VwGH 96/19/0365

VwGH96/19/036523.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 20. Dezember 1967 geborenen M Z, 1120 Wien, Steinbauergasse 12/10, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs4;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §8 Abs5;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §12 Abs3;
FrG 1997 §23 Abs1;
FrG 1997 §23 Abs4;
FrG 1997 §31 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §8 Abs5;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1995, Zl. MA 62- 9/934296/1-U, wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG und § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass er wie folgt lautet:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 und 4 iVm § 112 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG), wird dem Beschwerdeführer eine weitere Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbstständige Erwerbstätigkeit" für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab Erteilung erteilt.

2. Die belangte Behörde hat unverzüglich die Ausstellung der entsprechenden Vignette gemäß § 3 Abs. 2 der Fremdengesetzdurchführungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 418/1997, zu veranlassen.

3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 6.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Akteninhaltes sowie der glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers geht der Verwaltungsgerichtshof von nachstehendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens ist seit seiner (zuletzt) am 27. August 1991 erfolgten Einreise im Bundesgebiet niedergelassen. Er verfügte über Sichtvermerke vom 20. August 1991 bis 19. September 1991, vom 20. November 1991 bis 28. Februar 1992, vom 24. März 1992 bis 30. August 1992, vom 28. September 1992 bis 30. August 1993 und vom 5. November 1993 bis 20. November 1994. Er beantragte am 6. Oktober 1994 beim Landeshauptmann von Wien die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, wobei unter der Rubrik "Aufenthaltszweck" sowohl "selbstständige Tätigkeit" als auch "Sonstiger, genau zu beschreibender Aufenthaltszweck", allerdings ohne nähere Angaben, angekreuzt waren. Unter der Rubrik "Gesicherte Unterkunft in Österreich" wird eine näher bezeichnete Anschrift in Wien angegeben, die Gesamtnutzfläche der Unterkunft mit 64 m2 und die Anzahl der diese Unterkunft bewohnenden Personen mit zwei. Die Antragsrubrik "In Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf die Dauer des Aufenthaltes" enthält den Hinweis auf ein "Angestelltengehalt" von monatlich netto S 6.643,--. Nach den weiteren Antragsangaben verfügte der Beschwerdeführer über eine Krankenversicherung bei der Wiener Gebietskrankenkasse. Dem Antrag waren u.a. eine Lohn- und Gehaltsbestätigung einer näher bezeichneten Steuerberatungsgesellschaft vom 30. Jänner 1995 angeschlossen, derzufolge der Beschwerdeführer im Jänner 1995 als "Geschäftsführer" einen Nettobezug von S 6.643,40 erhalten und Anspruch auf zwei Sonderzahlungen pro Jahr hat; weiters ein am 15. Oktober 1993 aufgenommener Notariatsakt über einen zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder Mohamed A Z abgeschlossenen Vertrag über die Abtretung von Geschäftsanteilen der MZ & Co GesmbH vom Bruder des Beschwerdeführers an diesen, sodass bei einem zur Hälfte aufgebrachten Stammkapital der Gesellschaft von S 1,000.000,-- der Geschäftsanteil des Abtretenden einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 750.000,-- und der Geschäftsanteil des Beschwerdeführers einer zur Hälfte geleisteten Stammeinlage von S 250.000,-- betrug; weiters ein am 10. Jänner 1995 beim öffentlichen Notar Dr. P P aufgenommenes Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschafter der MZ & Co GesmbH, derzufolge der Gesellschaftsvertrag dahingehend abgeändert wurde, dass die Beschlussfassung der Gesellschaft, soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen, mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen erfolgt (Sperrminorität); weiters ein Firmenbuchauszug mit Stichtag 28. Juli 1994, demzufolge sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder Geschaftsführer der genannten GesmbH sind, wobei der Bruder des Beschwerdeführers seit 3. November 1989, der Beschwerdeführer selbst seit 15. Oktober 1993 selbstständig vertritt.

Am 31. Oktober 1994 gab der Beschwerdeführer bei der erstinstanzlichen Aufenthaltsbehörde Folgendes niederschriftlich an:

"Ich bin seit November 1993 zu 25 % an der Firma meines Bruders beteiligt. Ich bin auch Geschäftsführer in dieser Firma. Ich bin bei der WGKK als Angestellter versichert, weil ich auch als Kellner bzw. Einkäufer in der Firma tätig bin. Es sind ca. drei Beschäftigte in der Firma. Davor war ich Musiker und vorher Zeitungsverkäufer."

Mit Schreiben vom 10. November 1994 richtete der Landeshauptmann von Wien an das Landesarbeitsamt Wien eine Anfrage gemäß § 5 Abs. 2 AufG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Antrag angegebenen Berufsbezeichnung "Geschäftsführer". Das Landesarbeitsamt Wien äußerte sich mit Schreiben vom 22. November 1994 dahingehend, dass die Unbedenklichkeit für die Berufsgruppe "Geschäftsführer" nicht bestätigt werde. Weiters heißt es "eine Beschäftigungsbewilligung bei der Firma MZ & Co ist erforderlich".

Aus einem Bericht des Magistrates der Stadt Wien, Marktamtsabteilung für den 12. Bezirk, betreffend die von der MZ & Co GesmbH an einem näher bezeichneten Standort in Wien 12 betriebene Pizzeria geht hervor, dass der Beschwerdeführer in dieser in der Zeit vom 1. September 1993 bis 4. Oktober 1993 und vom 1. November 1993 bis 14. Dezember 1993 als Musiker beschäftigt und vom 1. Jänner 1994 bis 24. Juli 1994 beschäftigungslos gewesen sei. Dieser Bericht langte bei der erstinstanzlichen Behörde am 2. März 1995 ein.

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 24. Februar 1995 den Antrag des Beschwerdeführers "mangels eines gesicherten Lebensunterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung" gemäß § 5 Abs. 1 AufG ab und führte begründend aus, dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz liege eine Gehalts- und Lohnbestätigung bei, aus welcher ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer einen monatlichen Nettobezug von S 6.643,-- erhalte. Weiters ergebe sich aus dem Antrag, dass er an Miete monatlich S 4.499,60 zu bezahlen habe. Daraus sei ersichtlich, dass der Lebensunterhalt auf die Geltungsdauer der Bewilligung keinesfalls gesichert sei.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach der unbedenklichen Aktenlage am 3. März 1995 zugestellt. Er erhob dagegen die am 6. März 1995 zur Post gegebene Berufung, in der er vorbrachte, er habe zwar einen monatlichen Nettobezug von S 6.643,-

- als Geschäftsführer der MZ & Co GesmbH, an der er auch zu 25 % beteiligt sei. Die monatliche Miete von S 4.499,60 bezahle er jedoch nicht, weil diese Wohnung seinem Bruder gehöre. Dieser arbeite als Kellner und verdiene über S 20.000,-- pro Monat. Er müsse seinem Bruder lediglich S 1.000,-- jeden zweiten Monat für Gas und Strom geben. Es verblieben ihm also privat S 6.000,--, weil er in der Pizzeria eine volle Verpflegung habe.

Mit am 26. Jänner 1996 zur Post gegebenen und am 29. Jänner 1996 eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Inneres, weil dieser über seine Berufung nicht entschieden habe. Der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für das österreichische Bundesgebiet erteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 21. Februar 1996 das Vorverfahren ein und räumte der belangten Behörde zur Erlassung eines Bescheides eine Frist von drei Monaten ein (vgl. § 36 Abs. 2 VwGG). Eine Bescheiderlassung ist seitdem nicht erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 1997 legte die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zur Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Februar 1999 bekannt, bei der Pizzeria P. der MZ & Co GesmbH seit 25. Juli 1994 als Angestellter beschäftigt zu sein und ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.727,-- zu beziehen. Er sei darüber hinaus an der genannten Gesellschaft mit 25 % beteiligt. Aus der Gesellschaftsbeteiligung beziehe er keine Einkünfte. Er habe "keine Zahlungsverpflichtungen, weder als Unterhaltszahlungen noch an Schulden oder an Miete", weil er unentgeltlich in der Wohnung seines Bruders S Z wohne.

Mit weiterem Schriftsatz vom 1. April 1999 legte der Beschwerdeführer einen Firmenbuchauszug betreffend die MZ & Co GesmbH zum Stichtag 23. März 1999 vor. Daraus ergeben sich die Beteiligungsverhältnisse des Beschwerdeführers und seines Bruders Mohamed A Z wie bereits eingangs dargestellt. Als Geschäftsführer scheint Dr. U Y auf, der seit 11. November 1998 selbstständig vertritt. Weiters wurde das Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung der Gesellschafter der MZ & Co GesmbH vom 10. Jänner 1995 nochmals vorgelegt und dazu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe eine Sperrminorität, eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sei somit nicht erforderlich.

Am 29. September 2000 legte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof Gehaltsbestätigungen über das von ihm von Jänner bis einschließlich August 2000 als Angestellter der MZ & Co GesmbH bezogene Einkommen sowie seine Anmeldung zur Wiener Gebietskrankenkasse vor, aus der hervorging, dass er seit 25. Juli 1994 als Geschäftsführer im Angestelltenverhältnis tätig sei. Er gab weiters an, seit 27. August 1991 in Österreich zu sein und an der von ihm im Verfahren angegeben Anschrift in der Mietwohnung seines Bruders S Z auf Grund eines mit diesem mündlich abgeschlossenen Vertrages unentgeltlich bis auf weiteres zu wohnen. Miete einschließlich Betriebskosten werden vom Bruder bezahlt. Der finanzielle Beitrag des Beschwerdeführers bestehe darin, dass er die monatlichen Stromkosten von S 600,-- begleiche. Die Wohnungsgröße betrage ca. 72 m2. In der Wohnung wohnten der Beschwerdeführer sowie sein Bruder S Z und dessen Freundin. Der Beschwerdeführer bewohne ein eigenes Zimmer. In der Wohnung befänden sich eine Dusche und die Sanitäranlagen. Der Beschwerdeführer gab an, keine Kreditverbindlichkeiten zu haben.

Zu seiner Tätigkeit in der Pizzeria befragt gab der Beschwerdeführer an, als Kellner zu arbeiten; zu seinem monatlichen Nettolohn kämen noch Trinkgelder dazu. Im Jahre 1999 habe er einen Betrag von rund S 90.000,-- als Gewinnbeteiligung aus der GesmbH bezogen. Er sei in der Pizzeria für seine Arbeit als Kellner verantwortlich und vertrete seinen Bruder Mohamed A Z, der der "Chef" der Pizzeria sei, den Einkauf erledige und die Arbeit einteile, während dessen Urlaubs. Er dürfe bei allen unternehmensbezogenen Entscheidungen mitreden. Die Meinungsbildung im Unternehmen erfolge so, dass er seine Meinung darlege, aber tatsächlich geschehe dann das, was sein Bruder sage. Dies sei auch familiär bedingt, weil die Meinung bzw. das Wort des älteren Bruders sehr viel zähle.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 gab der Beschwerdeführer bekannt, seine Tätigkeit in der Pizzeria eingestellt zu haben. Er bedauere, diese Tätigkeit ausgeübt zu haben, sei jedoch der Meinung gewesen, als Gesellschafter mit Sperrminorität diese Tätigkeit ausüben zu dürfen. Auf Grund der Einstellung seiner Tätigkeit sei er auch von der WGKK abgemeldet worden. Nunmehr sei er bei einer näher bezeichneten VersicherungsAG krankenversichert. Hinsichtlich seines Einkommens gab er an, monatlich S 12.000,-- netto als Entnahme aus der Gesellschaft zu beziehen. Er erkläre ausdrücklich sich zu verpflichten, keinerlei unselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung seines Bruders S Z vor, derzufolge sich dieser verpflichte, für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, wenn dessen eigenen Einkünfte die Lebenshaltungskosten nicht mehr tragen könnten. Der Verpflichter gab an, österreichischer Staatsbürger zu sein, über Bezüge aus seiner Geschäftsführertätigkeit in der Höhe von S 20.000,-- brutto zu verfügen und keinerlei Sorgeverpflichtungen zu haben. Die Höhe des Einkommens des Verpflichters und seine österreichische Staatsbürgerschaft wurden durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eingangs ist darauf zu verweisen, dass die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG vorliegen.

Gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75 (FrG), sind u.a. Verfahren zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen - je nach dem Zweck der Reise oder des Aufenthaltes - als Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen.

Der vom Beschwerdeführer am 6. Oktober 1994, noch vor Ablauf des ihm zuletzt erteilten bis 20. November 1994 gültigen Wiedereinreisesichtvermerkes, gestellte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG) ist mit Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, gemäß § 112 leg. cit. als Verfahren zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels, im vorliegenden Fall einer weiteren Niederlassungsbewilligung, fortzuführen, zumal sich der Beschwerdeführer jedenfalls auf Grund der ihm vor dem letztgenannten Sichtvermerk erteilten gewöhnlichen Sichtvermerke rechtmäßig auf Dauer im Inland niedergelassen hatte. Gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz iVm § 113 Abs. 3 und 5 leg. cit. ist dem Beschwerdeführer - sofern er die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt - eine weitere Niederlassungsbewilligung "mit demselben Zweckumfang" zu erteilen.

Dem Verwaltungsgerichtshof liegt - mangels jeglicher Angaben unter dem ebenfalls angekreuzten "Sonstiger, genau zu beschreibender Aufenthaltszweck" ein ausschließlich auf den Zweck der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit gestützter Antrag des Beschwerdeführers vor. Die dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Wiedereinreisesichtvermerke, an die mit der weiteren Niederlassungsbewilligung angeschlossen werden soll, berechtigten diesen - aus fremdenrechtlicher Sicht - jedenfalls zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sodass ihm (bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen) die weitere Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, ausgenommen unselbstständiger Erwerb, zu erteilen ist.

Die erstinstanzliche Behörde hat in ihrem Bescheid die Auffassung vertreten, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel könnten nicht als ausreichend angesehen werden, sodass der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG verwirklicht sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2000, Zl. 99/19/0060, aussprach, darf sich die Behörde bei Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des (nunmehr:) § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 vorliegt, im Regelfall nur an jenem Gesamtbetrag orientieren, welcher nach Auffassung der jeweiligen Landesregierung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Deckung des Bedarfes für einen Haushaltsvorstand und der jeweiligen Zahl der unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen auch dann ausreichend ist, wenn daneben keine weiteren Mittel, also auch keine Familienbeihilfe zur Verfügung stehen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe für 2001, LGBl. Nr. 71/2000, beträgt der Richtsatzbedarf für den Alleinunterstützten S 5.220,--.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, über ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.000,-- aus selbstständiger Tätigkeit zu verfügen und einen Stromkostenbeitrag von monatlich S 500,-- für die von ihm mitbenützte Wohnung zu leisten. Weiters, dass sein Bruder S Z, in dessen Wohnung er wohne, für seinen Unterhalt aufkäme, wenn seine eigenen Einkünfte die Lebenshaltungskosten nicht mehr tragen könnten.

Der angeführte Richtsatzbedarf übersteigt jedenfalls nicht die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Mittel. Auf die Verpflichtung seines Bruders S Z wäre der Beschwerdeführer dann gar nicht angewiesen.

Es kann aber auch aus folgenden Gründen dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit der von ihm im Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 vorgelegten Verpflichtungserklärung seines Bruders ein zur dauernden Sicherung des Unterhaltes ausreichendes, nicht nur auf freiwilliger Basis, sondern auf einem Rechtsanspruch beruhendes, regelmäßiges Einkommen dargetan hat, und/oder ob ihm gegen seinen Bruder S Z allenfalls ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zusteht:

Selbst wenn der Beschwerdeführer - was sachverhaltsbezogen wie dargestellt nicht der Fall ist - nicht über eigene Unterhaltsmittel verfügte, erfüllte er zwar den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG, doch folgte daraus - auch bei Vorlage einer im Sinn des § 10 Abs. 3 zweiter Satz FrG untauglichen Verpflichtungserklärung - noch nicht zwingend, dass die begehrte Berechtigung zu versagen ist. Dies wäre im Verfahren zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nur dann der Fall, wenn auf Grund dieses Sachverhaltes eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könnten (vgl. § 12 Abs. 3 FrG 1997). Bei Prüfung dieser Frage ist aber auch § 37 Abs. 1 FrG zu beachten und zu untersuchen, ob ein durch die Anwendung des Versagungsgrundes bewirkter Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht aus den im Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Gründen dringend geboten ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich unstrittig seit 27. August 1991, somit seit mehr als neun Jahren im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt auf Grund der ihm erteilten Sichtvermerke jedenfalls zeitweise rechtmäßig war und zu einem bedeutenden Teil in den Zeitraum der Anhängigkeit eines Verfahrens zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung fiel. Zwar erfolgte die gegenständliche Antragstellung am 6. Oktober 1994 vor Ablauf des dem Beschwerdeführer zuletzt für den Zeitraum vom 5. November 1993 bis 20. November 1994 erteilten Sichtvermerkes. Da jedoch ein nach dem 1. Juli 1993 erteilter gewöhnlicher Sichtvermerk nach dem FrG 1992 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 24. September 1999, Zlen. 98/19/0170 und 98/19/0286, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) nicht eine einem Aufenthaltstitel nach dem FrG 1997 gleichzuhaltende Berechtigung darstellt, kommt dem Beschwerdeführer § 31 Abs. 4 FrG nicht zu Gute. Dies ändert aber nichts daran, dass er an seine davor erteilten gewöhnlichen Sichtvermerke mit einem Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung anschließen kann, weil er sachverhaltsbezogen seinen Niederlassungswillen nicht aufgegeben hat.

Er wohnt im gemeinsamen Haushalt mit seinem Bruder und einer weiteren Person in dessen Mietwohnung, in der ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und die in Anbetracht ihrer Größe (ob die Wohnung nun 64 m2 - so der vorgelegte Mietvertrag - oder 72 m2 - so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. September 2000 - kann im gegebenen Zusammenhang dahinstehen) und der Anzahl der sie bewohnenden Personen als ortsübliche Unterkunft im Sinn des § 8 Abs. 5 FrG 1997 anzusehen ist (zur Interpretation des Begriffes "ortsübliche Unterkunft vgl. im Übrigen das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 99/19/0010, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Er verfügt über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Er hat seine ausländerbeschäftigungsrechtlich nicht erlaubte unselbstständige Erwerbstätigkeit wieder aufgegeben. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nach Erteilung der gegenständlichen Bewilligung diese Erwerbstätigkeit, deren Ausübung über den Zweckumfang dieser Bewilligung hinausginge, wieder aufnehmen wird. Er ist weiters nach den durchgeführten Erhebungen strafrechtlich unbescholten und weist keine Verwaltungsvormerkungen auf.

Angesichts der dargestellten Umstände wäre durch eine der im § 37 FrG genannten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen jedenfalls ein schwer wiegender Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, welcher auf Grund der dargestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers trotz der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes im Anschluss an den ihm zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerk (während der Dauer des hier gegenständlichen Verfahrens zur Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung) nicht dringend geboten wäre.

Gemäß § 23 Abs. 1 und 4 iVm § 112 FrG war dem Beschwerdeführer daher, da die Voraussetzungen des zweiten Abschnittes weiterhin gesichert erscheinen, eine Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltsweck "jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbstständiger Erwerb" zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer gründet sich auf § 23 Abs. 4 FrG.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Februar 2001

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