Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit als Verkäufer begründet habe. Das Landesarbeitsamt Wien habe die Unbedenklichkeit für die Berufsgruppe Verkäufer am 21. März 1994 nicht bestätigt. Daraus habe sich für die erstinstanzliche Behörde die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag abzuweisen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, daß er auf Grund der abweisenden Entscheidung durch die erste Instanz nunmehr aus privaten Gründen in Österreich bleiben wolle und sich sein Onkel für ihn weiterhin verpflichten werde, sei auszuführen, daß der ursprüngliche Zweck seines Aufenthaltes in Österreich die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit gewesen sei. Eine Abänderung dieses Zweckes in der Berufung sei nicht möglich, da sich die Berufungsbehörde mit jenem Antrag auseinandersetzen müsse, welcher auch der ersten Instanz vorgelegen sei. Selbst wenn im vorliegenden Fall eine Ermessensentscheidung zulässig gewesen wäre, könnten vom Beschwerdeführer keinerlei Bindungen zu Östereich im Sinne des Art. 8 MRK vorgebracht werden, die eine Entscheidung zu seinen Gunsten herbeigeführt hätten. Es sei daher den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der Vorzug zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Aus der in den Verwaltungsakten erliegenden, von der erstinstanzlichen Behörde aufgenommenen Niederschrift vom 13. April 1994 geht hervor, daß der Beschwerdeführer, nachdem ihm mitgeteilt worden war, "daß vom Arbeitsamt ein ablehnender Bescheid vorliegt", angab, er "möchte nun privates Visum". Auch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid brachte er vor, sein Aufenthalt in Wien sei "nicht für arbeiten", er wolle wieder "privat in Wien leben".
Die in der Niederschrift vom 13. April 1994 festgehaltene Erklärung des Beschwerdeführers, er "möchte nun privates Visum", kann im gegebenen Zusammenhang nur dahin gedeutet werden, daß damit der im Antrag angegebene Aufenthaltszweck (Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit) geändert wurde. Dieser Änderung stand nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage - Aufenthaltsgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 - kein Hindernis entgegen. Sie hätte daher auch von der belangten Behörde bei ihrer nach § 66 Abs. 4 AVG "in der Sache" zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden müssen.
Diese Rechtslage verkannte die belangte Behörde, sodaß ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebührenersatz war nur in dem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Ausmaß (Eingabengebühr für zwei Ausfertigungen der Beschwerde und Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zuzusprechen.
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