VwGH 96/18/0497

VwGH96/18/049718.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. September 1996, Zl. SD 665/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. September 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen und des Besitzes von Suchtgift (§§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und Z. 2, 15, 12 StGB, 136 Abs. 1 und 2 StGB, 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz) zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 5 Monate unbedingt, 10 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt worden.

Es könne daher kein Zweifel bestehen, daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vorlägen, wobei das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß erheblich überschritten worden sei.

Da dem Beschwerdeführer weiters zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt worden seien, für die er rechtskräftig bestraft worden sei (zweimal vom Bezirkspolizeikommissariat Landstraße wegen § 64 Abs. 1 KFG), sei zusätzlich auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt.

Das den Verurteilungen und den Verwaltungsstrafen zugrundeliegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung würden auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.

Diesbezüglich sei im Hinblick darauf, daß sich auch der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufhielten, von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei aber die gegen den Beschwerdeführer gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Angesichts der Schwere der der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten des Beschwerdeführers und der darin zum Ausdruck kommenden Mißachtung des Eigentums anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot gegen ihn zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) als dringend geboten und daher zulässig im Grunde des § 19 FrG zu erachten gewesen.

Der negative Gesamteindruck werde durch zwei schwerwiegende Verwaltungsübertretungen noch verstärkt. Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, bestehe die Gefahr, daß er sich seinen Lebensunterhalt durch die Begehung strafbarer Handlungen sichern werde.

Im Lichte dieser Beurteilung habe auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen müssen. Auch wenn dabei die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers (der seit 1992 in Österreich sei) und seiner Familie als erheblich zu werten seien, sei die belangte Behörde zur Auffassung gelangt, daß diese Umstände nicht schwerer wögen als die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Spruch des angefochtenen Bescheides stützt das Aufenthaltsverbot - anders als seine Begründung - lediglich auf § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FrG.

Die zutreffende Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß die - unter Punkt I.1. genannte - rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (zweiter und vierter Fall) FrG erfülle, bleibt in der Beschwerde unbekämpft.

2. Der Beschwerdeführer kann weiters die - gleichfalls zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, es sei im Hinblick auf das seiner gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, mit seinem Vorbringen nicht entkräften.

Auf dem Boden der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann diese Auffassung der Behörde nicht als rechtswidrig erachtet werden, weil der Beschwerdeführer zum einen ein fremdenrechtlich besonders verpöntes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. November 1995, Zl. 95/18/0604, vom 9. März 1995, Zl. 95/18/0138) Delikt der Suchtgiftkriminalität begangen hat, zum anderen die Anzahl und Schwere der gerichtlich strafbaren Handlungen die Neigung des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringen, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen.

Die Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer aus der Verbüßung seiner Haftstrafe "die Konsequenzen in der Form gezogen habe, bzw. auch zukünftig ziehen werde, daß ich keine strafbaren Handlungen mehr begehe", sind nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.

3.1. Die Beschwerde hält die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG für unzulässig. Der Beschwerdeführer wohne "nun schon fast fünf Jahre in Österreich", sein Vater (der ihn finanziell unterstütze) sowie seine Schwester wohnten ebenfalls in Österreich, seine eigenen Wohnverhältnisse seien "in Ordnung", er habe eine Ausbildung und einen Deutschkurs in Österreich absolviert und könne "nach Stattgebung der Beschwerde und Erhalt einer neuerlichen Aufenthaltsbewilligung und Arbeitsbewilligung sofort zu arbeiten beginnen".

3.2. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde die Tatsache, daß sich der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, zugunsten des Beschwerdeführers veranschlagt hat. Ungeachtet dessen hat sie die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer zutreffend als dringend geboten im Sinne des § 19 FrG angesehen. Die Anzahl und Schwere der strafbaren Handlungen und die darin zum Ausdruck kommende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, sowie die vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebrachte besondere Gefährdung durch die Suchtgiftkriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 96/18/0249, mwH) lassen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auch nach den im Art. 8 Abs. 2 MRK umschriebenen öffentlichen Interessen (konkret mit Rücksicht auf die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) als notwendig und demnach im Grunde des § 19 FrG als zulässig erscheinen. Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt - wie die belangte Behörde zu Recht angenommen hat - weiters ins Gewicht, daß dieser durch seine zweimalige rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 (Lenken eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein) - diese Verwaltungsübertretung zählt nach der hg. Rechtsprechung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz und ist dementsprechend als "schwerwiegende Verwaltungsübertretung" (§ 18 Abs. 2 Z. 2 FrG) zu qualifizieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1996, Zl. 94/18/1117, mwH) - gravierend gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat, was das Dringend-geboten-sein der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unterstreicht.

Unter Zugrundelegung der genannten gewichtigen öffentlichen Interessen ist auch die von der belangten Behörde vorgenommene Abwägung nach § 20 FrG nicht als rechtswidrig zu erkennen. Wenngleich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf seine privaten und familiären Beziehungen - wie dies der angefochtene Bescheid festhält - als erheblich zu werten sind, sind sie doch nicht schwerer zu gewichten als das genannte öffentliche Interesse bzw. die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Der - vom Beschwerdeführer aus seiner beruflichen Tätigkeit abgeleiteten - Integration kommt deswegen kein entscheidendes Gewicht zu, weil - abgesehen von der noch nicht allzulangen Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich von weniger als fünf Jahren - die dafür wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 95/18/1212, mwH); auch das Gewicht der Beziehungen zum Vater wird schon im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer mehr als 20 Jahre alt und damit als Erwachsener anzusehen ist, relativiert (vgl. das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis).

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesen Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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