VwGH 96/19/0543

VwGH96/19/054313.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Februar 1995, Zl. 104.335/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AufG 1992 §5 Abs3 idF 1995/351;
AufG 1992 §5;
FrG 1993 §11;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §23 Abs3;
FrG 1993 §23;
FrG 1993 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AufG 1992 §5 Abs3 idF 1995/351;
AufG 1992 §5;
FrG 1993 §11;
FrG 1993 §23 Abs2;
FrG 1993 §23 Abs3;
FrG 1993 §23;
FrG 1993 §8;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juni 1994 wurde der als "Verlängerungsantrag" gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. mangels rechtzeitiger Antragstellung abgewiesen. Der Begründung ist zu entnehmen, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 2. Februar 1994 der (mit Bescheid vom 31. März 1993) erteilte, unbefristete Sichtvermerk aberkannt worden sei. Im Hinblick auf das Datum der Antragstellung (18. Mai 1994) komme somit nur eine Erstantragsstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus in Betracht (§ 6 Abs. 2 AufG).

In seiner dagegen erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, die Bestimmung des § 13 Abs. 1 AufG könne im gegenständlichen Fall wohl keine Anwendung finden, zumal er einen unbefristeten Sichtvermerk besessen habe, welcher keinen Ablauf der Geltungsdauer kenne, sodaß auch nicht "fristgerecht" um eine entsprechende Verlängerung angesucht werden könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Februar 1995 wurde die Berufung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 sowie § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde legte dar, angesichts der Aberkennung des unbefristeten Sichtvermerkes sei nur eine Erstantragstellung gemäß § 6 Abs. 2 AufG in Betracht zu ziehen gewesen, die Antragstellung im Inland sei unzulässigerweise erfolgt und eine Überleitung gemäß § 13 Abs. 1 AufG entbehre jeder Grundlage. Darüberhinaus sei die Aufenthaltsbewilligung auch gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 Fremdengesetz (FrG) abzuweisen gewesen, da gegen den Beschwerdeführer mehrere rechtskräftige Verurteilungen vorlägen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluß vom 25. September 1995 abgelehnt und mit Beschluß vom 25. Jänner 1996 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der nach Abtretung ergänzten Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Im Verfahren betreffend den Entzug des Sichtvermerkes hatte der Beschwerdeführer ebenfalls eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Das zu hg. Zl. 95/18/0086 geführte Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis vom 23. November 1995 durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides entschieden. Da der Beschwerdeführer aufgrund dieses Erkenntnisses auf Grundlage des - nun wieder in Geltung stehenden - unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerkes zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit hg. Schriftsatz vom 16. April 1997 eine Klaglosstellungsanfrage an den Vertreter des Beschwerdeführers gerichtet. Eine Beantwortung der Anfrage erfolgte jedoch nicht.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegefällt (siehe dazu den schon erwähnten hg. Beschluß vom 9. April 1980 sowie vom 10. Dezember 1989, Slg. Nr. 10.322/A). Ob in letzterem Sinn das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen. Wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde. Wenn kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers mehr daran bestehen kann, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beschwerdepunkte entscheidet, so führt dies gleichfalls zur Einstellung des Verfahrens.

Gemäß § 13 Abs. 1 AufG bleiben die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt.

Der durch die Aufhebung des Bescheides betreffend die Entziehung des Sichtvermerkes aufgrund der ex tunc-Wirkung des aufhebenden Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses wieder in Geltung stehende Wiedereinreise-Sichtvermerk bleibt durch die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes gemäß § 13 Abs. 1 AufG unberührt. Der Wiedereinreise-Sichtvermerk stellt einen im Vergleich zu einer Aufenthaltsbewilligung gleichwertigen Aufenthaltstitel dar. Auf der Grundlage dieses Sichtvermerkes ist der Beschwerdeführer zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Durch den Entfall der Bestimmung des § 5 Abs. 3 AufG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 durch die Änderung des Aufenthaltsgesetzes durch BGBl. Nr. 201/1996, die Bewilligungsinhaber gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. zur Zuhilfenahme des Arbeitsmarktservices bei der Suche auf dem Arbeitsmarkt berechtigte, ist auch diese Besserstellung von Aufenthaltsbewilligungen gegenüber unbefristeten Sichtvermerken entfallen.

Einen neuerlichen Entzug des Sichtvermerkes hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht.

Im Hinblick auf das geschilderte verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Geschehen besteht für den Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch (an den Beschwerdeführer) gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 VwGG zu Anwendung, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, sofern in den §§ 47 ff VwGG nichts anderes bestimmt ist (vgl. den hg. Beschluß vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

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