Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, vom 2. Dezember 1994, Zl. Pst. 1218-Hg/94, einschließlich der Vorschreibung der diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. März 1996 wurde - in dem im Beschwerdefall ausschließlich interessierenden Umfang - hinsichtlich Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vom 2. Dezember 1994 betreffend eine Übertretung des KFG der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und dieser Punkt des Straferkenntnisses mit der Maßgabe des Entfalls einer Wortfolge bestätigt. Ferner schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 80,-- (= 20 % der verhängten Geldstrafe) vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet - in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens - ein, er habe mit seiner Berufung ausschließlich die Spruchpunkte 1 und 3, nicht jedoch Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bekämpft. Die belangte Behörde habe zu Unrecht diese eingeschränkte Anfechtung des Straferkenntnisses nicht berücksichtigt und dem Beschwerdeführer insbesondere diesbezüglich einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben. Durch Bestätigung eines nicht angefochtenen erstinstanzlichen Spruchteiles (Schuld- und Strafausspruch), der vom übrigen Spruch trennbar sei, habe die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukomme. Insbesondere dürfe sie diesbezüglich nicht Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1983, Zl. 81/02/0302, darlegt, fehlte es der belangten Behörde aufgrund der eingeschränkten Berufung auf andere, nicht Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses umfassende und von dessen Inhalt trennbare Punkte hinsichtlich der Bestätigung einer Übertretung des KFG nach Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (einschließlich der erfolgten Änderung von dessen Textierung) sowie der diesbezüglich erfolgten Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens an der Zuständigkeit zur Entscheidung, weshalb der angefochtene Bescheid im ausgeführten Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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