Normen
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Rumänien gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß die Angaben des Beschwerdeführers in den mit ihm aufgenommenen Niederschriften im Asyl- und Fremdenpolizeiverfahren maßgebend gewesen seien. Die belangte Behörde schließe sich den Ausführungen der Behörde erster Rechtsstufe vollinhaltlich an und erhebe diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei von der persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers Abstand genommen worden, weil er, vertreten durch einen Rechtsanwalt, spätestens in der Berufungsschrift die ihm drohenden Gefahren aufzeigen hätte können.
Im erstinstanzlichen Bescheid vom 22. November 1995 wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1995 im Beisein eines Dolmetschers für die rumänische Sprache einvernommen worden sei. Hiebei habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er bei seiner Rückkehr nach Rumänien mit keinerlei Problemen zu rechnen habe. Im Zuge des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer am 6. April 1995 einer niederschriftlichen Befragung unterzogen worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, daß er Ende Jänner 1995 mit seiner Gattin nach Rumänien gefahren sei und erst am 5. März 1995 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Während dieses zweimonatigen Aufenthaltes in Rumänien sei er keinerlei Repressalien ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer besitze außerdem einen rumänischen Reisepaß, der ihm am 11. Mai 1992 von der rumänischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sei. Aus einem Schreiben der Interpol Bukarest vom 18. Mai 1995 gehe hervor, daß in Rumänien keinerlei Straf- bzw. Suchvermerke hinsichtlich des Beschwerdeführers bestünden. Die belangte Behörde schloß daraus, daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer aktuellen Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Reise in seine Heimat und während des zweimonatigen Aufenthaltes dort seines Reisepasses bedient. Der Beschwerdeführer habe daher selbst keinerlei Befürchtungen gehabt und sei tatsächlich keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch unter dem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde hätte ihn zu einer Einvernahme laden müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Gründe für die Besorgnis einer Verfolgung in Rumänien zu erläutern. Es sei zwar richtig, daß er über einen rumänischen Reisepaß verfüge und daß er sich im Frühjahr in Rumänien aufgehalten habe. Aufgrund der in der Zwischenzeit stattgefundenen Geschehnisse in Österreich hätte er entsprechende Probleme in seinem Heimatland zu erwarten, welche unter § 37 FrG zu subsumieren seien.
Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die belangte Behörde hat die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme ihrem Bescheid zugrundegelegt. In seiner Berufung gegen das wider ihn erlassene Aufenthaltsverbot hat der Beschwerdeführer den Antrag nach § 54 FrG wiederholt und lediglich ausgeführt, daß er "die genauen Gründe und die Tatsachen, auf welche sich dieser Sachverhalt stützen könne, bei einer allenfalls stattfindenden persönlichen Einvernahme erläutern werde". In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid führte der Beschwerdeführer aus, "er hätte bei einer Einvernahme problemlos erläutern können, warum er in seinem Heimatland infolge der Geschehnisse in Österreich nicht unwesentliche Probleme zu erwarten hätte".
Diesen Standpunkt wiederholt der Beschwerdeführer auch in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde, ohne auch nur anzudeuten, welche "Geschehnisse in Österreich" und "entsprechende Probleme in seinem Heimatland" die belangte Behörde im Falle einer Einvernahme des Beschwerdeführers feststellen hätte können. Damit hat der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß die - unstrittigen - Angaben des Beschwerdeführers nicht als stichhaltige Gründe für das Bestehen einer Gefahr/Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG angesehen werden können, ist somit zutreffend.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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