Normen
JagdG Slbg 1977 §18 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §6 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs2;
JagdRallg;
JagdG Slbg 1977 §18 Abs2;
JagdG Slbg 1977 §6 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs3;
JagdG Slbg 1993 §17 Abs2;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 22. Juni 1988 betreffend die "Ortsgemeinde Tweng, Feststellung der Jagdgebiete, Jagdeinschlüsse und Abrundungen", wurden unter anderem folgende Feststellungen vorgenommen:
Zu A 5: Das Eigenjagdgebiet "Fellner-Alpswald" der österreichischen Bundesforste Forstverwaltung Mauterndorf bestehend aus den Grundstücken Nr. 448/2, 451, 452, 453, 459/2, 459/3, 462/2, 465/1, 465/2 und 616-Teil, je der KG Tweng, in einem Flächenausmaß von 140,4291 ha;
zu A 30: a) Das Eigenjagdgebiet "Zechneralm" im Eigentum des UL - unbestritten Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers -, bestehend aus den Grundstücken Nr. .71, .94, .97, 444/3, 445, 446, 447, 448/1, 449, 450, 511, 512/1, 512/4, 512/5, 513, 514, 515 und 516, je der KG Tweng, in einem Flächenausmaß von 526,6701 ha;
b) das Vorpachtrecht auf die Jagd auf folgenden Jagdeinschlüssen: KG Tweng, Grundstücke Nr. 431, 432, 512/2 und 512/3, in einem Flächenausmaß von 103.7233 ha;
c) Gesamtfläche daher (Eigenjagd und Jagdeinschluss): 630,3934 ha.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 29. April 1997 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei (vom 12. Dezember 1996, ergänzt durch das Schreiben vom 24. März 1997), die Grundstücke 512/2, 512/3 und 512/6, je KG Tweng, als Bestandteil des Eigenjagdgebietes "Fellner-Alpswald" in Tweng festzustellen, gemäß § 11 Abs. 1 und 4, § 12, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 bis 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100/1993 (JG), abgewiesen. Die Erstbehörde stellte weiters fest, dass die oben angeführten Grundstücke einen Jagdeinschluss mit einem Gesamtausmaß von 74,6669 ha bilden, vorpachtberechtigt auf die Jagd in diesem Jagdeinschluss sei der Jagdgebietsinhaber des Eigenjagdgebietes "Zechneralm" in Tweng.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. August 1997 wurde der von der mitbeteiligten Partei gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag der mitbeteiligten Partei, die Grundstücke 512/2, 512/3 und 512/6 je der KG 58031 Tweng, als Bestandteil des Eigenjagdgebietes "Fellner-Alpswald" in Tweng festzustellen, stattgegeben wurde.
Dagegen richtet sich die vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Der Beschwerdeführer erklärt, dass er durch den angefochtenen Bescheid als Jagdgebietsinhaber des angrenzenden Eigenjagdgebietes "Zechneralm" in Tweng, in seinem gesetzlich gewährleisteten Vorpachtrecht gemäß § 17 JG betreffend die Grundstücke 512/2 und 512/3, je der KG Tweng, verletzt werde, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungskaten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich hiezu mit seinem Schriftsatz vom 20. Februar 1998 geäußert. Hierauf hat die belangte Behörde die Stellungnahme vom 7. April 1998 erstattet. Die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1997 lauten wie folgt:
"Eigenjagdgebiete
§ 11
(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundflächen von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.
(2) Das Recht zur Eigenjagd steht auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche zu, die das nach Abs. 1 erforderliche Mindestausmaß im Land Salzburg nicht erreicht, wenn
a) dieses Grundfläche mit einer in den angrenzenden Bundesländern liegenden Flächen, die demselben Grundeigentümer gehört, zusammenhängt;
b) das Jagdrecht hinsichtlich aller betroffenen Flächen einheitlich ausgeübt wird; und
c) diese Flächen insgesamt die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Abs. 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn diese Flächen in den angrenzenden Bundesländern schon als Eigenjagdgebietsflächen festgestellt worden sind.
Für die in Salzburg gelegenen Grundflächen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetze.
(3) Zusammenhängende Grundflächen desselben Eigentümers können nur dann als mehrere Jagdgebiete festgestellt werden, wenn
a) der Grundeigentümer einen entsprechenden Antrag an die Jagdbehörde richtet;
b) die Fläche jedes Jagdgebietes den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht, jedoch mindestens 300 ha groß ist; und
c) in der Natur eine klar erkennbare, dauerhafte Abgrenzung zwischen den zu trennenden Jagdgebietsflächen gegeben ist.
Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der neuen Jagdperiode einzubringen. § 15 Abs. 3 und 4 findet sinngemäß Anwendung.
(4) Kleine Einschlussflächen, die selbstständig jagdlich nicht zweckmäßig nutzbar sind, z.B. Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen gelten als Teil der am längsten angrenzenden Eigenjagd. Auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers ist vom Jagdgebietsinhaber eine Entschädigung zu bezahlen, sofern nicht die Jagd auf den Einschlussflächen ruht. Die Höhe dieser Entschädigung und das Verfahren zur Festsetzung richtet sich nach § 17 Abs. 6.
Jagdrechtlicher Zusammenhang
§ 12
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) möglich ist. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen ist auch dann gegeben, wenn die Grundflächen nur an einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch räumlich auseinander liegende Grundflächen nur durch einen Längenzug von Grundflächen, die zwischen fremden Grundflächen liegen, verbunden, wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann herstellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundflächen infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Als nicht geeignet gelten jedenfalls Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen.
(3) Durchschneiden solche, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignete Flächen (Abs. 2) ein Eigenjagdgebiet, unterbrechen sie den Zusammenhang nicht. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluss
§ 17
(1) Anlässlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüsse festzustellen. Erklärt ein Vorpachtberechtigter vor Beginn einer Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers für die folgende Jagdperiode eine neuerliche Feststellung vorzunehmen.
(2) ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebietes entweder
a) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach umschlossen oder
b) von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten teilweise und im Übrigen von den Gemeindegrenzen umgrenzt wird.
Bezüglich der Umschließung (Umgrenzung) gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdinhaber zu. ..."
§ 6 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 lautete wie folgt:
"Jagdrechtlicher Zusammenhang
§ 6
(1) Als zusammenhängend im Sinn des § 5 Abs. 1 ist eine Grundfläche zu betrachten, deren einzelne Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter größeren oder geringeren Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) möglich ist. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen ist auch dann gegeben, wenn die Grundstücke nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch räumlich auseinander liegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Grundflächen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und sonstiger Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.
(3) Straßen, Wege, Bahnkörper, Triften, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundflächen führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten."
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung, nach Darstellung der Rechtslage, im Wesentlichen damit, dass die mitbeteiligte Partei als Berufungswerberin vorgebracht habe, dass der westliche Teil des Grundstückes 515 der KG Tweng (dessen Einbeziehung als Teil ihres Eigenjagdgebietes "Fellner-Alpswald" die mitbeteiligte Partei ursprünglich beantragt, in der Folge jedoch wieder zurückgezogen hatte) keine Durchtrennung des verfahrensgegenständlichen Jagdeinschlusses (nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides die Grundstücke 512/2, 512/3 und 512/6, je KG Tweng) vom Eigenjagdgebiet "Fellner-Alpswald" bewirke.
Nach dem unbestrittenen Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihrer Berufung stehen die Grundstücke Nr. 512/2, 512/3 und 512/6, je KG Tweng, im Eigentum der "Republik Österreich (österreichische Bundesforste)", während das Grundstück 515, KG Tweng, im Eigentum des Beschwerdeführers steht.
Die belangte Behörde führte weiters zur Begründung aus, dass sich aus dem Gutachten des jagdlichen Amtsachverständigen ergebe, dass das Grundstück 515 der KG Tweng sowohl in der Natur als auch im Kataster eine Länge von ca. 1.300 m und eine durchschnittliche Breite von ca. 20 m aufweise, und der westliche Teil dieses Grundstückes, der zwischen den Grundstücken 451 bzw. 616 (Bach) und 592 (Weg) bzw. 512/2 und 512/6, je KG Tweng, liege, ca. 560 m lang sei und eine Breite zwischen 5 und 35 m aufweise. Alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke liegen in einem Rotwildkerngebiet und es werde daher in dieser Gegend auf Schalenwild gejagt. Der jagdfachliche Sachverständige habe schlüssig und unwidersprochen ausgeführt, dass der westliche Teil des Grundstückes 515 KG Tweng mit seiner Ausformung, nämlich mit einer Länge von 560 m und einer durchschnittlichen Breite von ca. 20 m, für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd auf Schalenwild nicht geeignet sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 83/03/0245 (richtig: 88/03/0245) unter anderem ausgesprochen, dass Grundflächen, mit den Merkmalen nach § 6 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, die zum umschließenden Eigenjagdgebiet gehören, mit ihrem durch fremde Grundflächen führenden Längenzug den für eine Umschließung eines Gemeinschaftsjagdgebietes den ganzen Umfang nach erforderlichen Zusammenhang nicht herstellen. Wenn also ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebietes bloß teilweise nur vom Längenzug einer derartigen Grundfläche umschlossen werde, dann liege kein Jagdeinschluss im Sinne des § 18 Abs. 2 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 vor. Bezogen auf den vorliegenden Fall und die nunmehr gültige Rechtslage des Salzburger Jagdgesetzes 1993 ergebe sich, dass Flächen, die entsprechend § 12 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 gestaltet seien, nicht geeignet seien, eine Unterbrechung zwischen einem Eigenjagdgebiet und anderen Flächen herzustellen, sodass die von der mitbeteiligten Partei begehrten Grundstücke 512/2, 512/3 und 512/6, je KG Tweng, als Grundstücke des Eigenjagdgebietes "Fellner-Alpswald" der mitbeteiligten Partei gelten würden. Der bisher festgestellt gewesene Jagdeinschluss stehe mit dem Eigenjagdgebiet "Fellner-Alpswald" in Verbindung, weil eine Durchschneidung durch die für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignete westliche Teilfläche des Grundstückes 515 der KG Tweng keine Unterbrechung des Zusammenhanges bewirke.
Insoweit der Beschwerdeführer die Einbeziehung des Grundstückes Nr. 512/6 in das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei rügt und vorbringt, dieses Grundstück sei nicht als Jagdgebiet ausgewiesen, ist ihm zu entgegnen, dass er im Rahmen des Beschwerdepunktes ausdrücklich eine Rechteverletzung nur betreffend die Grundstücke 512/2 und 512/3 geltend gemacht hat. Im Hinblick auf den in dieser Weise durch den Beschwerdeführer abgesteckten Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wonach das Grundstück Nr. 512/6 nicht mitumfasst ist, hat der Verwaltungsgerichtshof eine diesbezügliche Prüfung des angefochtenen Bescheide nicht vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner die von der belangten Behörde auf Grund des Gutachtens des jagdfachlichen Amtsachverständigen vorgenommene Beurteilung, dass der westliche Teil des Grundstückes 515 KG Tweng für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignet sei und führt ins Treffen, dass sich der Jagdsachverständige darauf bezogen habe, dass die Ausübung der Jagd auf Schalenwild nicht möglich sei, und die belangte Behörde daraus nicht hätte ableiten dürfen, dass diese Fläche für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd schlechthin ungeeignet sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Jagdsachverständige (in der mündlichen Verhandlung der belangten Behröde vom 22. Juli 1997) insbesondere auch auf die in der Natur gegeben Lage dieses Grundstückes Bedacht genommen und berücksichtigt hat, dass die durchschnittliche Breite lediglich zwanzig Meter sei, wobei der hier maßgebliche westliche Teil, der zwischen den Grundstücken 451 bzw. 616, einem Bach, und 592, einem Weg, bzw. 512/2 und 512/6 gelegen sei, 560 m lang sei, bei einer Breite zwischen 5 und 35 m. Dieser Teil sei durchwegs mit Erlen und Fichten bestockt und es seien einzelne kleine Weideblößen vorhanden. Er hielt fest, dass es sich um ein Rotwildkerngebiet handle und die zweckmäßige Ausübung der Jagd auf Schalenwild nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer stimmte noch in der Verhandlung der belangten Behörde vom 22. Juli 1997 den Ausführungen des Sachverständigen insoweit zu, als eine zweckmäßige Rotwildbejagung nicht möglich sei. Inwieweit eine darüber hinaus gehende Bejagung des Grundstückes möglich sei, führte der Beschwerdeführer jedoch nicht aus und er unterlässt es insbesondere auch in der Beschwerde, durch konkretes Sachvorbringen darzulegen, in welcher Weise - anders als es die belangte Behörde annahm - eine Bejagung des Grundstückes möglich sei und auf Grund welcher Beweismittel die belangte Behörde diesbezügliche Feststellungen hätte treffen müssen. Es kann daher die Beurteilung der belangten Behörde, das Grundstück 515 sei im hier in Rede stehenden Bereich eine Grundfläche, die für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignet sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Auch im Übrigen, insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass der mitbeteiligten Partie eine Antragslegitimation mangels Änderung der Verhältnisse fehle und unter Bezugnahme auf die §§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie 17 Abs. 2 JG das Vorpachtrecht auf den gegenständlichen Grundstücken in Anspruch nimmt, kann ihm nicht gefolgt werden:
Die belangte Behörde hat auf das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 88/03/0245 verwiesen. In diesem führte der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von der Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 aus, dass Grundflächen mit den Merkmalen nach § 6 Abs. 3, welche das den eingeschlossenen Teil des (dort:) Gemeinschaftsjagdgebietes umschließende Eigenjagdgebiet durchschneiden, den Zusammenhang des umschließenden Eigenjagdgebietes nicht unterbrechen; andererseits bedeute dies, dass Grundflächen mit den Merkmalen nach § 6 Abs. 3, die zum umschließenden Eigenjagdgebiet gehören, mit ihrem durch fremde Grundflächen führenden Längenzug den für einen Umschließung des Gemeinschaftsjagdgebietes dem ganzen Umfang nach erforderlichen Zusammenhang nicht herstellen. Wenn also ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines (dort:) Gemeinschaftsjagdgebietes bloß teilweise nur vom Längenzug einer derartigen Grundfläche umschlossen werde, dann liege kein Jagdeinschluss im Sinne des § 18 Abs. 2 JG 1977 vor. Dabei komme es nicht darauf an, ob es sich bei dieser Grundfläche mit den Merkmalen nach § 6 Abs. 3 um ein selbstständiges Grundstück oder nur um den Teil einer Parzelle handle, weil auch § 6 Abs. 3 keine derartige Unterscheidung treffe. Unter Bezugnahme auf die in § 6 Abs. 3 im Einzelnen angeführten Arten von Grundflächen, die keine Unterbrechung des Zusammenhanges bilden und mit ihrem durch fremde Grundflächen führenden Längenzug den für die Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht herstellen ("Straßen, Wege, Bahnkörper, Triften, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden") verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass ein darüber hinaus gehender "Restgrundstücksstreifen" nicht unter § 6 Abs. 3 fallen und sich daher zur Herstellung einer Umschließung nicht eignen würde.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass in den entsprechenden - hier anzuwendenden - Bestimmungen des § 12 Abs. 2 und Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 geregelt wurde, dass Grundflächen, die für die zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignet sind, wie Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie "ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen", wenn sie ein Eigenjagdgebiet durchschneiden, den Zusammenhang nicht unterbrechen. Damit ergibt sich jedoch, dass durch das Jagdgesetz 1993 eine Änderung der Rechtslage insoweit vorgenommen wurde, als auch "ähnlich gestaltete Grundflächen", wenn sie für die zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht geeignet sind, somit anders, als es noch der taxativen Aufzählung in § 6 Abs. 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1977 entsprach, den Zusammenhang eines Eigenjagdgebietes nicht unterbrechen. Dass es sich beim vorliegenden Grundstück Nr. 515, welches sich gleichsam in Form eines schmalen, durchschnittlich 20 m breiten "Fingers" zwischen das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei und die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Nr. 512/2 und 512/3 schiebt, um eine derartige ähnlich gestaltete Grundfläche wie z.B. eine Straße im Sinne des § 12 Abs. 2 letzter Satz des Salzburger Jagdgesetzes 1993 handelt, hat die belangt Behörde schlüssig dargestellt.
Mit der hier anzuwendenden geänderten Rechtslage ist nicht nur die vom Beschwerdeführer vermisste Änderung der für die Feststellung erforderlichen maßgeblichen Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 gegeben und damit die mitbeteiligte Partei berechtigt, den mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Antrag zu stellen, sondern es war auch die Grundlage, die hier in Rede stehenden Grundstücke als Jagdeinschluss, auf welchem dem Beschwerdeführer das Vorpachtrecht zustünde, festzustellen, nicht mehr gegeben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. September 2000
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