VwGH 97/06/0085

VwGH97/06/008529.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der

B Verwaltungsgesellschaft m.b.H. & Co. Baustoff KG in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. August 1996, Zl. Ve1-554-97/1-2, betreffend Feststellung eines Freizeitwohnsitzes, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs7;
ROG Tir 1994 §15 idF 1996/004;
ROG Tir 1994 §16 idF 1996/004;
ROG Tir 1994 §16a idF 1996/004;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art140 Abs7;
ROG Tir 1994 §15 idF 1996/004;
ROG Tir 1994 §16 idF 1996/004;
ROG Tir 1994 §16a idF 1996/004;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E wurde festgestellt, daß die im Erdgeschoß des Hauses E, K 86, gelegene östliche Wohnung (Top Nr. 3) nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die dagegen durch die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. August 1996 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Berufungswerberin habe in ihrer Berufung selbst festgestellt, daß keine Vermietung von Ferienwohnungen erfolge, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß eine kurzzeitige Vermietung an wechselnde Personen erfolge, sodaß kein Freizeitwohnsitz vorliege. Da sohin die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 (i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996) nicht vorlägen, habe der Bürgermeister zu Recht festgestellt, daß die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe.

Aus Anlaß der Prüfung des vorliegenden Beschwerdefalles sind beim Verwaltungsgerichtshof Bedenken in bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der §§ 15, 16 und 16a TROG 1994 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 4/1996 entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof stellte daher mit Beschluß vom 19. November 1996 in der vorliegenden Beschwerdesache an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die bezughabenden Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als gesetzwidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1997, G 114/96 u.a., ausgesprochen, daß die §§ 15, 16 und 16a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 in der Fassung der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, verfassungswidrig waren.

Angesichts dieser, gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Beschwerdefall zurückwirkenden Feststellung des Verfassungsgerichtshofes in bezug auf jene Bestimmungen, auf die der angefochtene Bescheid gestützt worden ist, ist dieser aufgrund einer verfassungswidrigen Rechtslage ergangen und sohin mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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