Normen
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs3;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs3;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs2;
SGG §12 Abs3 Z3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Feststellung, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, daß der Beschwerdeführer im Iran gemäß § 37 Abs. 1 FrG bedroht sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gemäß § 54 Abs. 1 FrG über Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei im Iran gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 24. Februar 1993 in einem LKW versteckt auf dem Landwege in das Bundesgebiet gelangt sei. Er habe am 25. Februar 1993 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Zur Begründung habe er vorgebracht, er wäre während seiner Schulzeit im Jahr 1988 Sympathisant einer linksgerichteten Organisation gewesen. Er hätte Flugzettel, mit denen mehr Rechte für die Arbeiter gefordert worden wären, verteilt. Ende Juni 1988 wäre er in einem Vorort von Teheran von Revolutionswächtern festgenommen worden. Bei einer Leibesvisitation wären solche Flugzettel gefunden worden. Der Beschwerdeführer wäre sofort zum Kommitee der Revolutionswächter dieses Vorortes gebracht und dort eine Nacht lang festgehalten worden. Am nächsten Tag wäre er mit verbundenen Augen in ein ihm unbekanntes Gefängnis gebracht worden und dort bis zum 6. September 1988 in Einzelhaft gehalten worden. Er wäre psychischer Mißhandlung unterworfen worden, indem ihm gedroht worden sei, daß seine Familie umgebracht würde. Er wäre auch dreimal mit verbundenen Augen abgeführt worden, wobei ihm gesagt worden sei, daß er hingerichtet werde. Einmal wäre er mit einem heißen, ihm unbekannten Gegenstand mißhandelt worden. Ihm wäre dabei eine Wunde am linken Oberarm zugefügt worden. Er habe auch Elektroschocks an den Ohren und an der Zunge bekommen. Am 6. September 1988 wären von ihm Fingerabdrücke gemacht worden und er anschließend ohne Angabe von Gründen freigelassen worden. Aufgrund der erlittenen Mißhandlungen sei er noch drei Monate in häuslicher Pflege gewesen. Nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer keine Kontakte zu der genannten Organisation gehabt. Im April 1990 habe er von einem Bekannten erfahren, daß eine ehemalige Kontaktperson festgenommen worden sei. Einige Tage später sei ihm von seiner Mutter mitgeteilt worden, daß er nicht nach Hause gehen solle. Er sei daher zu seinem Bruder gegangen und habe sich dort zwei Wochen lang aufgehalten. Dort habe er erfahren, daß die Revolutionswächter in diesen zwei Wochen täglich mehrmals das Elternhaus des Beschwerdeführers durchsucht hätten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei zwar nicht tätlich angegriffen, aber beschimpft worden. Der Beschwerdeführer habe sich daher entschlossen, in das etwa 1300 km entfernte Iranshahr zu fahren. Dort habe er bis 2. Februar 1993 als Schweißer gearbeitet. Er habe sich zur Flucht entschlossen, weil das Klima dort sehr schlecht gewesen sei und aufgrund der nahen Lage zur pakistanischen Grenze der Drogenschmuggel und die Prostitution stark verbreitet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe erklärt, wenn man nicht in den Sumpf dieser Unterwelt hineingeraten wolle, müsse man diese Stadt verlassen. Er sei am 2. Februar 1993 nach Teheran zurückgekehrt. Am 7. Februar 1993 hätten die Revolutionswächter eine Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt. Es sei ihm gelungen, durch eine Hintertür zu entkommen und zu seiner Schwester zu fahren. Dort habe er sich etwa zehn Tage lang aufgehalten. Seine Schwester habe ihm geraten, zu flüchten. Er habe einen Schlepper kennengelernt, den seine Schwester bezahlt habe, damit er den Beschwerdeführer nach Deutschland bringe.
Der Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. April 1994 abgewiesen worden. Die Asylbehörden seien davon ausgegangen, daß sich aus dem bloßen Schreiben von Parolen und Verteilen von Flugblättern eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention nicht ableiten ließe. Die Umstände, die schon längere Zeit vor der Ausreise zurücklägen, seien nicht mehr beachtlich. Die grundlose Freilassung des Beschwerdeführers am 6. September 1988 würde darauf hindeuten, daß er keine weitere Verfolgung durch staatliche Behörden zu befürchten gehabt habe. Dies zeige auch der Umstand, daß er vom April 1990 bis 2. Februar 1993 nicht die geringste Verfolgungshandlung zu erdulden gehabt habe. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Verlassen der Stadt Iranshahr seien in keiner Weise geeignet, eine Flüchtlingseigenschaft im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 darzutun. Die neuerliche Hausdurchsuchung am 7. Februar 1993 habe keinerlei Folgen nach sich gezogen. Hausdurchsuchungen bzw. Verhöre oder Befragungen alleine stellten regelmäßig keine Verfolgungshandlungen dar.
Der Beschwerdeführer sei am 28. März 1994 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz verhaftet und in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. August 1994 zusammen mit drei weiteren Mittätern wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei für schuldig erkannt worden, in Wien im März 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge und zwar ca. 220 g Heroin (Reinsubstanz) in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter in Verkehr gesetzt bzw. nach Österreich eingeführt zu haben, indem er die genannte Menge Suchtgift in unterschiedlicher Rollenverteilung von den Niederlanden nach Österreich transportiert und hier einem verdeckten Fahnder in Verkaufsabsicht übergeben hätte, wobei alle Täter die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hätten, dessen Menge die in § 12 Abs. 1 Suchtgiftgesetz angeführte bei weitem um das 25-fache überstiegen habe. Ein Mitangeklagter habe sich mit seinem in Belgien lebenden Freund in Verbindung gesetzt und diesen aufgefordert, 1 kg Heroin nach Österreich zu bringen. Dies sei erfolgt. Ein weiterer Mittäter habe dann mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe dann dem verdeckten Fahnder Suchtgift in einer Gesamtmenge von 1.008,7 g Heroin übergeben.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Mit Eingabe vom 20. Februar 1995 habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran gestellt und diesen mit Schreiben vom 23. März 1995 näher ausgeführt. Im Verfahren sei eine allgemeine Auskunft der österreichischen Botschaft in Teheran über die Situation in den Iran abgeschobener Suchtgiftstraftäter sowie eine Stellungnahme der Botschaft zum konkreten Fall des Beschwerdeführers eingeholt worden.
Was die Verfolgungsgründe im Sinne der Konvention betreffe, sei davon auszugehen, daß dem seinerzeitigen Vorbringen im Asylverfahren kein neuer Aspekt hinzugekommen sei. Es sei daher von dem vom Beschwerdeführer dargestellten Sachverhalt auszugehen. In Übereinstimmung mit den Behörden des Asylverfahrens vertrete die belangte Behörde die Auffassung, daß eine aktuelle Gefahr aus diesem Vorbringen nicht ableitbar sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, daß er mit der von ihm angegebenen Organisation seit seiner Verhaftung keinerlei Kontakt mehr unterhalte. In dem bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Teheran werde dazu ausgeführt, es hätten im Iran seit Jahren nicht einmal mehr Aktivitäten dieser Gruppe wahrgenommen werden können. Die vom Beschwerdeführer angegebene angebliche Hausdurchsuchung bei seiner Mutter erreiche noch nicht jene Relevanz, daß von einer Verfolgung im Sinn der Konvention gesprochen werden könne. Es sei daher davon auszugehen, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, bei einer Abschiebung in den Iran wäre das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus den in der Konvention genannten Gründen bedroht.
Zu § 37 Abs. 1 FrG führte die belangte Behörde aus, die österreichische Botschaft in Teheran habe ausgeführt, daß zwar im iranischen Strafrecht der Personalitätsgrundsatz verankert sei und somit iranische Gerichte eine nach iranischem Recht mit Strafe bedrohte Tat ungeachtet des Umstandes ahndeten, wo diese Tat begangen worden sei. Vorab verbüßte Strafen seien bei der Strafbemessung durch das iranische Gericht zu berücksichtigen. In der Praxis komme es allerdings nur in Ausnahmefällen zu einer neuerlichen Strafverfolgung im Iran, nämlich dann, wenn der iranischen Justiz ausreichend Unterlagen dafür vorlägen. Eine Doppelbestrafung im Iran könnte allenfalls dann drohen, wenn die eigentliche Tatbegehung im Iran erfolgt sei oder wenn der Prozeß im Ausland in seiner Gesamtheit erhöhte Publizität auf die Verbindung zum Iran mit sich gebracht hätte. Für letzteren Gesichtspunkt fänden sich keine Anhaltspunkte. Im übrigen könne wohl davon ausgegangen werden, daß im Ausland begangene Drogendelikte, die den Iran in keiner Weise berührten, nicht jenen strengen Strafen unterliegen, wie sie für dort im Inland gesetzte Delikte gelten.
Daß vom Ausland, und zwar auch wegen Suchtgiftdelikten, verurteilte Straftäter in den Iran abgeschoben werden könnten, ohne daß ihnen die dort vom Beschwerdeführer befürchteten schweren Strafen drohten, zeige die von der österreichischen Botschaft in Teheran geschilderte Abschiebepraxis anderer Staaten, wie Deutschland, Schweden und Canada. Im Verhältnis zu diesen konkreten Informationen beruhe das Vorbringen des Beschwerdeführers auf einer Extrapolation von Berichten über Menschenrechtsverletzungen im Iran, denen die österreichische Vertretungsbehörde entgegensetzte, daß trotz der gebotenen Vorsicht bei der Interpretation von Informationen im Menschenrechtsbereich, doch auch nicht grenzenlose Willkür im Iran herrsche. Vor allem den Wahrnehmungen, die von anderen Staaten bei der Abschiebung Straffälliger in den Iran gemacht worden seien, habe der Beschwerdeführer nichts Konkretes, insbesondere nicht anders lautende Erfahrungen entgegengesetzt. Dem Erfordernis, konkrete Bescheinigungsmittel für die vom Beschwerdeführer behaupteten, ihm wegen seiner Verurteilung wegen Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz im Iran drohenden Gefahren im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG beizubringen, sei der Beschwerdeführer mit allgemeinen Hinweisen auf die Menschenrechtssituation im Iran begegnet. Dies könne aber die konkrete Wahrnehmung, daß abgeschobenen Straftätern, auch Suchtgiftdelikte betreffend, diese Gefahren nach den Wahrnehmungen anderer Staaten nicht drohten, nicht zu entkräften.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird gegen die Auffassung der belangten Behörde, es bestünden keine stichhaltigen Gründe dafür, daß der Beschwerdeführer im Iran gemäß § 37 Abs. 2 FrG bedroht sei, nichts vorgebracht und es werden auch die Feststellungen, aus denen diese Auffassung abgeleitet wird, nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keinerlei Bedenken, sodaß die Beschwerde hiezu als unbegründet abzuweisen ist.
In bezug auf den Ausspruch gemäß § 37 Abs. 1 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, daß eine neuerliche strafrechtliche Verfolgung im Sinne einer Doppelbestrafung dann drohe, wenn die iranische Justiz ausreichend Unterlagen dafür habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die iranischen Behörden spätestens bei der Befassung mit dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Abschiebung auch von der begangenen Straftat in Österreich Kenntnis erlangten. Im Verwaltungsverfahren (Stellungnahme vom 9. April 1996, Blatt 62) führte der Beschwerdeführer hiezu aus, die iranischen Behörden erhielten im Zusammenhang mit seiner Abschiebung - im Zuge des Ersuchens um Ausstellung eines Heimreisezertifikates - unbedingt Kenntnis von seinem Fall. Auch wenn die fremdenpolizeilichen Behörden keine expliziten Gründe für die Abschiebung bekanntgäben, werde der Akt des Beschwerdeführers angefordert werden und werde so seine politische Tätigkeit und seine Haftzeit im Iran offenkundig werden. Der relativ lange Aufenthalt in Österreich ohne Registrierung bei der zuständigen iranischen Botschaft und schließlich die Umstände der Durchführung seiner Abschiebung würden es für die iranischen Vertretungsbehörden offensichtlich machen, daß es sich beim Beschwerdeführer um einen Straftäter handle.
Der Beschwerdeführer hält die Auffassung der belangten Behörde auch nicht für schlüssig, daß die Straftat des Beschwerdeführers nicht erhöhte Publizität erlangt und damit dem internationalen Ansehen des Iran nicht geschadet habe. Er macht geltend, daß im Zusammenhang mit dieser Straftat mehrere iranische Staatsbürger verurteilt worden seien und mehrere europäische Staaten von den Aktivitäten des Drogenringes, dem der Beschwerdeführer angehört habe, berührt worden seien. Es sei nachgerade in der sehr leicht überschaubaren österreichischen Medienlandschaft für die iranische Vertretungsbehörde ein Leichtes, von der Betretung des Beschwerdeführers sowie seiner Verurteilung Kenntnis zu erlangen.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Antrag vorgebracht, daß er in Österreich ein Delikt begangen habe, für das im Iran von Gesetzes wegen die Todesstrafe als mögliche Bestrafung vorgesehen sei und diese auch tatsächlich praktiziert werde. Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß die iranischen Behörden von diesem Delikt Kenntnis erlangten. Die belangte Behörde hätte daher aufgrund dieser Behauptungen ausgehend von dem verurteilenden strafgerichtlichen Urteil Feststellungen dazu treffen müssen, ob dieses Delikt im Heimatstaat des Beschwerdeführers ebenfalls mit Strafe bedroht ist und gegebenenfalls mit welcher und ob eine Doppelbestrafung vorgesehen ist. Bereits solche Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid. Sie wären ungeachtet des § 54 Abs. 3 FrG von der belangten Behörde zu treffen gewesen, weil diese Bestimmung die Berufungsbehörde von ihrer Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache sowie zur ausreichenden Begründung ihres Bescheides nicht entbindet. Die Ausführungen (Seite 9 des Bescheides) der belangten Behörde, es werde wohl davon ausgegangen werden können, daß im Ausland begangene Drogendelikte, die den Iran in keiner Weise berührten, wohl nicht jenen strengen Strafen unterliegen, wie sie für dort im Inland gesetzte Delikte gelten, enthalten einerseits keine solche erforderliche Feststellung und sind angesichts der unbestimmten Aussage auch nicht nachprüfbar. Wenn die belangte Behörde nach den im weiteren Verfahrensgang zu treffenden Feststellungen von der Gefahr einer Doppelbestrafung auszugehen hat, wird sie sich mit den Behauptungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, auf welche Weise die iranische Justiz ausreichend Unterlagen dafür erlange. Dieser Umstand wird zwar von der belangten Behörde auch als Möglichkeit für eine Doppelbestrafung herangezogen, jedoch wird auf die Behauptungen im Verwaltungsverfahren, wie sich die iranischen Behörden in Kenntnis solcher Unterlagen setzten, nicht eingegangen; dadurch hat die belangte Behörde den Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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