Normen
FrG 1993 §54 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. November 1995 wurde gemäß § 54
Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Pakistan i.S. des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer sei am 15. September 1994 mit einem gültigen Reisepaß und einem bis 21. September 1994 gültig gewesenen Touristensichtvermerk aus Malaysia via Bangkok auf dem Luftweg nach Österreich eingereist. Vorher habe er sich fast zwei Jahre (seit November 1992) erlaubterweise in Malaysia aufgehalten, wo er vom Textilhandel gelebt habe; zuletzt habe er über ein Visum bis 22. November 1994 (und für Thailand bis 6. Dezember 1994) verfügt.
Am 15. November 1994 habe er den verfahrensgegenständlichen Feststellungsantrag gestellt. Darin habe er ohne jegliche Konkretisierung vorgebracht, es wären gegen ihn als politisch anders Gesinnten in seiner Heimat strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden und er hätte bereits veranlaßt, daß ihm der Bericht über die polizeilichen Erhebungen wegen staatsfeindlicher Aktivitäten und Personenentführung zugesandt würde. Es hätte sich dabei um für die politische Verfolgung in Pakistan typische Anklagepunkte gehandelt.
Obgleich im erstinstanzlichen Bescheid darauf hingewiesen worden sei, daß er es unterlassen hätte, die konkreten persönlichen Gründe für seine Verfolgung darzustellen und dies auch trotz Aufforderung nicht getan hätte, habe er in der Berufung seine Argumentationsstrategie kaum geändert. Ohne darzustellen, was er tatsächlich getan habe, um verfolgt und bedroht zu werden, habe er ausgeführt, es gäbe handfeste Beweise für seine Gefährdung, die er bereits angefordert hätte. Es würde sich dabei um einen gegen ihn ausgestellten Haftbefehl wegen regimefeindlicher Aktivitäten und Menschenentführung und um den vorhergehenden polizeilichen Ermittlungsbericht handeln. Am 19. April 1995 habe der Beschwerdeführer zwei Ablichtungen von Schriftstücken in englischer Sprache bzw. fremden Schriftzeichen übermittelt. Aufgefordert, eine beglaubigte Übersetzung dieser Schriftstücke vorzulegen und mitzuteilen, ob er diese Unterlagen auch im Asylverfahren vorgelegt habe, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er eine beglaubigte Übersetzung seiner Unterlagen im Asylverfahren vorgelegt hätte. Im vorliegenden Verfahren habe er aber nur das - von ihm als beglaubigtes Dokument bezeichnete - Schriftstück folgenden Inhaltes vorgelegt:
"Erste Information über Polizeiliche Strafgesetz gemäß § 154 Nr. 98845 Polizeikommissariat G Distrikt F.
Herrn Muhammad A, Sohn des Muhammad J, Stamme A, Wohnhaft G, berichtete, daß am 28 Januar 1992 morgens einige Leute in seinen Distrikt kamen und zu kämpfen begannen. Sie zerstörten Dinge und verbrannten sie, was einen großen schaden verursachte.
Herr. Muhammad A Wollte sie aufhalten, aber sie schlugen ihn, nahmen ihn mit und foltern ihn.
Herr. Muhammad A sagte, daß Herr. Nasir A Sohn des Rashid A, wohnhaft in G, einer von diesen Leuten war.
Wir Senden Ihnen diesen fall des Herr. Nasir A, unter Strafgesetz gemäß § 159/141, für weitere Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
unleserliche Unterschrift
Flughafen-Sozialdienst
Dr. Erich D
K-G
W.
Da dieses Schriftstück in deutscher Sprache nicht einmal einen Hinweis auf den Autor des Textes enthalte, erübrige sich die Frage des Fehlens einer beglaubigten Übersetzung.
Ergänzend sei zu bemerken, daß aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren hervorgehe, daß er von seiner Partei (MQM) erfahren hätte, daß ihm die Polizei vorwerfe, an einer Schlägerei teilgenommen und Parteimitglieder der Muslim Liga und der PPP entführt zu haben. Im August 1992 hätte sich die Polizei seinem Parteibüro genähert, um ihn festzunehmen. Er wäre aber gewarnt gewesen und hätte flüchten können. Er wäre mit einem Reisepaß, den er im September 1992 ohne Probleme bekommen hätte, nach Malaysia gereist und hätte dort fast zwei Jahre gelebt und gearbeitet. Er wäre aus Malaysia geflüchtet, als ihm ein malaysischer Polizist mitgeteilt hätte, daß die pakistanische Polizei kommen würde, um ihn zu verhaften.
Auf nochmalige Aufforderung hin, habe der Beschwerdeführer dann im gegenständlichen Berufungsverfahren eine beglaubigte Übersetzung jenes Schriftstückes mit den fremden Schriftzeichen (URDU) vorgelegt und nur erklärt, daß er die genannten Unterlagen im Asylverfahren nicht vorgelegt hätte. Es sei dies die Kopie eines angeblichen Polizeiberichtes aus Pakistan vom 20. Jänner 1992, der wörtlich wie folgt laute:
"1. Polizeilicher Bericht vom 20.1.92 um 10.00 Uhr
2. Name und Adresse des Anzeigers: Mohammad A, Sohn von
Mohammad J
Whft: G
Bez.: F
3. Kurzer Bericht des Tatbestandes: § 362/141/159 PPL
4. Ort und Stelle des Tatgeschehens: ca. 200m-300m östlich vom Polizeikommissariat
5. Einleitung der Untersuchung und etwaige Gründe von Verspätungen:
Unterschrift: Waris A
Mohammad A, Sohn des Mohammad J, whft. in G, Bezirk F, ist mit anderen Leuten hier um Anzeige zu erstatten. Sie geben an, daß einige Leute am 20.1.92 in der Früh in ihr Wohngebiet gekommen sind. Diese haben einige Sachen demoliert, Feuer gelegt und viele Sachen beschädigt.
Sie haben versucht, sie aufzuhalten und es ihnen zu verbieten. Daraufhin haben sie Mohammad A entführt und ihn viel geschlagen. Er hat Nasir A, den Sohn des Rashad A, whft. in G erkannt und erstattet eine Anzeige gegen Nasir A wegen § 362/141/159 PPL. Dies ist der erste polizeiliche Bericht der heute erstattet wurde. Diese Anzeige muß weitergeleitet werden um eine Untersuchung einzuleiten.
Waris A
Unterschrift
Polizeiinspektor".
Zusammenfassend ergebe sich daraus, daß der Beschwerdeführer geltend mache, die Polizei hätte gegen ihn wegen Sachbeschädigung und Entführung eines Angehörigen einer anderen Partei, begangen am 20. Jänner 1992, Ermittlungen aufgenommen.
Bemerkenswert sei, daß der weiter oben dargestellte, vom Beschwerdeführer früher vorgelegte Text zwar ähnlichen Inhalt habe, aber doch einen wesentlichen Unterschied vor allem insofern aufweise, als es dort heiße, der Anzeiger sei am 28. Jänner 1992 erschienen, während der nunmehrige Polizeibericht angeblich vom 20. Jänner 1992 stamme. Der Beschwerdeführer selbst habe dazu insofern keine eigenen Äußerungen gemacht, als er nicht einmal dargestellt habe, ob und welche Rolle er in bezug auf die angeblichen Straftaten aus seiner Sicht gespielt hätte, d.h. ob er überhaupt am Tatort gewesen wäre bzw. ob und inwieweit der Vorwurf zu Recht oder zu Unrecht erfolgt wäre. Bemerkenswert sei weiters, daß der Beschwerdeführer zwar diesen (angeblichen) Polizeibericht habe beschaffen können, er aber von weiteren Ermittlungen während der darauffolgenden sieben Monate nichts berichtet bzw. den seinerzeit angekündigten Haftbefehl nicht mehr erwähnt habe. Auch die nur im Asylverfahren gemachten Äußerungen, die Polizei habe sich "dem Parteibüro genähert, um den Berufungswerber festzunehmen", würden unglaubwürdig klingen und es sei auch wenig glaubwürdig, daß die Polizeibehörden nichts unternommen hätten, um die Erlangung eines Reisepasses durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Immerhin habe der Beschwerdeführer noch im September 1992 in Pakistan einen Reisepaß erhalten. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Oktober 1992 nach Verlust des Reisepasses einen neuen von der Botschaft in Malaysia erhalten, was übrigens wieder in Widerspruch zu den Erstangaben im Asylverfahren stehe, wonach er im November 1992 nach Malaysia ausgereist wäre. Unglaubwürdig sei übrigens auch der behauptete Grund für die Ausreise aus Malaysia.
Zusammengefaßt halte die belangte Behörde die Annahme einer Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG nicht für stichhaltig begründet.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FrG hat auf Antrag eines Fremden die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 bedroht ist.
Nach § 37 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß er Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Nach § 37 Abs. 2 FrG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung eines Fremden in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolles über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974).
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfaßten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. April 1996, Zl. 96/18/0167, mwN).
3. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit wie auch als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerde - auf das Wesentliche reduziert - folgendes geltend:
Im bekämpften Bescheid seien der Akteninhalt und die Verfahrensergebnisse völlig mißachtet worden; aufgrund der damit gegebenen Aktenwidrigkeit sei die belangte Behörde zu einem rechtswidrigen Ergebnis gelangt. Der Beschwerdeführer habe die Gefährdung und Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG klar und unmißverständlich "beweisen können". Die belangte Behörde hätte die von ihm vorgelegten Dokumente nicht als ungenügend abtun dürfen; wenn sie meine, der Beschwerdeführer habe ergänzende Angaben zu diesen Dokumenten unterlassen, so sei ihr vorzuwerfen, daß sie nicht i.S. des Grundsatzes des Parteiengehörs entsprechende Fragen an ihn gerichtet und überdies die beantragten Beweise nicht aufgenommen habe. Es sei "rätselhaft", warum die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Dokumenten unglaubwürdig sein sollten. Schließlich verstoße das "gesamte Verfahren gegen die EMRK" und seien nicht nur die Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör, sondern auch "auf unabhängige Tribunale verletzt, weshalb es nichtig ist".
4.1. Die Beschwerde tut nicht dar, inwiefern die belangte Behörde den Akteninhalt und die Verfahrensergebnisse mißachtet habe. Vielmehr ist festzuhalten, daß im angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren vorgelegten Urkunden, aber auch seine im Asylverfahren gemachten Angaben verwertet hat und dabei zu dem Schluß gekommen ist, daß dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden könne. Zu den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Bescheinigungsmitteln und zu seinen - ihm wohl bekannten - Aussagen im Asylverfahren Parteiengehör zu gewähren, bestand für die belangte Behörde weder eine Verpflichtung noch auch nur Veranlassung, zumal er den unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid zufolge ungeachtet der Aufforderung der Erstbehörde, konkrete, die behauptete Bedrohung seiner Person betreffende (ergänzende) Angaben zu machen, diesem behördlichen Auftrag im weiteren Verfahren (insbesonders in der Berufung) nicht entsprochen hat. Welche vom Beschwerdeführer über die von ihm vorgelegten Schriftstücke hinaus angebotenen (weiteren) Beweismittel die belangte Behörde aufzunehmen unterlassen habe, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb sich dieser Vorwurf einer Prüfung entzieht.
Daß aber die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gelieferten Unterlagen dahin gewürdigt hat, daß ihm die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, kann weder als den Denkgesetzen noch der Lebenserfahrung widersprechend angesehen werden. Insbesonders bleibt in der Beschwerde die im bekämpften Bescheid zu Recht festgestellte Diskrepanz in den Angaben, zu welchem Zeitpunkt (einerseits 20. Jänner 1992, andererseits 28. Jänner 1992) sich der vom Beschwerdeführer behauptete, seine angebliche Gefährdung in Pakistan begründende, somit von ihm als maßgeblich erachtete Vorfall ereignet habe, unbestritten. Diesem Widerspruch im Inhalt zweier vom Beschwerdeführer vorgelegter - angeblich beglaubigter - Urkunden durfte die belangte Behörde für die (mangelnde) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers umso mehr Gewicht beimessen, als es dieser im Verfahren, wie erwähnt, trotz Aufforderung der Behörde verabsäumt hat, sich zu den ihn betreffenden Vorwürfen kriminellen Verhaltens, wie sie in den von ihm beschafften Polizeibericht dargestellt sind, zu äußern, vor allem anzugeben, ob sie zutreffend sind bzw. ob er an dem inkriminierten Vorfall überhaupt teilgenommen hat. Darüber hinaus hat die belangte Behörde - entgegen der Beschwerdemeiniung - durchaus nicht unschlüssig gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ins Treffen geführt, daß er trotz der ihm angelasteten Straftaten sieben Monate danach unbestrittenermaßen ohne Schwierigkeiten in Pakistan einen Reisepaß erhalten habe und ihm nach Verlust desselben kurz darauf von der pakistanischen Botschaft in Malaysia ein neuer ausgestellt worden sei.
4.2. Wenn die belangte Behörde angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen in unbedenklicher Weise festgestellten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. der von ihm gemachten Angaben zu dem Ergebnis gelangt ist, es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in Pakistan i.S. des § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG, so kann dem nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
5. Schließlich ist auch der Einwand, das Verfahren sei "nichtig", weil nicht "unabhängige Tribunale" entschieden hätten, verfehlt. Art. 6 Abs. 1 MRK räumt das Recht auf Entscheidung durch ein Gericht ("tribunal") lediglich in Zivil- und Strafsachen ein. Bei der verfahrensgegenständlichen Feststellung handelt es sich aber weder um eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen noch um eine solche über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage i.S. der genannten Bestimmung.
6. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde zu Recht die Ansicht vertreten hat, daß dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung einer Gefährdung und/oder Bedrohung i.S. des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG (vgl. oben II.2.) nicht gelungen ist, wurde er in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Pakistan nicht verletzt. Im Hinblick darauf, daß dies bereits aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen ist, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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