VwGH 97/06/0039

VwGH97/06/003924.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der M in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 1996, Zl. 1/02-33.221/28-1996, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 3. Juni 1976 wurde der Beschwerdeführerin die Bauplatzerklärung für die Gn 206 und 214 sowie für Teilflächen aus Gn 589 und Bp. 62, alle KG A, im Ausmaß von insgesamt 482 m2 erteilt. Davon waren 90 m2 für die Straßenverbreiterung abzutreten. Die Geschoßflächenzahl wurde mit 0,6 festgelegt.

Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1976 wurde der Beschwerdeführerin die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit angebauter Kleingarage erteilt. Nach erfolgter Baueinstellung wegen Nichteinhaltung der Bauhöhe und des Bauabstandes durch Verfügung des Bürgermeisters vom 30. August 1976 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. September 1976 die Bauerleichterung, da mit Zustimmung des Anrainers der Grenzabstand unterschritten worden sei und an der Ostseite infolge des unsymmetrischen Dachstuhles eine um 50 cm überhöhte Aufmauerung erfolgt sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 29. Oktober 1976 wurde aufgrund dieses Ansuchens und der nachgewiesenen Zustimmungserklärungen der Anrainer der beantragten Bauerleichterung bei Einhaltung eines Bauabstandes von 3,40 m zur Grundgrenze Bp 59 und 6,5 m zur Grundgrenze Bp 61 stattgegeben.

Mit Ansuchen vom 19. April 1977 (eingelangt bei der Behörde am 20. April 1977) beantragte die Beschwerdeführerin die "nachträgliche Kommissionierung gemäß § 16 Abs. 5 des Baupolizeigesetzes und § 61 des Bautechnikgesetzes". Sie führte aus, daß aufgrund eines nachbarlichen Übereinkommens während der Bauzeit bei dem Garagenneubau gegenüber der Einreichung Abänderungen vorgenommen worden seien; wie aus dem beiliegenden Plan hervorgehe, bestehe hinsichtlich der Planabweichung vom baupolizeilichen und öffentlichen Standpunkt aus keine gravierende gesetzliche Verletzung. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. November 1977 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 19. April 1977 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Auftrag erteilt, den Balkon zu entfernen, den Garagenanbau auf jenes Maß zu reduzieren, das sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1976 ergebe und die Unterkellerung auf das im Bescheid vom 3. Juni 1976 festgelegte Maß zu reduzieren. Als Begründung wurde in bezug auf die Garage ausgeführt, es sei eine Länge von 9,50 m, eine Breite im Norden von 9,50 m, im Süden von 5,50 m und eine Traufe von 2,50 m bewilligt worden, der Garagenneubau habe eine tatsächliche Länge von 12,30 m, eine tatsächliche Breite im Norden von 5,10 m, im Süden von 9,5 m und eine tatsächliche Traufenhöhe von 2,8 m. Als Folge dieser Abweichungen sei die Baueinstellung verfügt worden. Gemäß § 12 der Garagenordnung sei auch die Garagenfläche als bebaute Fläche miteinzubeziehen, es werde damit die zulässige Geschoßflächenzahl um mehr als das Doppelte überschritten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen, ein Wiederaufnahmeantrag wurde abgewiesen.

Es folgen weitere Eingaben der Beschwerdeführerin, die die rechtliche Sanierung des konsenslosen Garagenbaues bezwecken sollten.

Mit Ansuchen vom 3. August 1987, eingelangt bei der Behörde am 4. August 1987, beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau einer Kleingarage "laut Einreichplan". In diesem Plan mit Datum vom 3. August 1987, geändert am 18. Juli 1988, ist eine Garage mit einem Einstellplatz für einen PKW, ein Schutzdach für einen PKW, sowie ein Geräteraum vorgesehen, die Ausmaße betragen 12,25 m im Süden, eine Breite von 5,20 m im Osten, von 8,73 m im Westen. Die Traufenhöhe ist mit 2,50 m kotiert. Die bebaute Fläche ist mit 80 m2 angegeben, über der Ziffer Null wurde mit Filzstift die Zahl sieben (daher 87 m2) geschrieben. Das Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeister vom 18. Jänner 1988 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, "da es in gegenständlicher Sache Entscheidungen gibt, sind weitere Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen".

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat die Gemeindevertretung mit Bescheid vom 3. November 1992 keine Folge gegeben. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Februar 1995 den Bescheid der Gemeindevertretung aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides lediglich die Aussage getroffen worden sei, es gebe in gegenständlicher Sache bereits Entscheidungen. Es sei weder ausgeführt worden, was die "gegenständliche Sache" ausmache, noch welche Entscheidungen in der gleichen Sache bislang ergangen seien. Die Begründung der Entscheidung der Berufungsbehörde enthalte dazu keine näheren Angaben. Auch nach eingehendem Aktenstudium habe die Vorstellungsbehörde nicht aufklären können, ob die im Berufungsbescheid behauptete Sachidentität vorliege. Zweifel daran seien jedenfalls angebracht, zumal die Größe des Bauplatzes (zum jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung) wenn schon nicht strittig sei, so jedenfalls nicht für die Vorstellungsbehörde nachvollziehbar feststehe. Ferner sei den vorgelegten Planunterlagen zu entnehmen, daß einerseits der Bezug habende Bauplatz in seiner Flächenausdehnung (zwischenzeitlich) verändert worden sei und daß andererseits die gegenständliche Garage flächen- und volumsmäßig, aber auch hinsichtlich der Ausgestaltung des Daches verändert worden sei. Es habe eine ausreichende Sachverhaltsermittlung nicht stattgefunden. Hätte nämlich die Gemeindebehörde in ihrer Bescheidbegründung dargelegt, welche Bauplatzgröße und Baupläne ihrem Bescheid zugrundegelegt worden seien bzw. hinsichtlich welcher Sachverhalte sie "Sachidentität" festgestellt habe, hätte die Vorstellungsbehörde wohl annehmen müssen, daß diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Nach Einsicht in den Akt müsse aber vielmehr vom Gegenteil ausgegangen werden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 24. Jänner 1996 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Jänner 1988 (erneut) abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, im "neuen" Bauansuchen sei nichts Neues zu erblicken bzw. enthalte dieses keinen neuen "Bauwillen", es sei vielmehr darauf gerichtet, die alte, seinerzeit konsenswidrig errichtete Garage - nunmehr versehen mit einem angehängten Dach und einer Traufe in einer Höhe von 2,50 m - bewilligt zu bekommen, obgleich über genau die gleiche Garage bereits ein Verfahren bis zur Aufsichtsbehörde durchgeführt worden sei und das damalige Konsensansuchen gleichen Inhaltes rechtskräftig abgewiesen worden sei. Nicht jede kleine Änderung an einem urspünglich konsenswidrig errichteten Objekt bzw. in den vorgelegten Plänen könnte eine geänderte Sachlage begründen bzw. für die Baubehörde neuerlich die Verpflichtung auslösen, ein Bauverfahren zu einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Thema durchzuführen.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11. Dezember 1996 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Begründungspflicht sei die Berufungsbehörde nunmehr nachgekommen. Es sei klar und deutlich dargelegt worden, was Gegenstand der Versagung der Bewilligung und gleichzeitig des Auftragsverfahrens im Jahre 1977 gewesen sei, nämlich die ohne Bewilligung errichtete Garage mit einer Länge von 12,30 m bei einer Breite von 5,10 m im Norden und 9,50 m im Süden mit einer Traufenhöhe von 2,80 m. Die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für diese Garage sei stets abgelehnt worden. Das "neue" Bauansuchen vom 4. August 1987 (das während des Rechtsmittelverfahrens geringfügig modifiziert worden sei) beziehe sich auf eine Garage mit einer Länge von 12,25 m, einer Breite von 5,10 m im Norden und 9,50 m im Süden bei einer Traufenhöhe von 2,50 m (aufgrund des angehängten geneigten Daches). Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege entschiedene Sache mit dem Ergebnis vor, daß das neue Bauansuchen zurückzuweisen sei, wenn ein Bauvorhaben nach dem Inhalt des ordnungsgemäß belegten Baugesuches nur in einem unwesentlichen Nebenumstand von einem Projekt, für das die Erteilung einer Baubewilligung bereits rechtskräftig versagt worden sei, abweiche. Weiters könne von einer Identität der Sache dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in dem für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei und sich andererseits das neue Parteibegehren im wesentlichen mit dem früheren decke. Vergleiche man nun den Inhalt des Ansuchens vom 20. September 1976 mit dem Inhalt des gegenständlichen Bauansuchens vom 4. August 1987, so lasse sich unschwer erkennen, daß es letztlich immer um die nachträgliche Bewilligung für die eigenmächtig tatsächlich errichtete Garage gehe. Eine Verkürzung der Garage um 5 cm bei einer Gesamtlänge von 12,30 m könne verständlicherweise nur als unwesentlich angesehen werden. Die Herabsenkung der Traufenhöhe auf unter 2,50 m werde nur durch eine bauliche Konstruktion (Anhängung des geneigten Daches) erreicht, wobei hiedurch der Bau in tatsächlicher Ausführung noch größer würde und das "Anhängen" des Daches nur dazu diene, die im § 12 Abs. 2 lit. a der Reichsgaragenordnung vorgesehene Höchsthöhe zu erreichen. Nach dieser Bestimmung würden in der offenen Bauweise die Grundfläche von nicht gewerblichen Garagen und Schutzdächern nicht als bebaute Fläche angerechnet, wenn

a) die Traufe nicht höher als 2,50 m über dem Gelände liege,

b) bei der Schaffung von mehr als zwei Stellplätzen die Zahl der Vollgeschoßwohnungen auf dem Grundstück nicht übersteige,

c) die in den bestehenden Bauvorschriften geforderte Zuführung von Licht und Luft zu Wohnung und Arbeitsräumen nicht gehindert werde und

d) die hiernach entstehende Gesamtbebauung des Grundstückes das nach den bestehenden Bauvorschriften zulässige Maß um nicht mehr als 80 m2 überschreite.

Eine solche rechnerische Vorgangsweise (Nichtanrechnung als bebaute Fläche) komme jedoch nicht in bezug auf die festgelegte Geschoßflächenzahl in Betracht. "Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der lit. d".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet (was hier ebenfalls nicht der Fall ist). Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1971, Slg. Nr. 8.035/A, vom 19. Mai 1988, Zl. 86/06/0255, BauSlg. Nr. 1.120, sowie das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0270, BauSlg. Nr. 151/1994). Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG maßgebende Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, daß eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0270, BauSlg. Nr. 151/1994).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie mit ihrem Ansuchen vom 19. April 1977 sehr wohl ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für nachträgliche, wie sie vermeinte geringfügige, Abänderungen eingebracht. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. November 1977 abgewiesen. Gleichzeitig wurde in bezug auf den Garagenanbau der Auftrag erteilt, den Garagenbau auf jenes Maß zu reduzieren, welches sich aus dem Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1976 ergibt. Der Begründung des Bescheides vom 26. November 1977 zufolge war mit Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Juni 1976 die Garage in der Länge von 9,50 m, einer Breite im Norden von 9,50 m und im Süden von 5,50 m mit einer Traufenhöhe von 2,50 m bewilligt worden. Da sich das Ansuchen auf nachträgliche Änderung des Garagenanbaues sich auf einen Bau beziehe, der 12,30 m lang sei, im Norden eine Breite von 5,10 m und im Süden eine Breite von 9,5 m bei einer tatsächlichen Traufenhöhe von 2,80 m aufweise, habe die Baubewilligung versagt und die Abtragung aufgetragen werden müssen, da laut § 12 Abs. 2 der Garagenordnung die Garage nur dann nicht als bebaute Fläche bei der Berechnung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke herangezogen werden könne, wenn

  1. a) die Traufe nicht höher als 2,5 m über dem Gelände liege,
  2. b) die hiernach entstehende Gesamtbebauung des Grundstückes das nach den bestehenden Bauvorschriften zulässige Maß um nicht mehr als 80 m2 überschreite. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, sei die Garagenfläche in die bebaute Fläche miteinzubeziehen, weshalb die zulässige Geschoßflächenzahl (0,6) überschritten werden.

Das nunmehr gegenständliche Baugesuch vom 3. August 1987 sieht eine Traufehöhe von 2,50 m vor; auch wenn dies nur darauf zurückzuführen ist, daß im Bereich des Dachsaumes eine Attikakonstruktion vorgesehen wurde, die die Absenkung der Traufenhöhe auf 2,5 m ermöglicht, so ist dieser Umstand doch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Reichsgaragenordnung (RGaO), aus folgenden Umständen wesentlich: die Versagung der nachträglichen Baubewilligung und die Erteilung des Abbruchauftrages mit Bescheid des Bürgermeisters vom 26. November 1977 war auch darauf gegründet, daß das Garagengebäude wegen seiner Traufenhöhe von mehr als 2,50 m gemäß § 12 Abs. 2 RGaO in die bebaute Fläche einzubeziehen sei. Da sich diese Bestimmung der RGaO ausschließlich auf die Höhe der Traufe bezieht und nicht z.B. auf den Schnittpunkt der zulässigen Außenwandfläche mit der Oberfläche des Daches (vgl. § 81 Abs. 1 der Wiener Bauordnung), kommt eben der Anbringung der Traufe in bezug auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 lit. a RGaO eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage zu, ob das Garagengebäude der bebauten Fläche zuzurechnen ist. Die Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde, eine Nichtanrechnung als bebaute Fläche i.S. des § 12 Abs. 2 RGaO komme jedoch nicht in bezug auf die festgelegte Geschoßflächenzahl in Betracht, "dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der lit. d", vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuvollziehen, weil dann, wenn ein bestimmtes Gebäude aufgrund einer Spezialnorm nicht als bebaute Fläche angerechnet werden kann, dieses Gebäude auch nicht der Ermittlung der festgelegten Geschoßflächenzahl zugrundegelegt werden kann.

Zur Frage, ob durch die entstehende Gesamtbebauung des Grundstückes das nach den bestehenden Bauvorschriften zulässige Maß um nicht mehr als 80 m2 überschritten werde, enthält weder der Bescheid des Bürgermeisters, jener der Gemeindevertretung noch der angefochtene Bescheid irgendwelche Ausführungen; dies obwohl die belangte Behörde im ersten Rechtsgang mit Bescheid vom 15. Februar 1995 auch den Umstand als für die Aufhebung wesentlich erachtete, daß nicht festgestellt wurde, wie groß die nunmehrige Bauplatzfläche sei. Eine abschließende Beurteilung, ob bei Berücksichtigung des nunmehr beantragten Garagenzubaues das nach den bestehenden Bauvorschriften zulässige Maß um nicht mehr als 80 m2 überschritten würde, ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich. Die Annahme des Bürgermeisters, das Bauvorhaben sei gegenüber dem Bauansuchen vom 20. September 1976 sowie dem Bescheid vom 26. November 1977 nur in einem unwesentlichen Nebenumstand abgeändert worden, ist, wie dargelegt, unzutreffend. Der Bürgermeister hätte daher schon in bezug auf die geänderte Traufenhöhe das Bauansuchen vom 3. August 1997 nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen dürfen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte