Normen
AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399 impl;
GewO 1973 §74 Abs2 impl;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §78 Abs1;
GewO 1994 §80 Abs4;
GewO 1994 §81 Abs1;
AVG §13 Abs1;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399 impl;
GewO 1973 §74 Abs2 impl;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs3;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §78 Abs1;
GewO 1994 §80 Abs4;
GewO 1994 §81 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zu den Verfahrensvorgängen bis zur Aufhebung des in diesem Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juli 1995 durch das hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Die Aufhebung des genannten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte deshalb, weil es die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Beurteilung der von der in Rede stehenden Betriebsanlage auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Lärmimmissionen unterlassen hatte, die für die Nachbarn belastenden Betriebszustände festzustellen und sodann im Wege der Berechnung und Schätzung die damit verbundenen Immissionen zu ermitteln.
Mit dem nunmehr als Ersatzbescheid für den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid ergangenen Bescheid vom 14. Mai 1997 erteilte der Bundesminister der mitbeteiligten Partei neuerlich die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer multifunktionalen Betriebsanlage bestehend aus gastgewerblichen Betrieben samt Hotelbetrieb, aus Betriebsstätten für Handels- und Dienstleistungsbetriebe und aus einer Tiefgarage im Gebäudekomplex auf näher bezeichneten Grundstücken samt zugehörigen technischen Anlagen für die Belüftung, Brandentrauchung, teilweise Klimatisierung, Beheizung, Umordnung und Verteilung der elektrischen Energie sowie den Netzersatz, die mechanische Beförderung von Personen und Waren, die Beleuchtung samt Notbeleuchtung und den vorbeugenden Brandschutz sowie den Verkehrsflächen (verbindende Wege, Fahr- und Abstellflächen) nach Maßgabe näher bezeichneter Pläne und technischer Beschreibungen gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1973 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Als Begründung sind diesem Bescheid die bereits im hg. Erkenntnis vom 3. September 1996 als Begründung für den Bescheid vom 17. Juli 1995 wiedergegebenen Ausführungen beigegeben. Im Anschluß daran führte der Bundesminister aus, im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe er ein ergänzendes Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen eingeholt, der u.a. folgendes ausgeführt habe:
"Das Einkaufszentrum liegt an der Kreuzung der Bundesstraße mit der K-Straße, welche beide zur westlich verlaufenden Autobahn führen. Die K-Straße zweigt an dieser Kreuzung von der Bundesstraße 1 ab und wird in einer Unterführung unter der Zufahrt zum Einkaufszentrum hindurchgeführt. Aus sämtlichen Richtungen der K-Straße führen Ein- und Ausfädelspuren zu dieser Zufahrt, welche am tiefsten Punkt der Unterführung als diese Unterführung überdeckender Kreisverkehr ausgeführt ist. Sämtliche vorerwähnten Verkehrsflächen sind öffentlich und nicht Bestandteil der Betriebsanlage. Der Kreisverkehr ist im Vergleich zum angrenzenden Gelände nicht kuppenartig ausgeführt und es sind die Geländer zur tiefer gelegenen K-Straße an den Ein- und Ausfädelspuren und auf dem Kreisverkehr selbst oberflächig abgedeckt. Die an dieser Stelle befindliche Ein- und Ausfahrt des Einkaufszentrums erfüllt drei Funktionen:
Sie führt zu einer im Niveau des angrenzenden Geländes verlaufenden "Umfahrt" um das Einkaufszentrum, wobei sich entlang der Fassade des Objektes Parkplätze befinden; weiters führt sie zu einer Auf- und Abfahrtsrampe zum tiefer gelegenen Ladehof für die Lkw-Be- und Entladung; letztlich führt sie zu einer richtungsmäßig getrennten Auf- und Abfahrtsrampe der Tiefgarage unter dem Einkaufszentrum. Die überwiegende Zahl der Abstellplätze befindet sich in der Tiefgarage. Verläßt man diese über die Ausfahrtsrampe an der K-Straße, so befindet sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer von der Ausfahrt gesehen leicht rechts versetzt und durch die dort vorspringende Hausecke des Einkaufszentrums in etwas abgeschirmter Lage. Die Abschirmung betrifft insbesondere das auf der Liegenschaft befindliche Haus.
Die Wahl der Meßpunkte anläßlich des Augenscheins am 9./10.9.1994 orientierte sich an den zuvor beschriebenen Gegebenheiten. Der Meßpunkt lag an der äußersten nordwestlichen Liegenschaftsecke der Berufungswerber, da in diesem Fall die zuvor erwähnte Abschirmung durch die vorspringende Hausecke des Einkaufszentrums am wenigsten wirksam war. Die Bezugnahme auf das Erdgeschoßniveau war insofern gerechtfertigt, als in dieser Höhe die Umgebungsgeräuschminderung durch die Absenkung der K-Straße maximal wirksam wird. Je höher der Bezugspunkt im Verhältnis zur Straßenachse der K-Straße verlegt würde, umso größer wäre auch das Ausmaß des aus der schluchtartigen Unterführung heraufdringenden Straßenlärms. In diesem Fall würde sich die Differenz zwischen Umgebungslärm und betriebsbedingten Störgeräuschen verringern.
Zu den vorhandenen Meßwerten:
Wie sich anläßlich des Augenscheins gezeigt hat, wird der vorhandene Umgebungsgeräuschpegel an diesem Meßpunkt (Beschwerdeführer N, H) von dem zum Einkaufszentrum zufahrenden bzw. von diesem abfahrenden Pkw-Verkehr bestimmt, der sich noch auf öffentlichen Verkehrsflächen befindet Die zuvor beschriebenen Ein- und Ausfädelspuren und der Kreisverkehr über der K-Straße liegen deutlich näher zur Liegenschaft der Beschwerdeführer als die Ein- und Ausfahrt zum Einkaufszentrum. Zu Zeiten starker Inanspruchnahme des Einkaufszentrums wurde ein relativ einheitlicher Leq von 55dB und ein L95 von 50 dB gemessen. Spitzen von rund 58 bis 64 dB entstanden durch vorüberfahrende Kraftfahrzeuge auf der der Liegenschaft der Beschwerdeführer nächstgelegenen Zufahrt zum Kreisverkehr. Ein weiteres wesentliches Detail der Beobachtungen war, daß betriebskausale deutliche Geräuschspitzen durch Beschleunigung und Abbremsen von Kraftfahrzeugen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ein- und Ausfahrtsvorgang nicht zu beobachten waren. Die Einordnung in den Fließverkehr nächst der Ein- und Ausfahrt bzw. die Zufahrt zum Einkaufszentrum erfolgt im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich durch die Anordnung des Kreisverkehrs und vergleichsweise mit langsamer Geschwindigkeit, sodaß hier keine signifikanten Spitzen zu verzeichnen waren, die noch eine Betriebskausalität aufzuweisen hätten. Bei der Messung am 9./10.9.1994 waren jedenfalls am angegebenen Meßpunkt keinerlei Störgeräuschimmissionen aus dem Ein- und Ausfahrtsbereich im Vergleich zum Umgebungsgeräuschniveau gesondert identifizierbar.
Prinzipiell wird aus technischer Sicht die Meinung vertreten, daß anläßlich des Augenscheins am 9./10.9.1994 am Freitag spät nachmittags bzw. am Sonntag gegen Mittag bereits ein Zustand erhoben wurde, der einer realistischerweise größtmöglichen Inanspruchnahme des Einkaufszentrums entspricht. Eine Extremsituation, welche eine Annahme einer maximalen Zusatzbelastung an Störgeräuschimmissionen durch den Kfz-Verkehr ergeben würde, wäre die vollständige und gleichzeitige Abfahrt aller Kundenfahrzeuge aus der Tiefgarage in einer möglichst kurzen Zeitspanne. Dieser hypothetische Fall wurde auch für die Abgasemissions- und immissionsberechnung herangezogen. Die Abfahrt ist für diese Annahme insofern maßgebend als das Anfahren nach kurzem Anhalten beim Übergang in den Kreisverkehrsbereich der geräuschintensivste Zustand ist. Als Mittelwert für das Losfahren eines Pkw in 10 m Entfernung kann als Ergebnis zahlreicher einschlägiger Messungen ein Emissionspegel von 65 dB angegeben werden. Dieser Wert vermindert sich entfernungsbedingt bis zum beschriebenen Meßpunkt an der Liegenschaftsgrenze der Beschwerdeführer auf 48 dB. Weiters kann durch die Geländegestaltung und Ausführung der Geländeverkleidung entlang der Unterführung eine zusätzliche Abschirmung von rund 5 dB angenommen werden, was insgesamt einen Immissionspegel von 43 dB ergibt. Dieser Wert wäre ein kurzfristiger einige Sekunden andauernder Spitzenwert, der dann je nach Fahrverhalten abnimmt bzw. in den Umgebungsgeräuschpegel übergeht.
Für die hypothetische Extremfallannahme wird nun die Abfahrt sämtlicher Pkw aus der Tiefgarage zur K-Straße binnen einer Stunde vorausgesetzt. Die Tiefgaragenausfahrt zur Bundesstraße 1 ist aufgrund der Verkehrsorganisation in der Garage von sehr untergeordneter Bedeutung und muß hier nicht gesondert betrachtet werden; dies hat sich auch anläßlich des Augenscheins bestätigt. Für einen Großteil der Stellplätze im Freien entlang der "Umfahrt" muß aber diese Ausfahrt benutzt werden, da ansonsten eine nochmalige Einfahrt (Schranken vor dem Hoteleingang an der B 1) in den Parkplatzbereich erfolgen müßte. Lediglich für 27 Stellplätze im Freien entlang des Kreuzungsbereiches kommt ebenfalls die Ausfahrt an der K-Straße in Frage. Hochgerechnet ergibt dies für die angenommene Extremsituation rund 1000 Abfahrten an dieser Stelle. Nimmt man als Bezugszeit für das oben beschriebene Spitzengeräusch eine Dauer von 3 bis 4 Sekunden und unterstellt, daß keine wesentliche Verzögerung beim Ausfahren in den Kreisverkehrsbereich auftreten muß, so würde sich das angegebene Spitzengeräusch von 43 dB für die Extremstunde in ein Dauergeräusch umwandeln. Der Immissionsanteil von 43 dB liegt aber mehr als 10 dB unter dem gemessenen vorhandenen Leq von rund 55 dB und würde diesen nicht anheben. Dieser Vergleich ist allerdings nicht korrekt, da der Umgebungsgeräusch-Leq, nicht bei Verhältnissen, wie sie der hypothetischen Extremannahme zugrunde gelegt sind, gemessen wurde. Die Messungen von 9./10.9.1994 können aber so interpretiert werden, daß bei einer sehr geringen Anzahl von Zu- bzw. Abfahrten zum bzw. vom Einkaufszentrum ein Leq von rund 51 dB gegeben war, womit bei diesen Bedingungen der größte Anteil des Umgebungsgeräuschniveaus nur noch vom Durchzugsverkehr der K-Straße bestimmt war. Über die Richtung, welche die ausfahrenden Kundenfahrzeuge einschlagen werden, können keine eindeutigen Aussagen getroffen werden. Aufgrund der Gesamtsituation ist jedoch die Vermutung gerechtfertigt, daß ein erheblicher Anteil dieser Fahrzeuge Richtung Bundesstraße 1 bzw. zur Kreuzung K-Straße/Bundesstraße fahren wird. Es wird dabei eine Einfädelspur auf Höhe der Liegenschaft der Beschwerdeführer benützt. Bei rascher Abfolge vorüberfahrender Fahrzeuge wird dadurch ein zusätzlicher Immissionsanteil von Umgebungsgeräuschen erzeugt, welcher beim Bezugspunkt der Beschwerdeführer mit rund 51 dB angenommen werden kann. In Summe ergibt dies einen hypothetischen Umgebungeräusch-Leq der dem bestehenden, durch Messungen bestätigten Wert gleichkommt.
Andere Emissionsquellen oder Fahrzustände brauchen für diese Modellrechnung nicht berücksichtigt werden. So ist ein am Standgas laufender Motor seinerseits um mehr als 10 dB leiser als das Geräusch des losefahrenden Pkw, womit hier ebenfalls keine Addition mehr erfolgen kann. Auch eine Summation ist nicht anzunehmen, da eine Staubildung mit mehreren Fahrzeugen hintereinander beim Ausfahren, wenn überhaupt, nur beim Ausfahrtschranken im abgeschirmten Rampenbereich auftreten kann. Eine größere Anzahl ausfahrender Lkw ist ebenfalls nicht zu erwarten, da es nur 9 Abstellflächen im unterirdischen Ladehof gibt und es somit selbst bei Abfahrt mehrerer Lkw innerhalb einer vergleichsweise kurzen Zeitspanne zu keiner Anhebung eines längerfristigen Durchschnittsgeräuschpegels kommen kann. Der Spitzenwert eines ausfahrenden Lkws unter den gegebenen Verhältnissen würde mit rund 57 dB im Niveau vorhandener Geräuschspitzen liegen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß es auch bei Annahme einer hypothetischen Extremsituation zu keiner Anhebung des vorhandenen Umgebungsgeräuschniveaus kommt."
Daran anschließend wiederholte der Bundesminister im wesentlichen die bereits in seinem Bescheid vom 17. Juli 1995 enthalten gewesenen Rechtsausführungen und ergänzte sie mit dem Hinweis, daß auch unter Berücksichtigung der Annahme einer hypothetischen Extremsituation es zu keiner Anhebung der vorhandenen Umgebungsgeräusche komme, weshalb die Einholung eines weiteren ergänzenden ärztlichen Sachverständigengutachtens überflüssig gewesen sei. Es könne daher auch hinsichtlich des Kfz-Verkehrs innerhalb der Betriebsanlage der Schluß gezogen werden, daß mit höheren Immissionen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nach dem Projekt nicht gerechnet werden könne. Aus einem der belangten Behörde von den Beschwerdeführern übermittelten Videoband ergebe sich, daß die für die Beschwerdeführer am meisten belastenden Lärmimmissionen auf dem nicht zur Betriebsanlage gehörenden Parkplatz, der sich zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und der K-Straße befinde, entstünden. Von diesen Lärmimmissionen seien Zurufe von Personen und normverbale Äußerungen, die im alpenländischen Brauchtum ihren Ursprung hätten ("Juchaza"), subjektiv am lautesten wahrzunehmen gewesen. Auch der auf dem Videoband häufig zu beobachtende Verkehr rund um den Kreisverkehr im Bereich der Kreuzung K-Straße/B 1 sei im Sinne der bisherigen Ausführungen nicht der Betriebsanlage zuzurechnen. Hingegen hätten Staus auf der Betriebsanlage, wie sie die Beschwerdeführer immer wieder behaupteten, nicht beobachtet werden können. Schließlich hielt die belangte Behörde fest, von "Genehmigungswerberseite" sei mitgeteilt worden, daß nunmehr die A Betriebsgesellschaft m.b.H. anstatt der U-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. als Genehmigungswerberin (und Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage) auftrete.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit einem gleichlautenden Antrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer nach ihrem gesamten Vorbringen in den aus der Gewerbeordnung erfließenden Nachbarrechten verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringen sie (zusammengefaßt) vor, für eine Rechtsnachfolge bezüglich der verfahrensrechtlichen Stellung als Genehmigungswerber genüge die bloße Behauptung, daß nunmehr die mitbeteiligte Partei Genehmigungswerberin und Betreiberin der gegenständlichen Betriebsanlage sei nicht. Bei Bescheiden mit dinglichen Wirkungen habe die Rechtsprechung bisher eine Rechtsnachfolge bei Eigentümerwechsel angenommen und zugelassen. Ein solcher Fall liege jedoch offenkundig nicht vor bzw. fehle es dazu an jeglichen Parteienbehauptungen. Trete bei einer gewerblichen Betriebsanlage nicht der Grundeigentümer selbst, sondern eine vom Grundeigentümer verschiedene, dritte Rechtsperson als Bewilligungswerber auf, so könne eine Rechtsnachfolge infolge Eigentümerwechsel von vornherein nicht in Betracht kommen. Die bloße Behauptung, "Betreiberin" der gegenständlichen Betriebsanlage zu sein, genüge für eine Antragslegitimation nicht. Es bedürfe jedenfalls einer sachlichen und rechtlichen Klarstellung. Es hätte vielmehr einer entsprechenden Aufklärung bedurft, in welcher Beziehung die Beschwerdeführer zur Betriebsanlage konkret stünden, also auf Grund welcher konkreter rechtlicher und faktischer Gegebenheiten sie vermeinten, in die Rechtsstellung der bisherigen Bewilligungswerberin eingetreten zu sein. Die Gesamtbaulichkeit der gegenständlichen Betriebsanlage umfasse eine Reihe von verschiedenen, betrieblichen und gewerblichen Nutzungen. Dabei müsse unterschieden werden zwischen den einzelnen Anlagenteilnutzern und der Gesamtanlage und deren Eigentümer. Es gebe betriebliche und gewerbliche Aktivitäten, die nur einzelnen in der Gesamtanlage etablierten Teilbetrieben zuzuordnen seien. Andere Aktivitäten gingen wiederum von der Gesamtanlage aus. Derartige von der Gesamtanlagenbetreiberin initiierte und veranlaßte betriebliche "Sonderaktivitäten" seien erstmals im ersten Halbjahr 1997 verstärkt in Erscheinung getreten. In der Nacht vom 7. auf den 8. Mai 1997 habe in den Räumlichkeiten der Tiefgarage eine sogenannte Techno-Party stattgefunden, bei der über riesige Musikanlagen dröhnende, stumpfe und monotone Techno-Musik gespielt worden sei, die beim nordseitigen Schlafzimmerfenster des Zweitbeschwerdeführers einen Schalldruckpegel bis zu 85 dB(A) ergeben habe. Am 10. Mai 1997 habe eine Freiluftveranstaltung stattgefunden, bei der den ganzen Tag über Musik und Lautsprecherdurchsagen lautstark über Verstärker und Lautsprecheranlagen verbreitet worden seien. Am 5. Juni 1997 habe eine Musikveranstaltung mit Tanz, lautstarker Unterhaltungsmusik und Lautsprecherdurchsagen auf dem ostseitigen Platz des A-Centers stattgefunden. Am 7. Juni 1997 sei schließlich am ostseitigen Freiareal ein sogenanntes Bungey-Jumping am Program gestanden. Eine Woche später habe es erneut eine ähnliche Freiluftveranstaltung gegeben. Auf diese Sonderaktivitäten und die von diesen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Immissionen sei die belangte Behörde in keiner Weise eingegangen. Die belangte Behörde sei auch nicht darauf eingegangen, daß, durch Vorlage eines Videos dokumentiert, folgende Vorgänge festgestellt worden seien: Lautstarke Unterhaltung der Diskotheken- und Lokalbesucher auf den Außenanlagen, Parkplätzen und Umgebungsbereichen in der Nähe der Betriebsanlage, lautstarkes Zuschlagen von Autotüren, lautstarke Autostarts mit quietschenden Reifen, Lärm der in den Autos der nächtlichen A-Center-Besucher eingeschalteten Musikanlagen, lautstarkes Vorbeifahren auf den zum A-Center gehörenden Zu- und Abfahrten zum und vom Kreisverkehr (zur und von der Betriebsanlage) an der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe ferner der Beurteilung lediglich Lärmimmissionen aus Fahrbewegungen zugrunde gelegt, die auf der Betriebsanlage selbst entstünden, nicht jedoch jene, die von zur Betriebsanlage zufahrenden und von dieser abfahrenden Fahrzeugen verursacht werden, soweit sich diese auf Grundflächen bewegten, die außerhalb der Betriebsanlage lägen. Das sei deshalb unrichtig, weil eigens für die gegenständliche Betriebsanlage neue Verkehrsanlagen errichtet worden seien, nämlich ein neuer Kreisverkehr, eine parallel zur K-Straße östlich dieser verlaufende, zum Kreisverkehr hinführende eigene A-Center-Betriebsanlagenzufahrt, ein weiterer Verbindungsast, der das Zufahren von Kraftfahrzeugen, welche von der Autobahn über die K-Straße Richtung Center fahren, ermögliche, sowie auch entsprechende Abfahrtsspuren vom Center und von dem östlich des Centers befindlichen Kreisverkehr. Sämtliche in Rede stehenden Verkehrsflächen seien zwar öffentlich und könnten von jedem Verkehrsteilnehmer benützt werden, sie dienten aber dennoch ausschließlich dem A-Center und dem zeitlich nach diesem nördlich davon errichteten Geschäftszentrum als Zu- und Abfahrten. Dazu komme, daß sich alle diese Verkehrsflächen in ausgeprägter räumlicher Nähe zur Betriebsanlage befänden. Im Hinblick auf diese besonderen Gegebenheiten seien daher jene Verkehrslärmemissionen und -immissionen, die eindeutig durch die in Rede stehende Betriebsanlage verursacht würden, sich jedoch räumlich auf den genannten öffentlichen Verkehrsflächen ereigneten, welche als Zu- und Abfahrten vom A-Center sowie als Verbindungen der Betriebsanlage des A-Centers mit den öffentlichen Verkehrsflächen K-Straße, I-Straße und Westautobahn dienten, rechtlich der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage zuzuordnen. Im Verfahren sei auch in zeitlicher Hinsicht eine ausreichende Klärung der von der gegenständlichen Betriebsanlage zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen unterblieben. Die von der in Rede stehenden Betriebsanlage auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer herbeigeführten Lärmbelastungen seien u.a. deshalb so störend, weil sie über ausgeprägte und lange Zeiträume hindurch wirksam seien. Es hätte daher auch entsprechend zeitlich ausgedehnter repräsentativer Lärmmessungen, Lärmereignisbeobachtungen und Lärmbbeurteilungen bedurft. Es wäre dazu notwendig gewesen, nicht nur an normalen Wochentagen während der Tageszeit, sondern auch an Samstagen und während der Abend- und Nachtstunden Lärmmessungen durchzuführen und es wäre zu beachten gewesen, daß schon jetzt Teile der gesamten Betriebsanlage auch an Sonn- und Feiertagen betrieblich genützt würden und sich dies alles in Zukunft noch verstärken könne. Wie vielfältig dabei die Art der Lärmbelastung und die daraus hervorgehenden Beeinträchtigungen seien, ergebe sich aus den bereits genannten Sonderveranstaltungen des ersten Halbjahres 1997. Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch die durch die gegenständliche Betriebsanlage verursachten Staus auf den öffentlichen Verkehrsflächen K-Straße sowie auf den Zufahrtsästen zur geplanten Betriebsanlage außer Betracht gelassen. Die sich aus derartigen Staus ergebenden Beeinträchtigungen seien gleichfalls der Betriebsanlage zuzuordnen. Die am 9. und 10. September 1994 erzielten Meßergebnisse seien keine geeignete Beurteilungsgrundlage, weil einerseits der damals ausgewählte Meßpunkt im Erdgeschoß und damit weniger exponiert gelegen sei als die Fenster des Schlafzimmers im zweiten Obergeschoß. Es treffe auch nicht zu, daß dort der Umgebungsgeräuschpegel des "K-Straßen-Verkehrs" höher sei als im Erdgeschoß. Andererseits seien die Messungen an einem besonders verkehrsruhigen vor Ferienende gelegenen Wochenende durchgeführt worden. Die Meßzeit sei nicht ausreichend gewesen und es seien auch keine ausreichenden Beobachtungen der einzelnen, zu Schallemissionen führenden Vorgänge durchgeführt worden. Schließlich seien die betrieblichen und örtlichen Verhältnisse im Meßzeitpunkt anders als heute gewesen. Insbesondere sei damals die extreme Belastung zur Nachtzeit durch die Diskothek T, die rund um die Uhr geöffnet habe, noch nicht gegeben gewesen. Auf Grund dieser Fehler bei der Messung sei die von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, seit der Errichtung und Inbetriebnahme der in Rede stehenden Betriebsanlage habe sich die akustische Belastungssituation auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer verbessert, unrichtig. Aber selbst wenn es so wäre, könne daraus nicht zwangsläufig gefolgert werden, durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage würden keine die Liegenschaft der Beschwerdeführer beeinträchtigenden unzulässigen Lärmstörungen verursacht. Die Verbesserung sei nämlich durch eine Tieferlegung der K-Straße erzielt worden, sodaß dadurch lediglich eine Änderung der Vergleichsgrundlage für die betriebskausalen Lärmstörungen herbeigeführt worden sei. Es müßte daher richtigerweise unter Zugrundelegung der neuen Verhältnisse geprüft werden, wie sich die von der geplanten Betriebsanlage ausgehenden Lärmstörungen auf diese seit Umbau der K-Straße veränderten akustischen Gegebenheiten auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auswirkten. Die belangte Behörde habe auch dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer, wonach bisher nicht untersucht worden sei, welche nachteiligen Auswirkungen sich auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Grund von künstlichen Lichtimmissionen zur Nachtzeit ergäben, keine Beachtung geschenkt. Schließlich hätten die Beschwerdeführer in mehreren Schriftsätzen zahlreiche (näher genannte) Beweisanträge zur Klärung und Objektivierung jener Auswirkungen gestellt, die die gegenständliche Betriebsanlage auf Grund der von ihr verursachten Schallemissionen auf die akustischen Verhältnisse im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer habe. Diesen Beweisanträgen habe die belangte Behörde nicht entsprochen. Das gleiche gelte für ein umfangreiches inhaltliches Vorbringen in einem Schriftsatz vom 25. Februar 1997.
Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, die in den Z. 1 bis 5 dieser Gesetzesstelle genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen hervorzurufen.
Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage die in dieser Gesetzesstelle angeführten Unterlagen anzuschließen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Qualifikation der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als antragsbedürftiger Verwaltungsakt, wobei derartige Verwaltungsakte nur dann mit dem Gesetz im Einklang stehen, wenn ein auf ihre Setzung gerichteter, von einer hiezu legitimierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist deren Inhaber. Tritt im Zuge des Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Änderung in der Person des Genehmigungswerbers bzw. des Inhabers der Betriebsanlage bzw. des Standortes, in Ansehung dessen die Absicht besteht, eine solche zu errichten, ein, so kann der neue Genehmigungswerber bzw. Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren durch ausdrückliche Erklärung eintreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1993, Zl. 93/04/0055). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, bietet die Gewerbeordnung keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Rechtsstellung des Genehmigungswerbers einer Betriebsanlage als Eigentümer, Besitzer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigter der Liegenschaft des Betriebsstandortes Genehmigungsvoraussetzung sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1976, Zl. 1583/75).
Von dieser Rechtslage ausgehend irren die Beschwerdeführer, wenn sie meinen, wenn nicht der Grundeigentümer selbst als Inhaber der Betriebsanlage auftrete, komme eine Rechtsnachfolge in der Stellung des Inhabers von vornherein nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher darin, daß die belangte Behörde über entsprechende Anzeige und Erklärung des Vertreters sowohl der ursprünglichen Antragstellerin als auch der mitbeteiligten Partei diese als Inhaberin der in Rede stehenden Betriebsanlage betrachtete und ihr gegenüber den angefochtenen Bescheid erließ, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken, zumal Anhaltspunkte dafür, daß die mitbeteiligte Partei nicht Inhaberin der in Rede stehenden Betriebsanlage im Sinne der obigen Definition sei, auch unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar sind.
Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage - von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des übergangenen Nachbarn abgesehen - nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 16. April 1985, Slg. N. F. Nr. 11.745/A, zu der diesbezüglich unverändert gebliebenen Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973 ausgesprochen hat, liegt eine Einwendung im Sinne dieser Gesetzesstelle nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Nur im Rahmen dieser erhobenen Einwendungen erlangt der Nachbar Parteistellung und nur in diesem Rahmen können Nachbarn durch den in der Folge nach § 77 GewO 1994 ergehenden Genehmigungsbescheid in ihren subjektiven Rechten verletzt werden.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Augenscheinsverhandlungen erster Instanz Einwendungen wegen befürchteter Lichtimmissionen zur Nachtzeit nicht erhoben. Sie können daher durch den angefochtenen Bescheid durch derartige von der in Rede stehenden Betriebsanlage ausgehende Immissionen auch nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Soweit die Beschwerdeführer aus den von ihnen in der Beschwerde dargestellten "Sonderveranstaltungen" eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ableiten zu können vermeinen, weil die belangte Behörde auf von solchen Veranstaltungen verursachte auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkende Immissionen nicht eingegangen ist, ist auf das bereits im eingangs erwähnten hg. Erkenntnis vom 3. September 1996, Zl. 95/04/0189, dargestellte Wesen des Verfahrens zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage als eines projektbezogenen Verfahrens zu verweisen. Zu beurteilen sind auch dann, wenn die in Rede stehende Betriebsanlage bereits errichtet ist und betrieben wird, nicht die vom tatsächlichen Bestand und vom tatsächlichen Betrieb ausgehenden Belastungen der Umwelt, sondern jene, die bei projektgemäßer Errichtung und projektgemäßem Betrieb zu erwarten sind. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Projekt sieht eine Nutzung weder der Untergeschoße des gegenständlichen Gebäudes noch der sie umgebenden Freiflächen für Sonderaktivitäten der Art, wie sie in der Beschwerde dargestellt sind, vor. Es bildet daher auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde auf Emissionen, die durch derartige "Sondernutzungen" verursacht werden könnten, bei dessen Erlassung nicht eingegangen ist, liegen doch solche Sondernutzungen außerhalb des mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Konsenses.
Gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 besteht die im § 74 Abs. 2 leg. cit. normierte Genehmigungspflicht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, kommt seit der Neufassung dieser Bestimmung durch die Gewerberechtsnovelle 1988 das Verhalten von Kunden und von anderen betriebsfremden Personen außerhalb einer gewerblichen Betriebsanlage für eine Zurechnung zur Betriebsanlage selbst dann nicht mehr in Betracht, wenn es sich um das Zufahren von einer öffentlichen Straße zur Betriebsanlage handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1996, Zl. 94/04/0096). Die Beschwerdeführer irren daher, wenn sie meinen, es hätten im konkreten Fall in die Beurteilung auch jene vom Kfz-Verkehr ausgehenden Immissionen einbezogen werden müssen, die bei der Zufahrt der Kunden zu der in Rede stehenden Betriebsanlage auf den zu dieser führenden öffentlichen Straßen entstehen. Auf die Frage, in welchem räumlichen Umfang das Zufahren des Betriebsinhabers und seiner Erfüllungsgehilfen auf öffentlichen Straßen in die Beurteilung einzubeziehen war, braucht im gegebenen Zusammenhang deshalb nicht eingegangen zu werden, weil sich eine Behauptung, allein durch derartige Fahrvorgänge würden relevante Immissionen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer hervorgerufen, auch implicite aus der Beschwerde nicht entnehmen läßt.
Warum die Beschwerdeführer meinen, die belangte Behörde habe die zeitliche Dimension der von der gegenständlichen Betriebsanlage auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer einwirkenden Immissionen nicht beachtet, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Zwar wurden vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen "nur" an zwei Tagen Messungen vorgenommen, doch enthält der angefochtene Bescheid keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen oder die belangte Behörde selbst nicht davon ausgegangen wären, daß die bei diesen Messungen erhobenen Lärmemissionen nicht während der gesamten Betriebszeit der Betriebsanlage auftreten könnten.
Was die Kritik der Beschwerdeführer an der vom gewerbetechnischen Sachverständigen eingehaltenen Methode anläßlich der Messungen am Wochenende vom 9. auf den 10. September 1994 anbelangt, ist zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten dieses Sachverständigen zu verweisen, in dem er die Wahl des Meßpunktes bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer auch für den Verwaltungsgerichtshof schlüssig nachvollziehbar begründete. Das bloß allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gleiches gilt für die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen über den gewählten Meßzeitraum. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer meinen, es sei weder die Meßzeit ausreichend gewesen, noch hätten ausreichende Beobachtungen der einzelnen, zu Schallemissionen führenden Vorgänge stattgefunden. Auf das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, damals sei die Diskothek T, anders als heute, noch nicht rund um die Uhr geöffnet gewesen, ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil nach dem von der belangten Behörde allein zu beurteilenden Projekt in der in Rede stehenden Betriebsanlage eine Diskothek nicht "rund um die Uhr" betrieben werden soll.
Dem schon in der zum hg. Erkenntnis vom 3. September 1996 führenden Beschwerde enthaltenen Argument, die Messung sei an einem besonders betriebsarmen Wochenende vorgenommen worden, trug die belangte Behörde durch Einholung des ergänzenden Gutachtens des gewerbetechnischen Sachverständigen Rechnung, in dem auf die größtmögliche denkbare Verkehrsbelastung Bedacht genommen wird.
Im Recht sind die Beschwerdeführer zwar, wenn sie darauf verweisen, die durch die Tieferlegung der K-Straße verursachte Lärmberuhigung dürfe nicht der in Rede stehenden Betriebsanlage zugerechnet werden, weil dadurch vielmehr eine Veränderung der Umgebungssituation zugunsten der Beschwerdeführer geschaffen wurde, doch erheben die Beschwerdeführer diesen Vorwurf der belangten Behörde gegenüber zu Unrecht. Diese Feststellung wurde von der belangten Behörde, wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ergibt, lediglich zur Veranschaulichung getroffen. Tatsächlich wurde bei Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden Betriebsanlage diese durch die Tieferlegung der K-Straße geschaffene verringerte Umgebungsgeräuschsituation den von der Betriebsanlage zu erwartenden Lärmimmissionen gegenübergestellt. Soweit die Beschwerdeführer schließlich der belangten Behörde vorwerfen, Beweisanträge nicht beachtet und auf ein Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingegangen zu sein, vermögen sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil sie es unterlassen haben, im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, für den Verwaltungsgerichtshof aber nicht ohne weiteres erkennbar ist, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde hätte kommen können, hätte sie diese Beweisanträge und dieses Vorbringen beachtet.
Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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