Normen
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §54;
VwGG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z5;
VwGG §54;
VwGG §56;
Spruch:
Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 29. Oktober 1996, Zl. 96/07/0020, wurde das anhängig gewesene Säumnisbeschwerdeverfahren gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in einer Angelegenheit betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG) gemäß § 33 Abs. 1 VwGG infolge Erlassung eines mit 26. Juli 1996 datierten Bescheides der vorgenannten Behörde eingestellt. Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien jedoch erst nach Ablauf der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zugestellt.
Mit hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, Zl. 96/07/0150, wurde der vorgenannte Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1996 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
In der fristgerecht eingebrachten Eingabe vom 13. Februar 1997 begehrten die antragstellenden Parteien unter Hinweis auf das vorgenannte Erkenntnis vom 17. Jänner 1997 die Wiederaufnahme des zuvor vorgenannten Säumnisbeschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG; ferner stellten sie einen Antrag auf Ersatz der Kosten für dieses Wiederaufnahmeverfahren.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Im vorliegenden Fall führte die Erlassung des von der belangten Behörde verspätet nachgeholten Bescheides nach Ablauf der vom Gerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Nachholung eines versäumten Bescheides nach Ablauf der vom Gerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist um einen Fall der Klaglosstellung (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 321 und 535 wiedergegebene hg. Judikatur).
Wird ein die Klaglosstellung bewirkender Bescheid (Erlassung nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist) wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nachträglich behoben, so sind aufgrund der hg. Judikatur die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG erfüllt (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 3. Juli 1996, Zl. 96/13/0071). Dem Antrag war daher stattzugeben.
Die Abweisung des Kostenbegehrens gründet sich auf § 54 VwGG, in welchem der Fall des Wiederaufnahmegrundes gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG nicht erwähnt ist (vgl. dazu auch die bei Dolp, a.a.O, S. 710, drittletzter Abs. wiedergegebene hg. Judikatur sowie den hg. Beschluß vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0100).
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