VwGH 97/03/0265

VwGH97/03/02655.8.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des H K in Graz, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 20. August 1997, Zl. UVS 30.17-69/97-2, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §48 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §45 Abs4;
KFG 1967 §48 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. 1. Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Februar 1997 (Spruchteile gemäß § 44a Z. 1und 2 VStG):

"Sie haben als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Kennzeichen G 79.947 es unterlassen, der schriftlichen Aufforderung der ho. Behörde vom 22.10.1996, zugestellt am 28.10.1996, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung Folge zu leisten und haben innerhalb dieser Frist keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kfz Marke Honda CRX, auf welchem das Probefahrtkennzeichen G 79.947 montiert war, am 16.9.1996, um ca. 04.10 Uhr in Graz, Zeillergasse 66, zuletzt vor diesem Zeitpunkt dort abgestellt hat und sie haben auch sonst keine Person genannt, die die von Ihnen geforderte Auskunft erteilen kann. Sie gaben lediglich bekannt, dass der PKW G 79.947 infolge eines Defektes nicht mehr zu starten war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 2 KFG."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von

S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: Am 16. September 1996 sei von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Graz festgestellt worden, dass das besagte Fahrzeug, an dem das Probekennzeichen G 79.947 angebracht gewesen sei, von 04.10 Uhr bis 05.29 Uhr in Graz an einem näher angegebenen Ort auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt gewesen sei. Da ein an der Windschutzscheibe des Fahrzeugs hinterlassener Lenkerverständigungszettel unberücksichtigt geblieben sei, sei nach Durchführung einer Zulassungsanfrage eine Anzeige wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 45 Abs. 1 und 4 KFG 1967 erstattet worden. Mit Erledigung vom 22. Oktober 1996 sei der Beschwerdeführer als Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem bereits genannten Kennzeichen, montiert auf dem besagten PKW, gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert worden, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, "wer am 16.9.1996 um ca. 04.10 Uhr, in Graz .... obiges Kfz vor diesem Zeitpunkt am obigen Ort abgestellt hat (Übtg.n. § 45 Abs. 4 iVm § 45 Abs. 1 KFG)". Binnen offener Frist habe der Beschwerdeführer der Erstbehörde mitgeteilt, dass der PKW mit dem besagten Probekennzeichen infolge eines Defekts in der Elektronik nicht mehr zu starten gewesen und erst am nächsten Tag gegen Mittag in die Werkstätte abgeschleppt worden sei.

II. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. § 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet wie folgt:

"(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück."

2. Die Beschwerde wendet gegen den bekämpften Bescheid ein, der Beschwerdeführer hätte die von ihm gewünschte Auskunft, wer am 16. September 1996 um ca. 04.10 Uhr in Graz, Zeilergasse 66, das besagte Kfz mit dem Kennzeichen G 79.947 vor diesem Zeitpunkt am obigen Ort abgestellt habe, überhaupt nicht erteilen können, da das Fahrzeug weder mit diesem Probekennzeichen "abgestellt ... noch vorangehend gelenkt" worden sei. Das Kfz habe am 15. September 1996 "wegen eines Defektes in der Elektronik" von der Halterin nicht mehr in Betrieb genommen werden können, weshalb das Wechselkennzeichen G 49 YPB vom Kfz abgenommen und auf das weitere hiefür zugelassene Fahrzeug des - namentlich genannten - "Inhabers des Wechselkennzeichens" montiert worden sei, während das schadhafte Kfz vom Beschwerdeführer mit dem auf ihn zugelassenen Probekennzeichen versehen worden sei, damit sodann eine Verbringung in die Werkstatt erfolgen könnte. In der Berufung hat der Beschwerdeführer weiters geltend gemacht, dass die mit dem Kennzeichen G 49 YPB am 15. September erfolgte Abstellung des Fahrzeugs von der Zulassungsbesitzerin aufzuklären wäre, und es ferner seiner "Auskunftsmöglichkeit" entsprochen habe, wenn er gegenüber der Behörde angegeben hätte, dass "der PKW G 79.947 infolge eines Defekts in der Elektronik nicht startbar" gewesen sei und erst am nächsten Tag gegen Mittag in die Werkstätte geschleppt worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er der ihn als Besitzer der Bewilligung für das besagte Probefahrkennzeichen (vgl. §§ 45 Abs. 4 und 48 Abs. 3 KFG 1967) nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 treffenden Auskunftspflicht (für den Fall der Verwendung eines solchen Kennzeichens) nachgekommen sei, hätte er doch nach dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Halbsatz leg. cit. als Besitzer dieser Bewilligung jedenfalls die Person zu benennen gehabt, die die von der Behörde gewünschte Auskunft erteilen hätte können. Dies gilt auch für den Fall der späteren Montage des Probekennzeichens auf ein bereits abgestelltes Kraftfahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Da es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war es Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1998, Zl. 97/03/0266, mwH). Die genannten Einwände des Beschwerdeführers reichen jedoch zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus.

Auch der gegen die Strafbemessung vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers ist nicht stichhältig. Wenn er sich dagegen wendet, dass die Behörde trotz seines (behauptetermaßen) - "zufolge Steuernachzahlungen" - auf das Existenzminimum reduzierten Einkommens eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- bzw. eine Ersatzarreststrafe von 5 Tagen verhängt habe, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zum Einen kommt ihm im Grunde des § 19 Abs. 2 VStG der Milderungsgrund nach § 34 Z. 10 StGB deshalb nicht zugute, weil es ihm nach seinem Vorbringen jedenfalls nicht am "notwendigen Lebensunterhalt" mangelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1996, Zl. 96/03/0183). Zum Anderen ist auf dem Boden der vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Erwägungen der Behörde nach § 19 Abs. 2 VStG, dass erschwerend "sechs einschlägige Verwaltungsvormerkungen" zu werten gewesen und keine Milderungsgründe vorgelegen seien, ein Ermessensfehler der Behörde bei der Handhabung des § 19 VStG nicht erkennbar, zumal der Strafrahmen betreffend der Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 iVm § 103 Abs. 2 KFG1967 mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle einer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen festgelegt ist, die verhängte Verwaltungsstrafe sich somit im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde auch angesichts von der Beschwerde behaupteten Umstände nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

3. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 5. August 1999

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