VwGH 96/21/0153

VwGH96/21/015320.3.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 3. Oktober 1995, Zl. III 134/95, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
KFG 1967 §73;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 18 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 Z. 2, 19, 20, 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Die belangte Behörde ging davon aus, daß die rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 2 StVO aus dem Jahre 1993 und 1994 den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllten und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer sei zulässig. Dieser sei seit 1989, seine Frau und zwei Kinder seien seit 1991 im Bundesgebiet aufhältig. Die vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren für die Grundrechte (Leben, Gesundheit, Vermögen) wögen schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.

Die gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 1995, B 3255/95). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dieses Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung aus diesen Gründen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die rechtskräftige Bestrafung vom 15. Mai 1990 gemäß § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz sei nicht einer Übertretung nach dem Fremdengesetz gleichzusetzen, ist unrichtig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht eine Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz einer solchen nach dem Fremdengesetz (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0020).

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, den Sinn der §§ 18 bis 21 FrG zu verkennen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer bewirke einen massivsten Eingriff in sein Privat- und Familienleben. Ein derartiger Eingriff erscheine keineswegs dringend geboten im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK. Es handle sich bei den vom Beschwerdeführer gesetzten Delikten lediglich um Verwaltungsübertretungen, andererseits seien durch die Verhängung von empfindlichen Geldstrafen und die Entziehung des Führerscheines ausreichende Maßnahmen gesetzt worden.

Mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Er bestreitet nicht, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 und 2 StVO rechtskräftig bestraft worden zu sein. Diese Verwaltungsübertretungen sind als schwerwiegend anzusehen und erfüllen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0040). Bereits aufgrund dieser bestimmten Tatsache ist mit Rücksicht auf die besonderen, von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit auch die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird dem Schutz des gefährdeten öffentlichen Interesses keineswegs schon durch den Entzug der Lenkerberechtigung Genüge getan (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0504). Der Höhe der wegen der Verwaltungsübertretungen verhängten Geldstrafen kommt im gegebenen Zusammmenhang keinerlei rechtserhebliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat auch kein konkretes Vorbringen erstattet, daß in seinem Fall die in der Begehung von Alkoholdelikten nach ständiger Rechtsprechung besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht zum Tragen kommen sollte.

Im Hinblick auf die solcherart vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begegnet es auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot trotz des damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen) dringend geboten erachtete. Dazu kommt, daß die in der Beschwerde genannte rechtskräftige Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz, auf die sich der angefochtene Bescheid nicht ausdrücklich beruft, die öffentliche Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens erheblich gefährdet.

Es bestehen aber auch keine Bedenken gegen das Ergebnis der Interessenabwägung im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG. Der etwa fünfjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie die daraus und aus der von ihm behaupteten Erwerbstätigkeit abgeleitete Integration wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, ebenso der Umstand, daß auch seine Gattin und die zwei Kinder, deren Integration allerdings im Hinblick auf die Kürze ihres Aufenthaltes in Österreich zu Recht von der belangten Behörde als gering gewertet wurde, leben. Wenn die belangte Behörde die hier maßgebenden, nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die schon oben erwähnten Erkenntnisse vom 25. November 1993 und vom 22. November 1995) hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen für gewichtiger erachtete als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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