VwGH 96/18/0371

VwGH96/18/037119.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte

Dr. Zeizinger, Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. Juli 1996, Zl. SD 1356/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 10. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit 10. November 1992 in Österreich auf. Er habe zwei Sichtvermerke und eine Aufenthaltsbewilligung bis 24. Dezember 1994 erhalten. Sein am 21. November 1994, somit rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Jänner 1995 abgewiesen worden. Seit Erlassung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer nicht mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 1995 abgewiesen worden. Seit Rechtskraft dieses Bescheides (3. August 1995) stehe auch § 17 Abs. 4 FrG der Ausweisung nicht entgegen. Die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den zuletzt genannten Bescheid habe dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen vermocht.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG betreffe, so bestehe kein Zweifel, daß diese Maßnahme einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i. S. der genannten Bestimmung darstelle, weil der Beschwerdeführer am 4. September 1995 geheiratet habe und ihm durch die Ausweisung zumindest vorübergehend die Möglichkeit genommen werde, mit seiner Gattin in Österreich zusammenzuleben. Der Umstand, daß die Ehe während des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers geschlossen worden sei, relativiere diesen Eingriff allerdings. Trotz des Eingriffes sei aber die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Für die Beurteilung der Integration des Beschwerdeführers könne nur der legale Aufenthalt herangezogen werden. Dieser betrage kaum mehr als zwei Jahre, wogegen der Beschwerdeführer bereits seit über einem Jahr ohne Aufenthaltsbewilligung sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die Tolerierung eines weiteren illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers erscheine nicht vertretbar. Eine Abstandnahme von der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer den tatsächlichen, jedoch rechtswidrigen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit im Bundesgebiet verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens grob zuwiderliefe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die - zutreffende - Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit Erlassung des seinen rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abweisenden Bescheides des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Jänner 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, wird in der Beschwerde nicht bekämpft. (Der Vollständigkeit wegen sei angemerkt, daß sich im angefochtenen Bescheid - anders als die Beschwerde meint - keine "Feststellung" findet, daß sich der Beschwerdeführer "seit zumindest 27.7.1995 bzw. 3.8.1995 im Bundesgebiet Österreich nicht rechtmäßig aufhält".) Auch die Auffassung der belangten Behörde, daß seit Rechtskraft des den Verlängerungsantrag im Instanzenzug abweisenden Ministerialbescheides vom 27. Juli 1995 § 17 Abs. 4 FrG einer Ausweisung nicht entgegenstehe, stößt auf keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers mit § 19 FrG nicht vereinbar sei. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer "eine zielführende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat und dieses Beschwerdeverfahren offen ist". Weiters stehe fest, daß der Beschwerdeführer mit einer in Österreich integrierten kroatischen Staatsbürgerin in aufrechter Ehe lebe und diese bereits um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht habe. Darüber hinaus sei auch eine "erhebliche Integration des Voraufenthaltes" anzunehmen.

2.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 19 FrG zu Recht den hohen Stellenwert hervorgehoben, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/18/0035, mwN), und daraus gefolgert, daß die Ausweisung - unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers - dringend geboten sei. Diese Beurteilung stößt angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (bereits ca. eineinhalbjähriger unerlaubter Aufenthalt) einerseits und der nur schwach ausgeprägten persönlichen Interessen (ca. dreieinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich, davon aber nur zwei Jahre rechtmäßig; Eheschließung am 4. September 1995, also zu einer Zeit, zu der sich der Beschwerdeführer bereits geraume Zeit unerlaubt im Bundesgebiet aufhielt und er - nach kurz vorher erfolgter rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung - nicht mit einer baldigen Legalisierung dieses unrechtmäßigen Zustandes rechnen durfte) andererseits auf keinen Einwand. Daran ändert auch die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den eine Aufenthaltsbewilligung versagenden Bescheid nichts, bewirkt doch dieser Umstand allein keine Schmälerung der dargelegten öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich.

3. Mit der Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen "festzustellen, ob das Beschwerdeverfahren bereits abgeschlossen ist", wird kein relevanter Verfahrensmangel dargetan, wird doch selbst in der Beschwerde nicht behauptet, daß das besagte verwaltungsgerichtliche Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides mit einer für den Beschwerdeführer günstigen Entscheidung beendet gewesen wäre.

4. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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