VwGH 97/01/0223

VwGH97/01/022322.4.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des T in Wien, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Dr. Christine Fädler und Dr. Erika Furgler, Rechtsanwältinnen in Wien VIII, Josefstädter Straße 76, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Jänner 1997, Zl. MA 61/IV - K 1174/94, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens zur Verleihung der Staatsbürgerschaft und Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §14;
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §14;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Jänner 1989 nach Österreich eingereist ist, beantragte als damals türkischer Staatsbürger am 2. Juli 1992 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wobei er zur wesentlichen Begründung seines Antrages darauf verwies, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei.

Aufgrund dieses Umstandes hat ihm die belangte Behörde mit Bescheid vom 10. März 1993 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), für den Fall zugesichert, daß er binnen zwei Jahren den Nachweis über das Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband erbringe.

Am 4. Mai 1993 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der türkischen Botschaft vor, wonach er am 4. April 1993 die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband beantragt habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 24. Mai 1993, rechtskräftig seit 30. Juni 1993, wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt, weil er die Ehe nur geschlossen habe, um in Österreich bleiben zu können und die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen.

Nachdem der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Vernehmung am 2. August 1993 angegeben hatte, daß er noch immer mit der österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, wurde ihm von der belangten Behörde mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 11a StbG die Staatsbürgerschaft verliehen.

Am 14. Juli 1994 ist der Beschwerdeführer aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden.

Mit Bescheid vom 3. Jänner 1997 hat die belangte Behörde I. das Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und II. den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft "gemäß § 11 in Verbindung mit § 10" StbG abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, daß dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft nur aufgrund des gemäß § 11a StbG infolge des vorgebrachten aufrechten Bestandes der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gegebenen Rechtsanspruches verliehen worden sei. Aufgrund der damals bereits rechtskräftigen Nichtigerklärung der Ehe des Beschwerdeführers sei dessen Aussage bei der niederschriftlichen Vernehmung vom 2. August 1993, noch immer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, objektiv unrichtig. Der Beschwerdeführer habe trotz Befragung keine Gründe angeben können, warum er diese unrichtige Angabe gemacht habe. Im Hinblick auf den der Nichtigerklärung der Ehe zugrundeliegenden Sachverhalt (Eingehung der Ehe zur Erlangung der Staatsbürgerschaft) und das Verschweigen der Nichtigerklärung trotz eingehender Befragung ergebe sich zwingend, daß der Beschwerdeführer der Verleihungsbehörde bewußt diesen für die Einbürgerung relevanten Umstand verschwiegen und sich somit die Staatsbürgerschaft erschlichen habe. Das Verfahren sei daher gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufzunehmen gewesen.

Die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers stelle einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 StbG dar. Aufgrund der Täuschung der belangten Behörde über den Bestand der Ehe durch den Beschwerdeführer sowie der schlechten Deutschkenntnisse, welche auf eine mangelnde Integrationsbereitschaft schließen ließen, könne von dem gemäß § 11 StbG eingeräumten Ermessen nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß dem Abs. 3 erster Satz dieser Bestimmung kann die Wiederaufnahme des Verfahrens aus diesem Grund auch von Amts wegen verfügt werden.

Gemäß § 24 StbG darf die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens aus den im § 69 Abs. 1 lit. b und c (nunmehr Z. 2 und 3) AVG genannten Gründen nur bewilligt oder verfügt werden, wenn der Betroffene hiedurch nicht staatenlos wird. Einer Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 steht diese Bestimmung jedoch nicht entgegen.

Das Tatbild des Erschleichens setzt einen in der Weise zustandegekommenen Bescheid voraus, daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 652 f, E 8 ff zu § 69 AVG).

Da die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin bereits mit Urteil vom 24. Mai 1993, rechtskräftig seit 30. Juni 1993, für nichtig erklärt wurde, handelt es sich bei der im Protokoll über die niederschriftliche Vernehmung vom 2. August 1993 enthaltenen Aussage des Beschwerdeführers, er sei noch immer mit der österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, um eine objektiv unrichtige Angabe. Da dem Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaft gemäß § 11a StbG verliehen wurde, wonach die Verleihung nur bei aufrechter Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Betracht kommt, besteht auch kein Zweifel daran, daß diese objektiv unrichtige Angabe dem Bescheid zugrundegelegt worden ist.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, daß er mangels ausreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen sei, den im Protokoll vom 2. August 1993 enthaltenen Satz, wonach er nach wie vor mit der österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zu verstehen und ihm daher keine Irreführungsabsicht vorzuwerfen sei. Sowohl aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde als auch aus dem angefochtenen Bescheid ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht ausreichend Deutsch spreche.

Aus der Begründung des Urteiles, mit welchem die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin für nichtig erklärt worden ist, ergibt sich, daß es dem Beschwerdeführer bereits bei Eheschließung nur darauf ankam, durch diese Ehe ein Aufenthaltsrecht in Österreich und in der Folge die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, und die Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft nie beabsichtigt war. In seinem Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. Die belangte Behörde konnte daher davon ausgehen, daß dem Beschwerdeführer bewußt war, daß seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Grundvoraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellt und es im Verleihungsverfahren daher wesentlich auf den Bestand dieser Ehe ankommt. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auch bei der niederschriftlichen Befragung anläßlich der Ausfolgung des Zusicherungsbescheides am 30. April 1993 ausdrücklich erklärte, daß seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin noch aufrecht sei.

Im vorliegenden Staatsbürgerschaftsverfahren wurde der Beschwerdeführer erstmals am 2. Juli 1992 vernommen. Dabei hat er - über Befragung durch die belangte Behörde - verschiedene Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht, insbesondere ausgeführt, daß seine Frau österreichische Staatsbürgerin sei. Da dieser Vernehmung nach der hierüber angefertigten Niederschrift kein Dolmetscher beigezogen wurde und nur der Leiter der Amtshandlung sowie der Beschwerdeführer anwesend waren, ergibt sich zwangsläufig, daß der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Fragen verstanden hat und in der Lage war, sich dazu, also auch zur Frage seiner Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin, auf Deutsch verständlich auszudrücken.

Durch den im Anschluß an diese Niederschrift befindlichen, in der Beschwerde erwähnten Aktenvermerk, wonach die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers "nicht als ausreichend bezeichnet" werden könnten, sollte daher offensichtlich nicht festgehalten werden, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den Fragen über seine Familienverhältnisse verständlich zu äußern, sondern daß seine Deutschkenntnisse nicht so gut seien, um daraus ein - allenfalls für die Verleihung der Staatsbürgerschaft relevantes - besonders hohes Maß an Integration ableiten zu können. Auch der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die schlechten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ist offensichtlich in diesem Sinn zu verstehen, zumal die belangte Behörde diesen Umstand nur im Zusammenhang mit der Frage des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers verwertet hat. Überdies wurde der Beschwerdeführer am 24. August 1995 von der belangten Behörde niederschriftlich befragt, warum er bei der Vernehmung vom 2. August 1993 die Nichtigkeit seiner Ehe verschwiegen habe, worauf er keine plausible Erklärung abgab. Auf Verständigungsschwierigkeiten hat er sich hiebei nicht berufen. Aus einem im Anschluß an diese Niederschrift angefertigten Aktenvermerk ergibt sich im übrigen, daß die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers - für die Beantwortung derartiger Fragen - als ausreichend befunden wurden.

Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 2. August 1993 den Umstand der - kurz davor erfolgten - Nichtigerklärung seiner Ehe bewußt verschwiegen und damit in Irreführungsabsicht gehandelt hat, begegnet daher keinen Bedenken.

Von einem "Erschleichen" eines Bescheides kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeiten zu widerlegen und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (Hauer-Leukauf, a.a.O., E 11a und 11b).

Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, daß die Tatsache der Nichtigerklärung seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin durch Anfrage beim Bezirksgericht Floridsdorf bzw. beim zuständigen Standesamt hätte ermittelt werden können.

Dem ist zunächst zu entgegnen, daß es von der Staatsbürgerschaftsbehörde nicht verlangt werden kann, ohne konkrete Anhaltspunkte bei - allen in Betracht kommenden (siehe § 76 JN) - Bezirksgerichten anzufragen, ob die Ehe inzwischen aufgelöst worden ist.

Eine Anfrage beim Standesamt Floridsdorf, bei welchem die Ehe geschlossen worden ist, wäre im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zielführend gewesen, weil die Eintragung der Nichtigkeit der Ehe im Ehebuch - wie sich aus dem von der belangten Behörde beigeschafften Ehebuchakt ergibt - erst am 15. September 1993, somit nach Verleihung der Staatsbürgerschaft, erfolgte. Eine Anfrage vor Verleihung der Staatsbürgerschaft hätte daher die Ehenichtigkeit nicht zu Tage gebracht.

Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AVG iVm § 24 StbG wiederaufgenommen.

Auch gegen die gemäß § 70 Abs. 1 AVG im angefochtenen Bescheid enthaltene Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzung des ununterbrochen seit mindestens zehn Jahren bestehenden inländischen Hauptwohnsitzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht erfüllt, weil er sich erst seit Jänner 1989 in Österreich aufhält. Von dieser Voraussetzung kann aber gemäß § 10 Abs. 1 StbG abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Hiebei handelt es sich um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung, was zur Folge hat, daß im Falle der Verneinung das Vorliegen der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft weiters erforderlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 StbG nicht mehr zu prüfen ist und erst dann, wenn alle diese Verleihungsvoraussetzungen, einschließlich der nach § 10 Abs. 3 StbG, gegeben sind, eine nach § 11 StbG vorzunehmende Ermessensentscheidung in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0088).

Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, daß die nunmehr bestehende Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers einen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" gemäß § 10 Abs. 3 StbG darstelle.

Bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffes ist ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0620).

Ein Staatenloser hat gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 StbG, welche Bestimmung die innerstaatliche Umsetzung der UN-Konvention vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 538/1974, darstellt, (u.a.) nur dann einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn er im Gebiet der Republik Österreich geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist. Da der am 12. Oktober 1964 geborene Beschwerdeführer erst im Jänner 1989 nach Österreich eingereist ist und seine bis dahin bestehende türkische Staatsbürgerschaft erst im Juli 1994 verloren hat, kann keine Rede davon sein, daß bei ihm ähnliche oder vergleichbare Verhältnisse, wie sie im § 14 Abs. 1 StbG umschrieben sind, vorliegen. Überdies ergibt sich aus § 24 StbG, wonach die Wiederaufnahme eines Verleihungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG selbst dann bewilligt werden kann, wenn der Betroffene hiedurch staatenlos wird, daß der Gesetzgeber in einem Fall wie dem vorliegenden die Staatenlosigkeit in Kauf nimmt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stellt die Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers somit keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 StbG dar.

Durch diese unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer aber schon deshalb nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, weil somit kein für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zwingend erforderlicher "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" vorliegt (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1996, Zl. 96/01/0088). Weder das behauptete geregelte Einkommen noch die ordnungsgemäße Unterkunft stellen Umstände dar, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes in Österreich abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 96/01/0093). Das Vorliegen eines "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes" läßt sich somit weder dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren noch dem Beschwerdevorbringen entnehmen.

Da sich somit die Beschwerde zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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