feststellung der Pensionsversicherungsanstalt, wonach die Beiträge zur Rentenversicherung für Landwirte in Jugoslawien erst nach dem Stichtag 1. Juni 1990 entrichtet worden wären, ausschließe. Auch stehe diese Feststellung im Widerspruch zur vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Finanzen vom 17. März 1993. Wie sich aus einem - unter einem vorgelegten - Aufhebungsbeschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 1997, 10 Rs 318/96, ergebe, stehe eine ausländische Pflichtversicherung einem Pensionsanfall (zum Stichtag 1. Juni 1990) nicht entgegen.
In ihrem dazu erstatteten Vorlagebericht führte die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers und die vorgelegten Unterlagen "nicht geeignet (seien) den Standpunkt der Anstalt, daß die Beiträge erst 1993 bezahlt wurden, zu ändern". Die vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichtes sei eine Zwischenentscheidung und nicht rechtskräftig. Es sei insbesondere unzutreffend, wenn das Oberlandesgericht die Pflichtversicherung auf Grund einer Tätigkeit als Landwirt als "freiwillige Versicherung" ansehe und überdies nach den Bestimmungen des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vereinbart worden sei, daß - sofern dem Bestand einer Pflichtversicherung rechtliche Auswirkungen auf Leistungsansprüche aus der Pensionsversicherung zukämen - eine gleichartige Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat dieselbe Wirkung wie eine in Österreich bestehende entfalte.
In der dazu erstatteten Stellungnahme wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen seinen Standpunkt, daß § 256 Abs. 1 ASVG lediglich von Pflichtversicherungen nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG spreche, nicht jedoch auf ausländische Pflichtversicherungen abstelle. Kapitel 2 Art. 18 des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien bestimme, daß sich die Frage, in welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden seien, richte; dies sei im vorliegenden Fall das mazedonische Versicherungsrecht. Auch sei das Einkommen des Beschwerdeführers "geringfügig", so daß es "überhaupt zu gar keiner Pflichtversicherung in Österreich käme".
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und Ausführungen zu § 101 ASVG begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, daß deshalb kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vorliege, weil es sich um eine strittige rechtliche Beurteilung der erforderlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alterspension handle. Unabhängig davon, ob die Rechtsansicht des Beschwerdeführers oder jene der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt richtig sei, liege damit kein offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG vor, "wenn das Ergebnis einer komplizierten rechtlichen Beurteilung unzutreffend sein sollte".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat zur Gegenschrift der mitbeteiligten
Partei eine Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 101 ASVG ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde.
Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens (das ist ein Irrtum in der rechtlichen Beurteilung; vgl. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057) herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung dieses Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1997, Zl. 96/08/0097, im Anschluß an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1994, K I-5/93-8).
Zunächst ist der Beschwerdevorwurf berechtigt, daß die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung die beiden in Betracht kommenden Fragenkreise des § 101 ASVG in unzulässiger Weise miteinander vermengt hat, als sie die Frage des Vorliegens von Versicherungsmonaten des Beschwerdeführers in Jugoslawien mit der Frage, ob eine Versicherungspflicht zum Stichtag dem Pensionsanspruch hinderlich ist, gemeinsam behandelt und daraus - im Sinne des Erkenntnisses vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057 - eine Offenkundigkeit des Versehens verneint hat.
Demgegenüber leitet der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes in erster Linie aus dem Vorhandensein mazedonischer Versicherungszeiten ab, die der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt im Zuge des seinerzeitigen Pensionsverfahrens deshalb unbekannt geblieben seien, weil ein unrichtiger Versicherungsträger in das Verfahren einbezogen worden sei.
Da nach der Rechtsprechung und Lehre (vgl. Siedl/Spiegl, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allg. Teil, 77 mwN.) der österreichische Versicherungsträger bei Durchführung eines zwischenstaatlichen Pensionsverfahrens an die Mitteilung des ausländischen Versicherungsträgers über die nach dem Recht dieses Versicherungsträgers festgestellten Versicherungszeiten ohne eigene rechtliche Beurteilung gebunden ist, handelt es sich - unter diesem Blickwinkel - bei der Frage des Vorliegens ausländischer Versicherungszeiten jedenfalls auch um eine Frage, hinsichtlich derer ein Tatirrtum der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt denkbar ist.
Eine davon zu trennende Frage ist allerdings, ob der seinerzeitige Irrtum dafür kausal war, daß die Leistung "zu Unrecht abgelehnt" wurde.
An dieser Voraussetzung mangelt es im Beschwerdefall: Es ist im Verfahren unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer am Stichtag 1. Juni 1990 in Makedonien in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen ist. Art. 6 des (im Hinblick auf den Stichtag 1. Juni 1990 hier jedenfalls anzuwendenden) Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale Sicherheit vom 19. November 1965, BGBl. Nr. 289/66 idF. des zweiten Zusatzabkommens vom 11. Mai 1988, BGBl. Nr. 269/1989, lautet:
"Soweit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit oder eine Pflichtversicherung rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung hat, kommt die gleiche Wirkung auch einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder einer gleichartigen Pflichtversicherung im anderen Vertragsstaat zu."
Soweit daher das Bestehen einer Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung am Stichtag gemäß § 253 ASVG den Anfall einer Alterspension ausgeschlossen hat, kommt daher dem Bestehen einer Pflichtversicherung nach den unter das genannte Abkommen fallenden Vorschriften die gleiche Rechtswirkung zu.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist diese Frage bereits im Verfahren gemäß § 101 ASVG mitzuberücksichtigen: Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorgehens gemäß § 101 ASVG ist nämlich, daß die Leistung zu Unrecht abgelehnt oder zum Nachteil des Versicherten unrichtig bemessen wurde. Führen - wie hier - zunächst außer acht gelassene Versicherungszeiten (deren nachträgliche Feststellung zu einem Vorgehen gemäß § 101 ASVG Anlaß geben könnte) gleichzeitig dazu, daß die Anspruchsvoraussetzungen (nunmehr aus einem anderen Grund) am Stichtag nicht vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen, es sei denn, daß die Anspruchsvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Bescheides eingetreten gewesen und daher (allenfalls mit einem späteren Leistungsbeginn) zu beachten gewesen wären. Dies ist jedoch im Beschwerdefall evident nicht der Fall, da die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers bis 31. Dezember 1992 fortgedauert hat, der seinerzeitige Ablehnungsbescheid vom 25. Oktober 1991 aber schon früher erlassen wurde.
Somit erweist sich der angefochtene Bescheid zwar nicht in der Begründung , jedoch im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 8. September 1998
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