VwGH 97/03/0238

VwGH97/03/02385.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des P in B, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Grosch & Partner in Kitzbühel, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Juni 1997,

Zlen. 1997/1/8-3, 1997/18/53-3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VStG §44a Z2;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs4 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VStG §44a Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 13. Jänner 1997 enthielt - unter anderem - folgende Schuldsprüche:

  1. "1) Sie sind am 10.03.1996 um 22.45 Uhr in B mit dem Kombi, Kennzeichen K, beim Einfahren vom P beim B Wirt in die

    B 170 nach rechts nicht in kurzem Bogen, sondern in weitem Bogen eingebogen, sodaß sie die Fahrbahnmitte mit dem ganzen Fahrzeug überfahren haben.

  1. 2) Sie haben den Kombi dann auf der B 170 gelenkt und sind beim S nicht soweit rechts gefahren, wie ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich wäre, da Sie ohne ersichtlichen Grund auf die linke Fahrbahnseite geraten sind.
  2. 3) In der Folge haben Sie auf dem F-Weg auf einer Strecke von ca. 1000 m vorschriftswidrig einem mit Blaulicht gekennzeichneten Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht.
  3. 4) Sie weigerten sich am 10.03.1996 um 22.50 Uhr, in B, F-Weg 19, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl der begründete Verdacht bestand, daß Sie sich auf dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben."

Hiefür wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1) § 13 Abs. 1, 2) § 7 Abs. 1,

3) § 26 Abs. 5 und 4) § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 mit Geldstrafen bestraft, und zwar zu 4) in der Höhe von S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, zog diese aber hinsichtlich der Punkte 1) bis 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung - hinsichtlich des Punktes 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - als unbegründet abgewiesen und der Spruch zu diesem Punkt mit der Maßgabe bestätigt, "daß dem Beschuldigten eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO i.d.F. der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, zur Last gelegt wird".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer verweist darauf, daß die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt habe, es sei an ihn die Aufforderung ergangen, zum "Gendarmerieposten B mitzukommen, um dort den Alkotest durchzuführen". Die Weigerung des Beschwerdeführers, auf den Gendarmerieposten mitzukommen bzw. zu diesem vorgeführt zu werden, sei nicht dem § 5 Abs. 2 StVO 1960, sondern dem § 5 Abs. 4 leg. cit. zu subsumieren. Eine Übertretung nach § 5 Abs. 2 leg. cit. komme nur bei einer Weigerung, an Ort und Stelle eine Atemluftuntersuchung durchführen zu lassen, zum Tragen. Es liege daher ein Verstoß gegen § 44a Z. 2 VStG vor. Selbst wenn man diese Rechtsansicht nicht teilen wollte, ließe der Spruch des angefochtenen Bescheides offen, ob nun das Tatbild des § 5 Abs. 2 oder jenes des § 5 Abs. 4 StVO 1960 verwirklicht sei. Schließlich verletze der Spruch auch § 44a Z. 1 VStG insoweit, als sich das Tatbestandsmerkmal, daß der Beschwerdeführer "an einem näher angeführten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat", nicht in der Tatumschreibung hinsichtlich des Faktums 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses finde.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 5 Abs. 4 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle als eine Ausformung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 leg. cit. anzusehen und stellt die Weigerung, sich zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle (bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet) bringen zu lassen, im Ergebnis eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt dar (vgl. das Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0362). Eine derartige Weigerung verletzt § 5 Abs. 2 leg. cit., sodaß die bloße Anführung dieser Norm als übertretene Verwaltungsvorschrift nicht dem § 44a Z. 2 VStG widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 97/02/0050). Mit den Worten "auf dieser Fahrt" in Punkt 4) des Schuldspruches wird klar erkennbar auf das in den Punkten 1) bis 3) beschriebene Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer Bezug genommen. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses geht eindeutig hervor, welches Tatverhalten jeweils konkret den einzelnen als verletzt bezeichneten Verwaltungsvorschriften zugeordnet wurde. In einem solchen Fall kann von einem Verstoß gegen den Grundsatz, daß die einzelnen Straftaten im Spruch gesondert zu behandeln und dem im Gesetz aufgezählten Spruchteilen entsprechend zuzuordnen sind, - anders als in der dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1991, Zl. 91/03/0070, zugrundeliegenden Rechtssache - keine Rede sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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