Normen
BauO OÖ 1994 §11 Abs1;
BauO OÖ 1994 §16 Abs3;
BauO OÖ 1994 §16;
BauO OÖ 1994 §5;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs2 Z1;
BauO OÖ 1994 §11 Abs1;
BauO OÖ 1994 §16 Abs3;
BauO OÖ 1994 §16;
BauO OÖ 1994 §5;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §32 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Mitbeteiligten sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. 1184, EZ 146, KG Katzbach. Im Norden grenzt u.a. das Grundstück Nr. 1242/5, EZ 3232, KG Katzbach, das der Beschwerdeführerin gehört, an diese Parzelle. Die genannten Grundstücke sind von dem seit 30. April 1985 rechtswirksamen Bebauungsplan NO 117/2 "Katzbach" der Landeshauptstadt Linz erfasst.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Juli 1995 wurde das 3017 m2 große Grundstück Nr. 1242/5 gemäß § 5 Oö BauO 1994 zum Bauplatz erklärt und die Beschwerdeführerin verpflichtet, u.a. die im Lageplan des Dipl. Ing. G.H. vom 28. August 1992 mit 2 bezeichnete , 83 m2 große Teilfläche aus dem Grundstück Nr. 1184 der Mitbeteiligten gemäß § 16 leg. cit. in das Eigentum der Stadt Linz als öffentliche Verkehrsfläche zu übertragen. Die Wirksamkeit dieser Bauplatzbewilligung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Bewilligung unwirksam werde, wenn der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Juni 1995 auf Enteignung der genannten Teilfläche 2 des Grundstückes Nr. 1184 zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. November 1995 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäß eine auf die erwähnte Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses erteilt und in Rechtskraft erwachsen und an die Bedingung der Erteilung der Bewilligung der Enteignung für die angeführte Teilfläche 2 geknüpft.
Mit einer am 27. Juni 1995 bei der erstinstanzlichen Bezirksverwaltungsbehörde eingelangten Eingabe (vom 26. Juni 1995) hat die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre eingebrachten Anträge um Baubewilligung und Bauplatzbewilligung sowie auf den Umstand, dass die Mitbeteiligten als Eigentümer der erwähnten Teilfläche 2 nicht bereit wären, ihr die für die Erteilung der Bauplatzbewilligung erforderliche Ergänzungsfläche käuflich zu überlassen, den Antrag gestellt, diese zu Verkehrsflächen abzutretende Grundfläche im Ausmaß von 83 m2 gegen Entschädigung zum Zweck eines Neubaues zu enteignen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. August 1997 wurde antragsgemäß das lastenfreie Eigentum an der im vorgelegten Teilungsplan des Dipl. Ing. G.H. vom 28. August 1992 ausgewiesenen, zu öffentlichen Verkehrszwecken abzutretenden Teilfläche 2 aus dem Grundstück Nr. 1184, KG Katzbach, im Ausmaß von 83 m2 gegen Leistung einer Entschädigung in der Höhe von S 217.524,-- im Wege der Enteignung an die Beschwerdeführerin übertragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den dagegen von den Mitbeteiligten erhobenen Berufungen Folge gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung des lastenfreien Eigentums an der angeführten Teilfläche abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Anführung des § 16 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 Oö BauO 1994 im wesentlichen damit begründet, dass einer Person, die gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. zur Grundabtretung verpflichtet und nicht Eigentümer der abzutretenden Grundfläche ist, erforderlichenfalls das Recht zur Enteignung der erforderlichen Straßengründe nach Maßgabe des § 11 leg. cit. zustehe. Es wird in diesem Zusammenhang im besonderen auf die Erläuterungen zu § 18 Oö BauO in Neuhofer - Sapp, Oö Baurecht3, 105, verwiesen und angemerkt, dass in diesem Bereich in der Oö BauO 1994 im Vergleich zur Oö BauO 1976 keine Änderung stattgefunden habe. Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. könnten Ergänzungsflächen, das seien entweder zu einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauplatz gehörende Grundflächen oder allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretende Grundflächen, unter bestimmten Voraussetzungen im Enteignungsweg erworben werden. Enteignungswerber könnte nach dieser Gesetzesbestimmung aber nur derjenige sein, der Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln eines im Bebauungsplan ausgewiesenen (und mit den Ergänzungsflächen im Zusammenhang stehenden) Bauplatzes sei. Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/05/0189, lasse sich ableiten, dass eine Ergänzungsfläche im Zusammenhang mit einem im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauplatz stehen müsse. Eine extensive Interpretation im Sinne der Behörde erster Instanz, wonach die Enteignungsmöglichkeit für zu Verkehrsflächen abzutretende Grundflächen lediglich die Ausweisung dieser Flächen, nicht aber die Ausweisung des zu wenigstens zwei Dritteln im Eigentum des Enteignungswerbers stehenden Bauplatzes im Bebauungsplan voraussetze, komme daher nicht in Betracht. Das den Beschwerdeführern gehörende Grundstück Nr. 1242/5 sei im Bebauungsplan nicht als Bauplatz ausgewiesen, weshalb eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Enteignung nach § 11 Abs. 1 Oö BauO 1994 nicht vorliege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Enteignung im Sinne der §§ 11 i.V.m. 16 Oö BauO 1994 verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten samt dem Bebauungsplan vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde - erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 11 Oö BauO 1994, LGBl. Nr. 66, lautet:
"(1) Der Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der zu einem Bauplatz nach dem Bebauungsplan gehörenden Grundfläche kann die Enteignung der nach dem Bebauungsplan zum Bauplatz gehörenden und der allenfalls zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen, die nicht in seinem Eigentum stehen (Ergänzungsflächen), gegen Entschädigung zum Zweck eines Neu-, Zu- oder Umbaues beantragen, wenn die Ergänzungsflächen insgesamt nicht größer als 500 m2 sind und der Enteignungswerber gleichzeitig die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung beantragt.
(2) ...
(3) Einem Enteignungsantrag darf nur stattgegeben werden, wenn die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung rechtskräftig erteilt wurden. Die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung setzen in diesem Fall die Zustimmung des Grundeigentümers nicht voraus; die Bauplatzbewilligung und die Baubewilligung werden unwirksam, wenn der Enteignungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen wird."
§ 16 Abs. 1 und 3 leg. cit. lauten:
"(1) Anläßlich der Bewilligung von Bauplätzen und der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken sind die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinien des Bebauungsplanes zu den öffentlichen Verkehrsflächen fallenden, an den Bauplatz oder an den von der Änderung betroffenen Teil des Bauplatzes oder des bebauten Grundstückes angrenzenden Grundflächen, und zwar bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zur Achse der Verkehrsfläche, bei einseitiger Bebaubarkeit bis zur ganzen Breite der Verkehrsfläche, in beiden Fällen im rechten Winkel auf die Straßenfluchtlinie, abzutreten. Bei Bruchpunkten in der Straßenfluchtlinie und bei Eckbildungen erstreckt sich die Verpflichtung auch auf die zwischen den Senkrechten gelegenen Flächen.
(2) ...
(3) Die Verpflichtung zur Grundabtretung trifft den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 5 oder § 9 erteilt wird. Ist er nicht Eigentümer der abzutretenden Grundflächen, hat er diese, allenfalls im Weg der Enteignung, zu erwerben."
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass Enteignungswerber nur derjenige sein könne, der gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln eines im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauplatzes sei. § 11 Abs. 1 Oö BauO 1994 müsse im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 leg. cit. gesehen werden. Die Enteignung von zu Verkehrsflächen abzutretenden Grundflächen setze danach lediglich einen rechtswirksamen Bebauungsplan voraus, aus dem sich die Grundabtretungsverpflichtung ergebe. Der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/05/0189, zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In diesem Fall habe es sich um eine bebaute Grundfläche gehandelt, weshalb die Enteignung auszuschließen gewesen sei. In den Erläuterungen zu dem im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Oö BauO 1994 inhaltsgleichen § 18 Abs. 2 Oö BauO 1976 werde u.a. ausgeführt, dass, wenn die Bauplatzschaffung im Zusammenhang mit einer bestimmten Bauführung erfolge, dem Bauwerber das Recht zur Enteignung der erforderlichen Straßengründe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 10 Oö BauO 1976 zustehe (diese Erläuterungen sind abgedruckt in Neuhofer - Sapp, Oö Baurecht3, 1991, 105).
Die Regelung des § 10 Oö BauO 1976 findet sich nunmehr im § 11 Oö BauO 1994. Die Anordnung des § 16 Abs. 3 Oö BauO 1994, dass abzutretende Grundflächen "allenfalls im Wege der Enteignung" zu erwerben seien, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass mit dieser Anordnung in Verbindung mit § 16 Abs. 1 leg. cit. abschließend die Voraussetzungen für eine Enteignung festgelegt sind. Es ist vielmehr § 16 Abs. 3 im Zusammenhalt mit § 11 leg. cit. betreffend die Enteignung von Ergänzungsflächen auszulegen. Dafür sprechen sowohl die angeführten Erläuterungen zu den inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen als auch der Umstand, dass § 11 Oö BauO 1994 selbst den Fall der Enteignung im Zusammenhang mit Grundflächen, die zu Verkehrsflächen abzutreten sind, regelt. § 11 Oö BauO 1994 bezieht sich somit ausdrücklich auf die in § 16 leg. cit. vorgesehene Grundabtretungsverpflichtung und lässt die Enteignung nur unter ganz bestimmten weiteren Voraussetzungen zu. Eine Enteignung ist danach für den Fall vorgesehen, dass der Enteignungswerber Eigentümer von mindestens zwei Dritteln der zu einem Bauplatz nach dem Bebauungsplan gehörenden Grundfläche ist, die zu enteignende Fläche ihrerseits nach dem Bebauungsplan zu einem Bauplatz gehört und allenfalls zu Verkehrsflächen abzutreten ist, wenn die Ergänzungsfläche insgesamt nicht größer als 500 m2 ist und der Enteignungswerber gleichzeitig um die Bauplatzbewilligung und um die Baubewilligung ansucht.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück um keinen im Bebauungsplan festgelegten Bauplatz handelt:
Gemäß § 32 Abs. 2 Z. 1 Oö ROG 1994 kann der Bebauungsplan nach Maßgabe des § 31 über den in § 32 Abs. 1 Oö ROG 1994 zwingend vorgesehenen Inhalt eines Bebauungsplanes hinaus u.a. "die Bauplätze, ihre Mindestgröße und Höhenlage" (Z.1) ausweisen. Eine ausdrückliche Anordnung in der Legende des anzuwendenden Bebauungsplanes, dass Bauplätze in einem näher bestimmten Sinne festgelegt werden, enthält der im vorliegenden Fall anzuwendende Bebauungsplan nicht. § 3 Abs. 3 Oö BauO 1994 sieht vor, dass Grundstücke, deren Grenzen sich zur Gänze mit den in einem rechtswirksamen Bebauungsplan festgelegten Bauplatzgrenzen decken, ohne Bewilligung nach § 5 als Bauplatz gelten, wenn und sobald die ansonsten mit der Bauplatzbewilligung verbundenen Anliegerleistungen gemäß §§ 16 bis 18 erbracht sind und die erforderliche Verbindung zum öffentlichen Straßennetz her- oder sichergestellt ist. Aus § 3 Abs. 3 Oö BauO 1994 kann für den Begriff des im Bebauungsplan festgelegten Bauplatzes abgeleitet werden, dass ein Bauplatz im Bebauungsplan dann festgelegt ist, wenn sich die Grundstücksgrenzen mit den im Bebauungsplan vorgesehenen Bauplatzgrenzen decken. Daneben könnte der Verordnungsgeber Bauplätze aber auch ausdrücklich bestimmen. Die genaue Abgrenzung des Grundstückes Nr. 1242/5 ist nun im anzuwendenden Bebauungsplan nicht nachvollziehbar, eine Überprüfung der Grundstücksgrenzen (an Hand der im Akt einliegenden Mappendarstellung des Dipl. Ing. G.H.) und der im Bebauungsplan angenommenen Grenzen für dieses Grundstück ist daher nicht möglich. Ein Vergleich mit der einliegenden Mappendarstellung des Grundstückes Nr. 1242/5 und der umliegenden Grundstücke Nr. 1180/3, 1184, 1242/6, 1176/2, 1180/2 und .530 mit dem Bebauungsplan lässt darauf schließen, dass das Grundstück Nr. 1242/5 in der Konfiguration des Enteignungsantrages bei Erlassung des Bebauungsplanes im Jahr 1985 noch nicht bestanden hat. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass im Bebauungsplan kein Bauplatz festgelegt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 10 Abs. 1 Oö BauO 1976, der Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 1 Oö BauO 1994, zwar maßgeblich auf das Kriterium eines im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauplatzes abgestellt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1992, Zl. 92/05/0039, und vom 19. Dezember 1995, Zl. 94/05/0189). Der vorliegende Fall betrifft aber im Unterschied dazu nunmehr zum einen § 11 Abs. 1 Oö BauO 1994 und zum anderen einen Fall, in dem für das in Frage stehende Grundstück eine Bauplatzbewilligung erteilt wurde. Eine gleichheitskonforme Auslegung des § 11 Abs. 1 leg. cit. gebietet aber, dass ein gemäß § 5 Oö BauO 1994 bewilligter Bauplatz einem im Bebauungsplan im Sinne des § 32 Abs. 2 Z. 1 Oö ROG ausdrücklich ausgewiesenen Bauplatz gleichzuhalten ist, sodass auch dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer eines gemäß § 5 Oö BauO 1994 bewilligten Bauplatzes - wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist - ein Anspruch auf Enteignung unter den weiteren in § 11 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen zukommt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum nur im Falle eines im Bebauungsplan vorgesehenen Bauplatzes die in § 11 Oö BauO 1994 vorgesehene Enteignung unter den dort weiters vorgesehenen Voraussetzungen möglich sein soll, weshalb also die bei der Auslegung der belangten Behörde sich ergebende unterschiedliche Behandlung eines Eigentümers eines im Bebauungsplan vorgesehenen Bauplatzes zu dem Eigentümer eines zwar nicht im Bebauungsplan als Bauplatz vorgesehenen Grundstückes, aber eines Grundstückes, für welches die Bauplatzbewilligung gemäß § 5 Oö BauO 1994 erteilt wurde, in dem Fall, dass die sich im Zusammenhalt mit dem Bebauungsplan ergebende Grundabtretungsverpflichtung gemäß § 16 Oö BauO 1994 auf Grundflächen bezieht, die nicht im Eigentum eines solchen Eigentümers stehen, gerechtfertigt sein sollte. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Enteignung von gemäß § 16 Abs. 1 Oö BauO 1994 abzutretenden Grundflächen wurde daher von der belangten Behörde, gestützt auf das Kriterium des im Bebauungsplan ausgewiesenen Bauplatzes, zu Unrecht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. Februar 1999
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