VwGH 96/16/0040

VwGH96/16/004022.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden der B in M, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland je vom 27. Dezember 1995, Zl. GA 9-1123/94, betreffend Rechtsgebühr und Zl. 9-193/8/95, betreffend Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GmbHG §76;
KVG 1934 §21 Z1;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2 idF 1989/660;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
GmbHG §76;
KVG 1934 §21 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war Alleingesellschafterin der M GmbH mit einem Geschäftsanteil entsprechend einer zur Hälfte eingezahlten Stammeinlage von S 500.000,--. Mit Abtretungsvertrag vom 13. September 1990 trat die Beschwerdeführerin den Geschäftsanteil an E ab. Punkt Zweitens der über die Abtretung ausgefertigten Vertragsurkunde lautet:

"Zweitens:

Frau B tritt hiemit diesen Geschäftsanteil entsprechend einer zur Hälfte bar einbezahlten Stammeinlage von S 500.000,-- (Schilling fünfhunderttausend) an Herrn E ab. Das Abtretungsentgelt besteht in einem symbolischen Schilling, jedoch übernimmt Herr E Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zum Höchstbetrag von ....................... S 2,000.000,-- (Schilling zwei Millionen) und zwar gleichgültig, ob diese Schulden im Betrieb in K oder in B begründet worden sind, wobei jedoch den Verbindlichkeiten die im Geschäftsbetrieb in Baden begründet worden sind, der Vorrang zukommt.----------- Herr E erklärt die Annahme dieses ihm abgetretenen Geschäftsanteiles mit der seinerseits hiemit übernommenen Verpflichtung, die abtretende Gesellschafterin hinsichtlich aller mit dem abgetretenen Geschäftsanteil verbundenen gesellschaftlichen Verpflichtungen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber dritten Personen vollkommen schad- und klaglos zu halten. -------------------------------

Die abtretende Gesellschafterin verpflichtet sich, den Geschäftsanteil frei von allen Verbindlichkeiten welche den vorgenannten Betrag übersteigen zu übergeben, insbesondere solchen, welche aus den Büchern der Gesellschaft nicht ersichtlich sind und verpflichtet sich, den Übernehmer diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten. ------"

Das Finanzamt schrieb zunächst E und in weiterer Folge auch der Beschwerdeführerin Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG und Börsenumsatzsteuer jeweils von einer Bemessungsgrundlage von S 2,000.001,-- vor.

In den Berufungen gegen beide Abgabenbescheide wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Einbeziehung des Betrages von S 2,000.000,-- in die Bemessungsgrundlage.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde von der belangten Behörde insbesondere die Auffassung vertreten, daß als Entgelt für die Abtretung alle Leistungen zu verstehen seien, die der Erwerber für den Erhalt der Geschäftsanteile der GmbH zu erbringen hat.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide werden deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung von Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßten Gegenschriften sowie die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend.

Nach § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 unterlagen Zessionen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Gebühr in Höhe von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.

Gemäß § 21 Z. 2 KVG wird die Börsenumsatzsteuer regelmäßig von dem vereinbarten Preis berechnet.

Nach ständiger Rechtsprechung sind in die Bemessungsgrundlage sowohl der Rechtsgebühr als auch der Börsenumsatzsteuer neben dem vereinbarten Abtretungspreis auch übernommene Verbindlichkeiten einzubeziehen, wenn dies zu einer Entlastung (=Vermehrung) des Vermögens des Verkäufers führt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. November 1995, Zlen. 95/16/0111, 0112, 0113 m.w.H.). Zum Entgelt gehören alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen hat - gleichgültig, an wen auch immer -, um diese zu erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß dem Abtretenden bzw. einem Dritten die vereinbarten Leistungen tatsächlich zukommen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0130, m.w.H.).

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können den Verwaltungsgerichtshof nicht veranlassen, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Nach dem eindeutigen und nicht weiter auslegbaren Urkundeninhalt hat der Übernehmer des in Rede stehenden Geschäftsanteils die Haftung für einen Betrag von S 2,000.000,-- übernommen. Eine solche Verpflichtung zur Haftungsübernahme stellt sich als Teil des Entgelts i.S.d. § 21 Abs. 1 Z. 2 GebG der bezeichneten Fassung dar (vgl. das Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 92/16/0130). Eine derartige ziffernmäßig bestimmte Geldleistung durch Übernahme einer entsprechenden Haftung zählt zum vereinbarten Preis i.S.d. § 21 Z. 1 KVG (vgl. das Erkenntnis vom 16. November 1995, Zlen. 95/16/0111, 0112, 0113).

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kommt dabei der Frage, ob die Schuldnerin der übernommenen Verbindlichkeiten der vereinbarten Schuldübernahme zugestimmt habe, keine Bedeutung zu; vielmehr ist es allein wesentlich, daß es durch die vereinbarte Übernahme der Verbindlichkeiten zu einer Entlastung der Übergeberin gekommen ist. Soweit dabei die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 17 Abs. 2 GebG verweist, übersieht sie, daß Voraussetzung für die Führung eines Gegenbeweises nach dieser Gesetzesstelle ist, daß die Urkunde undeutlich ist. Im Beschwerdefall ist die in Rede stehende Schuldübernahme demgegenüber in eindeutiger Weise vereinbart, sodaß für die Anwendung des § 17 Abs. 2 GebG kein Raum bleibt.

Die Beschwerden erweisen sich damit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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