Normen
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides entzog der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid die ihm zustehende, näher bezeichnete Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter anderem, mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. August 1989 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet worden. Mit Beschluß vom 21. November 1989 sei dieser Konkurs nach Verteilung des Vermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden. Laut Auskunft des Bezirksgerichtes Innsbruck als Exekutionsgericht behängten mit Stichtag 21. März 1996 zahlreiche Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer habe im gesamten "Verwaltungsstrafverfahren" trotz Aufforderung nicht dargetan, daß diese Forderungen inzwischen beglichen worden seien bzw. er Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern getroffen habe. In seinem Schlußbericht vom 7. Oktober 1989 habe der Masseverwalter ausgeführt, daß weiteres verwertbares Vermögen nicht vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgebracht, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bislang verbessert hätten. Er sei beschäftigungslos und lebe derzeit nach eigenen Angaben von der Sozialhilfe.
Die belangte Behörde zog - in der Begründung des angefochtenen Bescheides - den Schluß, daß auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers nicht erwartet werden könne, daß er auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde, was jedenfalls voraussetzen würde, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt.
§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 ordnet an, daß Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen sind.
Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Vorweg ist hinsichtlich des Vorliegens eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 bei der im Beschwerdefall gegebenen Fallkonstellation, daß der Konkurs nach Verteilung des Vermögens gemäß § 139 KO aufgehoben worden ist, darauf hinzuweisen, daß § 13 Abs. 3 GewO 1994 tatbestandsmäßig auf die Eröffnung des Konkurses abstellt und der Beendigung des Konkursverfahrens keine Entscheidungsrelevanz zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0034).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, meint aber, bei Anwendung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung des § 87 Abs. 2 GewO 1994 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher von der Entziehung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Ferner muß die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. zum Ganzen u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0266).
Ausgehend von dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Beurteilung der belangten Behörde, im vorliegenden Fall liege die weitere Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer nicht im Interesse der Gläubiger, weil der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen liquiden Mittel verfüge, alle offenen Forderungen bei Fälligkeit zu zahlen, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daß aber etwa gegenteilige Feststellungen (im Sinne des Vorliegens der erforderlichen liquiden Mittel) bei Unterlassung der in der Beschwerde behaupteten Mängel des Verfahrens (Nichteinvernahme von Zeugen, mangelnde amtswegige Erhebung beim Exekutionsgericht, "inwieweit die Exekutionsverfahren allenfalls eingestellt sind bzw. ob Gläubiger (zumindest einer) Forderungen mangels Zahlung betreiben") zu treffen gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Damit ist aber für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht zu erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer aber der belangten Behörde eine Verletzung der Manuduktionspflicht gegenüber dem (nach dem Beschwerdevorbringen:) "juristisch ungebildeten und von der gegenständlichen Verwaltungssache überforderten Beschwerdeführer (der zudem offenkundig von schwerfälliger Auffassungsgabe ist)" zum Vorwurf macht, ist er darauf zu verweisen, daß die Verpflichtung der Behörde zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst und auf die Erteilung von Unterweisungen zur Gestaltung eines für die Partei vorteilhaften Vorbringens bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 95/03/0316).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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