Normen
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 idF 1995/351 §12 Abs3;
AufG 1992;
AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §23;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 idF 1995/351 §12 Abs3;
AufG 1992;
AVG §56;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §23;
EMRK Art8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 15. März 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein am 1. März 1996 in Rechtskraft erwachsenes Aufenthaltsverbot bestehe.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn bestand. An dieses war die belangte Behörde bei Erlassung ihres Bescheides gebunden, sodaß die unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erstatteten Ausführungen ins Leere gehen, da sie sich auf (behauptete) Mängel im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes beziehen.
Das Schwergewicht der Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Gerichtshof liegt aber darin, daß die belangte Behörde zu Unrecht eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 MRK unterlassen habe bzw. die von ihr vorgenommene unzutreffend sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/1697, mit weiteren Nachweisen), vom Gesetz im Rahmen einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben nicht vorgesehen ist. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen veranlassen den Verwaltungsgerichtshof nicht, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal gemäß § 20 Abs. 1 FrG im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Interessenabwägung im genannten Sinn zwingend vorgeschrieben ist. Eine nochmalige Interessenabwägung im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - deren Versagung ohnedies nicht so intensiv in den durch Art. 8 MRK geschützten Bereich eingreift, wie die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - erscheint daher auch unter dem Gesichtspunkt verfassungskonformer (gesetzesergänzender) Interpretation überflüssig.
Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung (§ 23 FrG) vorlägen, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe, vermag er damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes. Aus dem zweiten Teil dieser Bestimmung kann für den Beschwerdefall nichts gewonnen werden, weil damit nur sichergestellt werden soll, daß eine Wiedereinreisebewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 FrG in Form eines Sichtvermerkes gewährt werden kann. Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach § 23 leg. cit. ist die Ermöglichung des Betretens des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit für bestimmte konkrete Anlässe. Diese eng begrenzten Voraussetzungen des Instrumentes der Wiedereinreisebewilligung bedeuten bei (allfälligen) Vorliegen nicht, daß auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gegeben wären; es handelt sich diesfalls ihrem Zweck nach um zwei völlig verschiedene Rechtsinstitute (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0623).
Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, daß die belangte Behörde sein ihm zukommendes Aufenthaltsrecht als Flüchtling und Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina nicht beachtet habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 31. August 1995, Zl. 95/19/0539, näher dargelegt hat, beruht das dem in § 1 der Verordnung der Bundesregierung über das Aufenthaltsrecht von kriegsvertriebenen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, BGBl. Nr. 389/1995 umschriebenen Personenkreis zustehende vorläufige Aufenthaltsrecht - ohne daß es eines rechtsgestaltenden Behördenaktes bedürfte - unmittelbar auf der genannten Verordnung. Durch § 12 Abs. 3 AufG in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995 ist nur die Ersichtlichmachung dieses Aufenthaltsrechtes durch die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde im Reisedokument des Fremden vorgesehen. Auf die Vornahme dieses - bloß deklarativen - Aktes war aber nach dem eigenen Vorbringen der Antrag des Beschwerdeführers nicht gerichtet. Durch die Verweigerung eines gesetzlich gar nicht vorgesehenen rechtsgestaltenden Bescheides konnte aber in die unmittelbar aus der zitierten Verordnung erfließende Berechtigung nicht eingegriffen werden, sodaß diesfalls dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation fehlen würde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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