Normen
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §18 Abs8 idF 1992/833;
AlVG 1977 §18 Abs8 lita idF 1992/833;
AlVG 1977 §18 Abs8 litb idF 1992/833;
AlVG 1977 §39;
B-VG Art7;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §18 Abs8 idF 1992/833;
AlVG 1977 §18 Abs8 lita idF 1992/833;
AlVG 1977 §18 Abs8 litb idF 1992/833;
AlVG 1977 §39;
B-VG Art7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld im Anschluss an den Bezug von Karenzurlaubsgeld ("Ausbildungsarbeitslosengeld" gemäß § 18 Abs. 8 AlVG) keine Folge.
Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Kindes am 14. November 1994 auf Grund ihres Antrags vom 24. Jänner 1995 Karenzurlaubsgeld zuerkannt worden. In einem - nach Auslaufen des Karenzurlaubsgeldes - über Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. November 1996 eingeleiteten Verfahren betreffend Gewährung von Sondernotstandshilfe sei die Frage aufgetreten, warum die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin, Dr. M., noch keine Erklärung, das Dienstverhältnis zu beenden, abgegeben habe. Am 3. Februar 1997 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, ein "Verfahren" gegen Frau Dr. M. wäre "über die Arbeiterkammer" abgeschlossen worden.
Aus einer vorgelegten (zweiten) Arbeitsbescheinigung gehe hervor, dass die Beschäftigung (arbeitsrechtliches Ende) und der Entgeltanspruch (Ende der Pflichtversicherung) mit 16. September 1994 sowie der "Karenzurlaub" mit 16. September 1996 beendet worden seien. Der Antrag auf Sondernotstandshilfe habe mit Bescheid vom 3. Februar 1997 mangels Notlage abgewiesen werden müssen.
Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am 12. Februar 1994 (richtig: 1997) die Gewährung von Schulungsarbeitslosengeld (richtig: von Ausbildungsarbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 AlVG) beantragt. Im Zuge der am 19. Februar 1997 vorgenommenen "Antragsrückgabe" habe die Beschwerdeführerin eine (dritte) (mit 8. Februar 1997 datierte) Arbeitsbescheinigung vorgelegt, der zu entnehmen sei, dass die Beschäftigung und der Entgeltanspruch am 31. Jänner 1997 geendet hätten. Dies widerspreche der zuletzt vorgelegten (zweiten) Arbeitsbescheinigung sowie der Angabe der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 1997, das Dienstverhältnis wäre bereits am 16. September 1994 beendet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der gleichzeitig aufgenommenen Niederschrift deponiert, ihren Antrag auf Ausbildungsarbeitslosengeld nicht früher gestellt zu haben, weil sie nicht gewusst hätte, bis zu welchem Zeitpunkt ihr Dienstverhältnis überhaupt gedauert hätte. Die zuletzt vorgelegt Arbeitsbescheinigung vom 8. Februar 1997 hätte die Beschwerdeführerin erst am 12. Februar 1997 erhalten.
Auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches, den die durch die Arbeiterkammer Oberösterreich (bzw. deren Referenten) vertretene Beschwerdeführerin mit der Dienstgeberin Dr. M. erzielt habe, sei in der Arbeitsbescheinigung vom 8. Februar 1997 der 31. Jänner 1997 als Ende der Beschäftigung angegeben gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte sich daher spätestens binnen einer Woche arbeitslos melden müssen, um zumindest theoretisch ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 AlVG zu wahren. Darüber hinaus habe Dr. M. ihren Ordinationsbetrieb vor dem Ende des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld still gelegt. Nach dem Wegfall des Karenzurlaubsgeldes habe die Beschwerdeführerin daher schon faktisch ihre Beschäftigung nicht wieder aufnehmen können, weshalb ihr kein Ausbildungsarbeitslosengeld gebühre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 18 Abs. 8 AlVG in der Fassung des Art. XII Z 2 des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 833/1992, wird das Arbeitslosengeld für die Dauer einer Ausbildung maximal für 26 Wochen gewährt, wenn
"a) ein Arbeitsloser nach einem Karenzurlaub aus Anlass der Elternschaft und einem Bezug von Karenzurlaubsgeld die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber wieder aufgenommen hat,
b) diese Beschäftigung nach Ablauf des arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzes vom Arbeitgeber gekündigt wurde und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den vorstehenden Absätzen nicht gegeben ist,
c) der Arbeitslose sich ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche arbeitslos meldet und keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann und
d) der Arbeitslose sich einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung unterzieht oder deshalb nicht unterzieht, weil vom Arbeitsmarktservice keine geeignete Ausbildung angeboten werden kann."
(Die Ersetzung der Worte "von der Arbeitsmarktverwaltung" durch die Wendung "vom Arbeitsmarktservice" in lit. d) erfolgte durch die Novelle BGBl. Nr. 314/1994.)
Die Gesetzesmaterialien (735 BlgNR 18. GP, S. 46) führen dazu aus:
"Derzeit werden durch den Bezug des Karenzurlaubsgeldes alle Anwartschaften auf Arbeitslosengeld verbraucht, dh Mütter oder Väter müssen nach einem Bezug von Karenzurlaubsgeld mindestens 20 Wochen beschäftigt sein, um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erwerben.
Für den Fall, dass sie nach Arbeitsantritt nach dem Karenzurlaub von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden und die Anwartschaften auf das normale Arbeitslosengeld nicht erfüllen können, soll daher einerseits zur Absicherung der Existenz und andererseits zur Förderung ihrer Aus- und Weiterbildung ein Schulungsarbeitslosengeld für die Maximaldauer von 26 Wochen gewährt werden, um so die neuerliche Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt zu fördern und sicherzustellen."
2. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Sondernotstandshilfe am 26. November 1996 die Frage, ob sie "derzeit in Beschäftigung" stehe, verneint hatte. In der Folge traten jedoch Zweifel über den aufrechten Bestand ihres Beschäftigungsverhältnisses zu ihrer Dienstgeberin Dr. M. auf. In Vertretung der Beschwerdeführerin wandte sich die Arbeiterkammer Oberösterreich am 21. November 1996 mit folgendem Schreiben an die Dienstgeberin Dr. M.:
"Frau R. R. (Beschwerdeführerin ) hat bei uns vorgesprochen und um Intervention zu nachfolgendem Sachverhalt gebeten:
Sie ist bei Ihnen seit 24.9.1993 als Ordinationsgehilfin mit zuletzt einem Bruttomonatsverdienst von S 10.000,-- beschäftigt. Frau R. hat am 14.11.1996 ein Kind geboren und war im Anschluss an den Mutterschutz im Karenzurlaub. Im Frühjahr 1996 hat sie erfahren, dass Sie wegen Pensionierung Ihre Ordination schließen. Eine Beendigungserklärung wurde ihr gegenüber jedoch niemals abgegeben. Im August 1996 hat sie ein Schreiben an Sie geschickt, in dem sie Ihnen mitgeteilt hat, dass ihr Karenzurlaub auslaufe. Dieses Schreiben wurde von Ihnen jedoch nicht übernommen. Am 14.11.1996 (Ende des Karenzurlaubes) ist sie in die ehemalige Praxis, in der nunmehr Ihr Sohn, alleine ordiniert - davor waren Ihre Frauenarzt- und seine Zahnarztordination in den selben Räumlichkeiten - gekommen, um sich arbeitsbereit zu erklären. Dieser konnte ihr hinsichtlich des Dienstverhältnisses keinerlei Auskünfte geben.
Ausgehend von dem uns übermittelten Sachverhalt teilen wir Ihnen nachfolgend mit:
Da bis dato von Ihnen das Dienstverhältnis nicht aufgelöst wurde, gehen wir von einem aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses aus. Im Auftrag von Frau R. bekräftigen wir Ihnen nochmals ihre Arbeitsbereitschaft und ersuchen Sie, diesbezüglich um eine schriftliche Stellungnahme. Ordnungshalber weisen wir auch darauf hin, dass der Gehalt für November 1996 spätestens am 30.11.1996 fällig wird und ersuchen Sie, diesen mittels beiliegenden Zahlscheines so zu überweisen, dass der Betrag bis zum o.g. Datum auf unserem Konto einlangt."
Im - ausgesetzten - Verfahren über die Gewährung der Sondernotstandshilfe legte die Dienstgeberin der Beschwerdeführerin, Frau Dr. M., auf Grund eines Ersuchens des Arbeitsmarktservice Linz vom 26. November 1996 die bereits erwähnte undatierte (zweite) Arbeitsbescheinigung über ein schon seit 16. September 1994 beendetes Dienstverhältnis vor.
Mit Schreiben vom Montag, dem 3. Februar 1997, teilte die Arbeiterkammer Oberösterreich der Beschwerdeführerin mit, dass der ihr "auf Grund des abgeschlossenen Vergleiches zustehende Betrag von S 29.076,72" eingelangt sei. Ebenfalls am 3. Februar 1997 gab die Beschwerdeführerin im Verfahren über die Sondernotstandshilfe an, dass "das Verfahren gegen Frau Dr. M. über die Arbeiterkammer abgeschlossen ist". Ihr Dienstverhältnis sei mit 16. September 1996 (dem Ende des Karenzurlaubes) beendet worden. Darauf hin wurde ihr Antrag auf Sondernotstandshilfe mit Bescheid vom 3. Februar 1997 mangels Notlage abgewiesen.
Am 19. Februar 1997 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem erst am Mittwoch, dem 12. Februar 1997, gestellten Antrag auf das hier gegenständliche Ausbildungsarbeitslosengeld an, es sei ihr nicht möglich gewesen, den Antrag früher zu stellen, "da ich bis zur Klärung durch die Arbeiterkammer gar nicht wusste, bis wann mein Dienstverhältnis überhaupt gedauert hat. Wie aus dem Akt ersichtlich ist, habe ich aber laufend beim AMS vorgesprochen.
Auch die (dritte) Arbeitsbescheinigung (Beschäftigungsende: 31. Jänner 1997) habe ich erst am 12.2.1997 erhalten."
3. Die belangte Behörde verneinte den Anspruch auf Ausbildungsarbeitslosengeld, weil die Beschwerdeführerin die kumulativen Voraussetzungen der rechtzeitigen Antragstellung und der Beschäftigungsaufnahme nach dem Ende des Karenzurlaubsgeldes nicht habe erfüllen können.
Zur letztgenannten Voraussetzung vertritt die Beschwerde die Auffassung, die Wendung "die Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber wieder aufgenommen hat" in § 18 Abs. 8 lit. a AlVG bedeute in verfassungskonformer Auslegung nicht, dass die Arbeiternehmerin tatsächlich wieder gearbeitet haben müsse. Es reiche - zumindest im Fall einer Betriebsstilllegung - aus, dass das Dienstverhältnis aufrecht gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich arbeitsbereit erklärt.
Diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:
Der in § 18 Abs. 8 lit. b AlVG angenommene rechtliche Weiterbestand des dem Karenzurlaub zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses über das Ende des Karenzurlaubs hinaus würde das in lit. a leg. cit. normierte zusätzliche Erfordernis der Beschäftigungsaufnahme überflüssig machen, wenn damit ebenfalls nur der Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses und das Aufleben der (vollen) gegenseitigen arbeitsrechtlichen Ansprüche nach dem Ende des Karenzurlaubs gemeint wäre. Da bei der Norminterpretation aber nicht zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat, setzt der Anspruch auf Ausbildungsarbeitslosengeld grundsätzlich die tatsächliche Wiederaufnahme der Beschäftigung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0058, in dem der Bezug einer Kündigungsentschädigung nach Konkurs des Arbeitgebers der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung, wie er im § 18 Abs. 8 lit. a AlVG gefordert ist, nicht gleichgehalten worden ist). Fraglich könnte aber sein, ob nicht eine vom Arbeitgeber verhinderte oder zumindest ohne Verschulden des Dienstnehmers nicht zustande gekommene Arbeitsaufnahme (etwa im Zuge einer Dienstfreistellung oder einer - rechtmäßigen oder unrechtmäßigen - vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses) der tatsächlichen Arbeitsaufnahme gleichzuhalten wäre (vgl. zur Entlassung und zum berechtigten Austritt Dirschmied AlVG3 Erl. 5 zu § 18; sowie Weikinger, Kommentar zum AlVG, Abschn. Ausbildungs-Arbeitslosengeld, Lieferung Mai 1998, Kap 2 - 101). Diese Frage wurde durch das zitierte Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0058, für die dort zu Grunde liegende Sachverhaltskonstellation des berechtigten Austritts im Konkurs (während des Karenzurlaubs) verneint.
Im vorliegenden Fall kommt die Zuerkennung des Ausbildungsarbeitslosengeldes nach § 18 Abs. 8 AlVG aber schon deswegen nicht in Betracht, weil die nicht bestrittene Betriebsstilllegung (infolge Pensionierung der Dienstgeberin) gemäß § 15 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 3 letzter Satz MSchG eine Ausnahme vom Kündigungsschutz während des Karenzurlaubes darstellt und das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt auch ohne Zustimmung des Gerichtes von ihrer Dienstgeberin hätte gekündigt werden können. Damit konnte die Beschwerdeführerin aber die in § 18 Abs. 8 lit. a und b AlVG für das Ausbildungsarbeitslosengeld vorausgesetzte arbeitsrechtliche Konstellation, dass ein Dienstverhältnis nach dem Karenzurlaub und nach dem (gemäß § 15 Abs. 4 MSchG vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes) ablaufenden arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz durch Kündigung beendet wurde, nicht mehr erreichen. In einem solchen Fall kann es keinen Unterschied machen, ob ein Arbeitgeber von seinem Kündigungsrecht noch während des Karenzurlaubes Gebrauch gemacht oder dies - wie im vorliegenden Fall - verabsäumt hat. Die von der Beschwerdeführerin im Anschluss an ihren Karenzurlaub erworbenen, der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegenen Zeiten sind - aus arbeitsversicherungsrechtlicher Sicht - solchen (anwartschaftlich nicht privilegierten) Zeiten gleichzuhalten, die die Beschwerdeführerin nach dem Ende des Karenzurlaubes bei einem anderen Dienstgeber zurückgelegt hätte. Auch in einem solchen Fall könnte sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 8 AlVG nicht erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der Ansicht, die endgültige Schließung eines Betriebes während des Karenzurlaubes sei einer Beschäftigungsaufnahme mit anschließender Kündigung durch den Arbeitgeber gleichzuhalten (so - nicht näher begründend -
Knöfler, Kommentar zum Mutterschutzgesetz3, Erläuterung 13 zu § 10; dagegen - ebenfalls nicht näher begründend - Weikinger, Kommentar zum AlVG, Abschn. Ausbildungs-Arbeitslosengeld, Lieferung Mai 1998, Kap 2 - 101) nicht anzuschließen.
Es kann auch nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber die Begünstigung des § 18 Abs. 8 AlVG nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Kündigungsschutz der Eltern nach dem Ende des Karenzurlaubs noch aufrecht ist und es dann in der vorgesehenen Weise zur Beendigung des Dienstverhältnisses kommt, während er in anderen Fällen von Arbeitslosigkeit im Anschluss an einen Karenzurlaub - hier eben nach Betriebsstilllegung - trotz nach dem Karenzurlaub noch erworbener, aber eben nach § 14 AlVG nicht ausreichender Anwartschaftszeiten nur im Falle der Bedürftigkeit durch Gewährung von Sondernotstandshilfe im Sinne des § 39 AlVG Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung zubilligt (vgl. wiederum das genannte Erkenntnis vom 23. April 1996, Zl. 96/08/0058). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die in den Beschwerde angeregte Überprüfung des § 18 Abs. 8 AlVG durch den Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob auch die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, der Antrag auf Ausbildungsarbeitslosengeld sei nicht innerhalb der in § 18 Abs. 8 lit. c AlVG genannten Frist gestellt worden, richtig ist.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. April 2002
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