Normen
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2 idF 1992/838;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;
AsylG 1991 §6 Abs1;
AsylG 1991 §6 Abs2 idF 1992/838;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §9 Abs1 idF 1992/838;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §37;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. Dezember 1995 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer, einen sudanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992, aus.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 2. Oktober 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist, ohne im Besitz eines Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung zu sein. Sein Asylantrag vom 9. Oktober 1995 sei mit Bescheid vom 12. Oktober 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet unter anderem in Ägypten und Italien aufgehalten und sei daher bereits in diesen Staaten vor Verfolgung sicher gewesen. Mangels direkter Einreise in das österreichische Bundesgebiet sei er auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Die Unterbringung in einem Caritas-Heim reiche für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhaltes könne mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches daraus nicht abgeleitet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt zu sein. Die belangte Behörde sah somit zutreffend den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG als erfüllt an.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 17 Abs. 2 leg. cit. räume der Behörde ein Ermessen ein und es habe sich die Ermessensübung daran zu orientieren, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung sei. Der Beschwerdeführer habe keinesfalls den Zweck verfolgt, etwa in Österreich unterzutauchen oder durch kriminellen Erwerb den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies erhelle schon daraus, daß er noch vor seiner Betretung einen Asylantrag gestellt habe.
Es trifft zu, daß der belangten Behörde bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen eingeräumt ist. Die Ermessensübung der Behörde hat sich davon leiten zu lassen, von welchem Gewicht die Störung der öffentlichen Ordnung ist. Andere Umstände hat die Behörde bei der Ermessensübung nicht zu berücksichtigen. Lediglich in Fällen, in denen die öffentliche Ordnung nur ganz geringfügig berührt wird, wird bei einer gesetzmäßigen Ermessensübung von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen sein. Von einer derart geringfügigen Berührung der öffentlichen Ordnung kann im Beschwerdefall aber keine Rede sein. Vielmehr ist das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich über maßgebende, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnde Vorschriften hinweggesetzt hat, als eine unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 17 Abs. 2 FrG zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1170).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 mit dem Vorbringen beruft, er habe einen Asylantrag innerhalb einer Woche ab dem Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet gestellt und das Asylverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, ist festzuhalten, daß ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 mangels der Voraussetzung, gemäß § 6 leg. cit. eingereist zu sein, nicht zukommt. Der Beschwerdeführer ist nicht direkt aus dem Staat, in dem verfolgt zu werden er behauptet, eingereist (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), er bringt auch keine Gründe vor, in den Durchreisestaaten verfolgt oder von einer Rückschiebung bzw. Abschiebung in den Verfolgerstaat bedroht gewesen zu sein und er behauptet auch nicht, daß er gemäß § 37 FrG nicht hätte zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihm die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 leg. cit.). Aus dem Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, daß zufolge des § 9 Abs. 1 leg. cit. der Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG kein rechtliches Hindernis entgegenstand.
2. Da sich die belangte Behörde für die Ausweisung des Beschwerdeführers auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen konnte, kann das den Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG ansprechende Beschwerdevorbringen dahinstehen.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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