Normen
AsylG 1991 §3;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs2;
AsylG 1991 §3;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §17 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde unter Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen davon aus, dass der Beschwerdeführer am 25. September 1995 illegal, unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments bzw. einer Aufenthaltsberechtigung, in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein am 26. September 1995 gestellter Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. September 1995 gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen worden. Dieser Paragraph besage, dass die Asylbehörde einem Asylantrag nur dann stattzugeben habe, wenn es sich bei dem Asylwerber um einen Flüchtling handle und der Tatbestand der direkten Einreise vorliege. Das Bundesasylamt habe dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet einige Zeit in Slowenien aufgehalten. Slowenien habe die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Er sei daher bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen. Da der Beschwerdeführer nicht direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sei er auch nicht gemäß § 7 Aysylgesetz 1991 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Es sei ihm daher auch keine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Asylgesetz 1991 über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt worden. Sein Aufenthalt in Österreich unterliege somit uneingeschränkt den Bestimmungen des Fremdengesetzes. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Die österreichische Rechtsordnung messe der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ein erhebliches öffentliches Interesse bei. Die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle stelle einen Verstoß gegen das österreichische Grenzkontrollgesetz dar. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei ein rechtswidriger, der als Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten sei. Mit der Verfügung der Ausweisung sei nicht zwangsläufig seine Abschiebung in sein Heimatland verbunden. Eine neuerliche Einreise in das Bundesgebiet sei ihm durch die verfügte Ausweisung nicht verwehrt.
Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mittel zu seinem Unterhalt nicht besitze. In seinem Berufungsschreiben wende er dazu ein, dass die Mittellosigkeit auf Grund der Betreuung durch die Caritas nicht mehr gegeben sei und ihm daher nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Nach Ansicht der belangten Behörde reiche die Bestätigung der Caritas, wonach der Beschwerdeführer untergebracht und versorgt werde, für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt nicht aus. Eine nicht bloß vorübergehende Sicherung des künftigen Unterhaltes könne daraus mangels eines durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden. Eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liege dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage sei. Wolle er diese Rechtsfolgen vermeiden, so liege es an ihm, von sich aus initiativ zu beweisen, dass er über diese für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, seien demnach keineswegs geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG können Fremde im Interesse der öffentlichen Ordnung mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie innerhalb eines Monats nach der Einreise den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermögen (Z. 4) oder wenn sie unter Missachtung der Bestimmungen des 2. Teiles des Fremdengesetzes oder unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sind und binnen eines Monats betreten werden (Z. 6).
Der Beschwerdeführer lässt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unbestritten, dass er ohne Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung nach Österreich eingereist sei. Ob der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde ebenfalls feststellte - auch unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist, braucht nicht mehr geprüft zu werden, weil jedenfalls der Tatbestand des § 17 Abs. 2 Z. 6 erster Fall FrG erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer ist auch innerhalb eines Monats nach seiner Einreise betreten worden. Er hatte anlässlich der Stellung seines Asylantrages am 26. September 1995 Behördenkontakt, was als Betretenwerden im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG zu werten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 96/21/1025).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zu. Nur bei einer geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung ist in den Fällen des § 17 Abs. 2 FrG von der Erlassung einer Ausweisung abzusehen; eine solche Geringfügigkeit liegt jedoch angesichts der unrechtmäßigen Einreise und des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. August 1998, Zl. 95/21/1182 mwN).
Die im Grund des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG verfügte Ausweisung erweist sich daher nicht als rechtswidrig, weshalb die Beschwerde, ohne dass geprüft zu werden brauchte, ob der angefochtene Bescheid auch auf § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG gestützt werden durfte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 96/21/0546).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. September 1999
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)