Normen
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) bestraft, weil er am 21. Juni 1996 um 23.00 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Wiesing ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. In der Begründung stellte die belangte Behörde im wesentlichen fest, daß der Beschwerdeführer als Lenker eines Pkws am Tattag um 23.00 Uhr im Zuge einer Schwerpunktaktion angehalten worden sei. Alkoholisierungsmerkmale seien bei ihm nicht festgestellt worden. Die um 23.04 Uhr und 23.05 Uhr beim Beschwerdeführer mit einem geeichten Alkomaten vorgenommenen Messungen der Atemluft auf Alkoholgehalt hätten Meßwerte von 0,46 mg/l und 0,44 mg/l ergeben. Um 23.45 Uhr sei dem Beschwerdeführer im Bezirkskrankenhaus Schwaz Blut abgenommen worden. Bei der Untersuchung dieser Blutprobe durch das gerichtsmedizinische Institut in Innsbruck sei ein mittlerer Alkoholgehalt von 0,843 Promille ermittelt worden, "woraus sich zum Zeitpunkt der Abnahme ein minimaler Genußalkoholgehalt von 0,78 Promille und ein maximaler Genußalkoholgehalt von 0,90 Promille ergeben". Dieses Gutachten stehe nach den Ausführungen des medizinischen Amtssacheverständigen mit dem Ergebnis der Atemluftuntersuchung nicht in Widerspruch. In welchem Ausmaß die durch Alkomatmessung festgestellte Alkoholbeeinträchtigung auf Alkoholkonsum bzw. auf die vom Beschwerdeführer behauptete Einnahme eines alkoholhältigen Medikaments zurückzuführen sei, sei nicht wesentlich.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen sei es unklar, welche Atemluft- bzw. Blutalkoholgehaltwerte die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt habe. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei von einem Blutalkoholgehalt von 0,78 Promille im "Fahrtzeitpunkt" auszugehen. Bei Vorliegen eines Blutalkoholwertes könne nicht mehr auf den Atemluftalkoholgehalt abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer relativ kurze Zeit vor der Alkoholüberprüfung Alkohol zu sich genommen habe, sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, daß er sich in einem solchen Fall im Zeitpunkt der Alkomatmessung und der Blutabnahme noch im Stadium der Alkoholresorption befunden habe, davon auszugehen, daß "keine 0,8 Promille überschreitende Alkoholisierung" vorgelegen sei. Die Alkomatmessung habe ein verfälschtes Ergebnis erbracht, weil der Beschwerdeführer ca. 15 Minuten vor seiner Anhaltung alkoholhältige Tropfen zu sich genommen habe. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sei eine Verfälschung des Meßergebnisses durch von diesen Tropfen herrührenden Mundhaftalkohol - erst - auszuschließen, wenn der Zwischenraum zwischen Alkomattest und Einnahme der Tropfen 20 Minuten oder mehr betragen habe.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 in der im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Der Gesetzgeber ging bei der Neufassung dieser Bestimmung durch die 19. StVO-Novelle von der Gleichwertigkeit der Atemalkoholmessung und der Blutuntersuchung sowie davon aus, daß die bei einer auf Verlangen des Probanden vorgenommenen Untersuchung des Blutes auf Alkohol erzielten Meßergebnisse gleichermaßen wie vom Beschuldigten selbst beigebrachte Beweismittel von der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein werden (vgl. 1580 BlgNR 18. GP 20 f; hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0227). Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei Vorliegen eines "Blutalkoholwertes" könne nicht mehr auf den "Atemluftalkoholgehalt" abgestellt werden, ist vor diesem rechtlichen Hintergrund verfehlt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar hervor, daß die belangte Behörde der Annahme der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers das Ergebnis der Atemluftuntersuchung zugrundelegte, welche einen Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,4 mg/l erbrachte. Dieses Ergebnis steht nach den auch vom Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen mit dem "Blutalkoholgutachten der Blutanalyse" nicht in Widerspruch. Es kann daher unter Berufung auf die bei der Blutuntersuchung erzielten Meßergebnisse nicht entkräftet werden.
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Ergebnis der Atemluftuntersuchung sei aufgrund der Einnahme von alkoholhältigen Tropfen verfälscht worden, ist gleichfalls nicht begründet. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung vor der belangten Behörde am 13. März 1997 an, die Tropfen in der Raststätte unmittelbar vor der Inbetriebnahme seines Pkws eingenommen zu haben. Die Fahrt von der Raststätte bis zur Anhaltung habe höchstens 15 Minuten gedauert. Berücksichtigt man, daß der Beschwerdeführer nach der Einnahme der Tropfen in der Raststätte noch zu seinem Fahrzeug gehen mußte und daß die Alkomatmessungen vier bzw. fünf Minuten nach der Anhaltung erfolgten, so ergibt sich auch unter Zugrundelegung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers, daß zwischen der Einnahme der Tropfen und der Alkomatmessungen zumindest 20 Minuten verstrichen sein mußten; auch nach der vom Beschwerdeführer zitierten Äußerung des Sachverständigen kann somit eine Verfälschung des Meßergebnisses durch die Tropfen ausgeschlossen werden.
Die von der belangten Behörde auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung gestützte Annahme der Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers begegnet daher keinen Bedenken.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Alkohol erst kurz vor der "Alkoholüberprüfung" zu sich genommen, sodaß - zum Tatzeitpunkt - zufolge der noch nicht vollständigen Alkoholresorption "keine 0,8 Promille überschreitende Alkoholisierung" vorgelegen sei, ist darauf zu verweisen, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitigt; ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirkt sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 96/02/0027).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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