Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Februar 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen marokkanischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer, der sich seit Juni 1990 im Bundesgebiet befinde, sei bisher dreimal vom Strafbezirksgericht Wien, nämlich am 6. August 1992, am 30. Juli 1992 sowie am 10. März 1994, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen rechtskräftig verurteilt worden. Am 10. Jänner 1995 sei die im Zusammenhang mit der Erstverurteilung ausgesprochene bedingte Strafnachsicht widerrufen worden.
Da der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, könne kein Zweifel bestehen, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG vorliege. Das diesen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung würden auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigen. In einem solchen Fall sei gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn dem nicht die Bestimmungen der §§ 19 und 20 FrG entgegenstünden.
Aufgrund des relativ langen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und im Hinblick auf seine familiären Bindungen (Gattin und Kind) sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen. Aufgrund des Dringend-geboten-seins des Aufenthaltsverbotes sei aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 19 FrG zu bejahen. Immerhin sei der Beschwerdeführer bisher dreimal rechtskräftig verurteilt worden, weil er seine Ehegattin im Zuge von familiären Streitigkeiten mißhandelt bzw. am Körper verletzt habe. Seinen diesbezüglichen Ausführungen, wonach er "dem Ermessen des jeweiligen Richters ausgeliefert" gewesen wäre, stehe die Rechtskraft der genannten Verurteilungen entgegen. Der Versuch, die Straftaten zu bagatellisieren, zeige vielmehr, daß der Beschwerdeführer offenbar nach wie vor nicht in der Lage sei, den Unrechtsgehalt seiner Straftaten einzusehen. Besonders schwer wiege der Umstand, daß der Beschwerdeführer nicht einmal von bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen abgehalten worden sei, unmittelbar darauf neuerlich straffällig zu werden. Angesichts der den Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Mißachtung der körperlichen Sicherheit anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen durch ihn sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 MRK) als dringend notwendig zu erachten.
Im Lichte dieser Beurteilung habe auch die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen, zumal die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch sein strafbares Verhalten stark beeinträchtigt werde. Darüber hinaus vermöge der Beschwerdeführer seiner allfälligen Unterhaltsverpflichtung auch aus dem Ausland nachzukommen. Die belangte Behörde gelange jedenfalls zur Auffassung, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf den Beschwerdeführer und seine Familie keinesfalls schwerer wögen als die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen. Somit sei das Aufenthaltsverbot zurecht erlassen worden.
Was die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme betreffe, so erscheine die nunmehr vorgenommene Befristung nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. In Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes zu erwarten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde vertritt die Rechtsauffassung, daß das den im angefochtenen Bescheid angesprochenen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegende Fehlverhalten sowie die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auch) die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige.
Im angefochtenen Bescheid sind Feststellungen über das konkrete Fehlverhalten nicht getroffen worden; im Verwaltungsakt findet sich lediglich das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 1992 hinsichtlich der ersten der drei von der belangten Behörde herangezogenen Verurteilungen; auch bezüglich des im Bescheid genannten Widerrufes der mit der Erstverurteilung ausgesprochenen Strafnachsicht finden sich keine näheren Feststellungen.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß im Beschwerdefall der Tatbestand des § 18 Abs. 1 FrG erfüllt worden sei, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Der festgestellte Sachverhalt bedarf somit in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Aufgrund dessen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG sowie - aufgrund der sich aus der mangelhaften Sachverhaltsfeststellung ergebenden unzureichenden Begründung - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das vom Beschwerdeführer in bezug auf §§ 19, 20 FrG erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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