Normen
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
VStG §21 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
VStG §21 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 15. Oktober 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer, der sich seit etwa 25 Jahren in Österreich aufhalte, insgesamt achtmal rechtskräftig verurteilt worden sei, darunter wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, wegen Urkundenunterdrückung und wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren (Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Dezember 1993); wegen schweren Betruges zu einer Zusatzstrafe von sechs Monaten (Urteil desselben Gerichtes vom 2. August 1994); neuerlich wegen schweren Betruges zu einer Zusatzstrafe von einem Jahr (Urteil desselben Gerichtes vom 29. Februar 1996); wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Urteil desselben Gerichtes vom 1. August 1996); wegen § 33 Abs. 2a, § 33 Abs. 1 und Abs. 3b und § 33 Abs. 2b FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von zwei Millionen Schilling (Urteil desselben Gerichtes vom 29. November 1995).
Dieser Sachverhalt erfülle zweifellos den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG. Das den zahlreichen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß, sodaß vorliegend (auch) die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Aufgrund des langjährigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie im Hinblick auf seine engen familiären Bindungen (Ehegattin und Kinder) liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener schwerwiegender Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes aufgrund des Dringend-geboten-seins dieser Maßnahme zu bejahen (§ 19 FrG). Angesichts der Schwere der den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung des Eigentums anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) als notwendig zu erachten. Insbesondere der Umstand, daß der Beschwerdeführer selbst von bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen nicht abgehalten worden sei, unmittelbar darauf neuerlich - und noch dazu einschlägig - straffällig zu werden, lasse eine positive Zukunftsprognose für ihn nicht zu. Sein Verhalten habe vielmehr sehr augenfällig dokumentiert, daß er keinerlei Bedenken habe, sich über die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten strafrechtlichen Normen seines Gastlandes in geradezu beharrlicher Weise hinwegzusetzen.
Im Rahmen der nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen gewesen, daß die aus dem lang dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ableitbare Integration eine nicht unbeträchtliche Minderung aufgrund der Beeinträchtigung der dafür wesentlichen sozialen Komponente durch die schwerwiegenden Straftaten erfahre. Mit Rücksicht auf die dargestellte erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen durch die Straftaten des Beschwerdeführers habe die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausschlagen müssen, zumal er einer allfälligen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen minderjährigen Kindern auch aus dem Ausland nachkommen könne. Die belangte Behörde sei daher zur Auffassung gelangt, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Sohin erweise sich das Aufenthaltsverbot auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG als zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde vermag der - auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen beruhenden - Auffassung der belangten Behörde, wonach vorliegend der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) verwirklicht und überdies die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme (in Ansehung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt sei, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Es kann dahinstehen, ob die belangte Behörde den beiden Verurteilungen aus den Jahren 1975 und 1980 bzw. den diesen zugrunde liegenden Straftaten das gleiche Gewicht beigemessen hat wie den späteren Verurteilungen bzw. Straftaten. Denn die in der Sachverhaltsdarstellung (oben I. 1.) im einzelnen angeführten fünf rechtskräftigen Verurteilungen und das ihnen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers reichen jedenfalls aus, den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 als erfüllt bzw. die Annahme des § 18 Abs. 1 FrG als gerechtfertigt anzusehen.
Die Beschwerdemeinung, die am 26. September 1994 "von der Fremdenpolizei" ausgesprochene "Abmahnung" des Beschwerdeführers bewirke, daß alle vor diesem Datum erfolgten Verurteilungen "wegen entschiedener Sache" nicht mehr zu Lasten des Beschwerdeführers verwertet werden dürften, ist verfehlt, weil eine "Abmahnung" keine förmliche behördliche Entscheidung darstellt, die in Rechtskraft erwachsen könnte. Eine solche "Abmahnung" hindert demnach die Behörde nicht, ein Aufenthaltsverbot (auch) auf die vor diesem Zeitpunkt gelegenen rechtskräftigen Verurteilungen bzw. das ihnen zugrunde liegende strafbare Verhalten des Fremden zu stützen.
2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger Anwendung des § 19 und des § 20 Abs. 1 FrG für rechtswidrig. Die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob der Familie des Beschwerdeführers und ihm selbst zugemutet werden könne, woanders (diesfalls in Polen) zu leben. Angesichts dessen, daß die Kinder des Beschwerdeführers kaum mehr polnisch sprächen - sie seien alle in Österreich geboren - hätte die Behörde zu dem Schluß kommen müssen, daß keine Bindung zu Polen bestehe und eine Übersiedlung dorthin unzumutbar sei. Wenn aber nur der Vater (der Beschwerdeführer) Österreich zu verlassen habe, könne von einem Familienleben i.S. des Art. 8 MRK nicht mehr gesprochen werden. Neben der Zumutbarkeit des Lebens im Ausland für im Inland voll integrierte Personen sei für eine "Ausweisung" erforderlich, daß das Verbrechen eine gewisse Schwere aufweise. Das öffentliche Interesse an der "Ausweisung" müsse stärker wiegen als die Schwierigkeiten der Familienmitglieder, sich im Empfangsstaat zu integrieren.
Überdies wäre von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen, daß die Verurteilungen des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit dem Unfalltod seiner zweiten Gattin gestanden seien, der ihn "wirtschaftlich und psychisch aus der Bahn geworfen hat". Die Behörde habe es insoweit verabsäumt, sich "von der Realität ein Bild zu machen". In dieser Hinsicht liege ebenso wie bezüglich des von der belangten Behörde festgestellten negativen Bildes des Charakters des Beschwerdeführers eine Verletzung des Parteiengehörs vor.
2.2. Die belangte Behörde nahm im Hinblick auf die lange Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und seine familiäre Situation - aufrechte Ehe, Aufenthalt seiner (minderjährigen) Kinder im Bundesgebiet - einen mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundenen "schwerwiegenden" Eingriff in sein Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG an. Diese Gewichtung ist zutreffend. Gleichfalls zutreffend erachtete aber die belangte Behörde - unter Bedachtnahme auf die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers - das Aufenthaltsverbot im öffentlichen Interesse für dringend geboten. Die von ihr dafür gegebene Begründung (oben I. 1) ist unbedenklich und ausreichend. Zu Recht wurde insbesondere darauf hingewiesen, daß sich in den mehrfachen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen erfolgten gerichtlichen Verurteilungen sehr augenfällig das geradezu beharrliche Negieren der österreichischen Rechtsordnung (hier: der zum Schutz vor strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen bestehenden Normen des StGB) durch den Beschwerdeführer manifestiert. Die dadurch, aber auch durch die vorsätzliche Abgabenverkürzung bewirkte gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen läßt, ungeachtet zweifellos vorhandener erheblicher persönlicher Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleiben in Österreich, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über ihn mit Rücksicht auf den Schutz der öffentlichen Ordnung und des wirtschaftlichen Wohles des Landes, die Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen sowie den Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) als notwendig und damit als im Grunde des § 19 FrG zulässig erscheinen.
Im Lichte dieser Erwägungen sind - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (§ 20 Abs. 1 FrG) als sehr schwerwiegend zu veranschlagen, und zwar so, daß sie die mit dieser Maßnahme verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie vergleichsweise als von geringerem Gewicht erscheinen lassen - was zur Bejahung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes auch nach § 20 Abs. 1 FrG führt. Dieser Beurteilung kann die aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ableitbare Integration nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Die belangte Behörde kam vielmehr in unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis, daß das Gewicht dieses Umstandes aufgrund der durch die Schwere und die Vielzahl der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten herbeigeführten Beeinträchtigung der für die Integration wesentlichen sozialen Komponente eine deutliche Minderung erfahren habe (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0816, und vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/18/1164). Was den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesichtspunkt anlangt, es sei seiner Familie unzumutbar, "wo anders (in diesem Fall in Polen) zu leben", so ist dem zu erwidern, daß die mit der aus dem Aufenthaltsverbot resultierenden Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers und seiner allfälligen Rückkehr nach Polen - daß die Ausreise in dieses Land zu erfolgen hätte, wird mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen - für ihn und, sollte sie ihm folgen, seine Familie verbundenen Schwierigkeiten bestehen mögen, aber im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden müssen. Im übrigen teilt der Gerichtshof die Ansicht der Beschwerde nicht, daß es den Angehörigen des Beschwerdeführers unzumutbar sei, ihm nach Polen zu folgen. Es ist kein unübersteigbares Hindernis zu erkennen, das der Aufnahme eines Familienlebens in diesem Land entgegenstünde, zumal mit einer Übersiedlung nach Polen keine wesentliche Änderung der kulturellen Umgebung verbunden wäre.
Daß schließlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, die gerichtlichen Verurteilungen in engem Zusammenhang mit dem Unfalltod seiner zweiten Gattin gestanden seien, hätte keine, ein anderes Abwägungsergebnis zeitigende, wesentliche Schmälerung der besagten öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers zur Folge. Abgesehen davon wäre dazu anzumerken, daß mehrere Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen erfolgten, die er etliche Jahre nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau (laut Beschwerde im Jahr 1988) begangen hat. Die dazu erhobene Verfahrensrüge der Nichtgewährung von Parteiengehör entbehrt demnach der Relevanz.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was schon der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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