Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte nach der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage über Wiedereinreisesichtvermerke für den Zeitraum vom 31. Mai 1990 bis 9. Dezember 1992 und vom 14. Dezember 1992 bis 30. August 1994. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz datiert vom 30. August 1994.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 26. Juli 1996 wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer wegen folgender strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden sei:
- "1. LG LINZ 34 A E VR 614/93 HV18/93 vom 18.5.1993 rk. 18.5.1993 § 83 Abs. 2, § 84 Abs. 1 STGB 90 Tagsätze zu je 200 S (18.000 S) IM NEF 45 Tage Freiheitsstrafe bedingt, Probezeit 2 Jahre,
- 2. BG LINZ-LAND 3 U 813/94 vom 30.9.1994 rk. 29.10.1994 § 125 STGB 30 Tagsätze zu je 200 S (6.000 S) IM NEF 15 Tage Freiheitsstrafe Vollzugsdatum 7.2.1996,
- 3. BG LINZ-LAND 3 U 1012/94 vom 2.12.1994 rk. 28.1.1995 § 83 Abs. 2 STGB 60 Tagsätze zu je 100 S (6.000 S) IM NEF 30 Tage Freiheitsstrafe Vollzugsdatum 7.2.1996,
- 4. LG LINZ 26 VR 1262/95 HV 169/95 vom 8.3.1996 rk. 12.3.1996 § 12, § 15, § 105 Abs. 1, § 107 Abs. 1 STGB 200 Tagsätze zu je 50 S (10.000 S) IM NEF 100 Tage Freiheitsstrafe."
Der letztgenannten Verurteilung lagen am 25. Mai 1995 begangene Straftaten zugrunde.
Damit liege ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß dem Fremdengesetz vor; dem Beschwerdeführer könne keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Die öffentlichen Interessen überwögen die privaten Interessen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht vor dem Gerichtshof selbst von den vier von der belangten Behörde angenommenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen aus. Er bekämpft auch nicht die Ansicht der belangten Behörde, daß der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gegeben sei (vgl. etwa zur Gewichtung von Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit das hg. Erkenntnis vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0105, sowie bei Angriffen gegen das Eigentum das hg. Erkenntnis vom 22. November 1995, Zl. 95/21/0004).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0826, mwN).
Nach Ansicht der Beschwerde sei eine derartige Maßnahme, im gegenständlichen Fall die Versagung der Aufenthaltsbewilligung, nur dann erlaubt, wenn diese "dringend geboten" sei. Das den in einem Zeitraum von knapp zwei Jahren erfolgten insgesamt drei Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers läßt in seiner Gesamtheit eine verschiedene Rechtsgüter erfassende, negative Einstellung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung erkennen. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, daß das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers und die daraus resultierende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Integrität anderer Personen die Versagung der Aufenthaltsbewilligung mit Rücksicht auf die Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) notwendig mache, kann dem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Demgegenüber sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers vergleichsweise schwächer ausgeprägt. Die Tatsache nämlich, daß sich der Beschwerdeführer seit 1990 in Österreich aufhält sowie über geregelte Wohn- und Arbeitsverhältnisse verfügt, vermag ebensowenig wie das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, er unterhalte intensiven Kontakt mit seinen ebenfalls in Österreich lebenden Geschwistern, Verhältnisse zu schaffen, die das Überwiegen der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit begründen würden.
Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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