VwGH 96/15/0251

VwGH96/15/025125.6.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der A-Ges.m.b.H. in S, vertreten Dr. Wolfgang Hochsteger, Dr. Dieter Perz und Dr. Georg Wallner, Rechtsanwälte in Hallein, Ederstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 16. November 1996, Zl. 79-GA4BK-DBr/94, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990 und 1991 zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §6 Z1 impl;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z1 impl;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Betriebsgegenstand der beschwerdeführenden GmbH gehört die Herstellung von Prozeßsteuerungsanlagen, Zeiterfassungsgeräten und Automationssystemen.

In den Jahresabschlüssen für die Jahre 1990 und 1991 hatte die Beschwerdeführerin Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für EDV-Programme als "Warenvorräte" aktiviert. Bei Erlassung der Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer ging das Finanzamt davon aus, daß ein Anwendungsfall des in § 4 Abs. 1 EStG 1988 geregelten Aktivierungsverbotes für unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorliege.

In der Berufung begehrte die Beschwerdeführerin die Aktivierung der genannten Aufwendungen und führte zur Begründung aus, die hergestellte Software zähle zum Umlaufvermögen. In der Berufungsverhandlung erklärte sie, die aktivierten Herstellungskosten stünden nicht in Zusammenhang mit Auftragsarbeiten. Die Software werde erst im Zuge einer Installation an die Bedürfnisse des jeweiligen Kunden angepaßt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Software zähle zu den unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Anlagevermögen liege vor, wenn die Herstellung oder Anschaffung des Wirtschaftsgutes in der Absicht erfolge, das Gut auf Dauer für den Betrieb zu nutzen. Auch die zeitliche Komponente, dh die Verweildauer bzw die Nutzung in Betrieb, sei für die Abgrenzung des Anlagevermögens vom Umlaufvermögen von Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe das aktivierte Vermögen länger nutzen wollen. Beispielsweise verkaufe die Beschwerdeführerin ein EDV-Programm seit 1981 in gleicher bzw unwesentlich veränderter Form. Im übrigen würden im gegenständlichen Fall nicht die als Wirtschaftsgut aktivierten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen an Kunden verkauft, sondern lediglich abgeleitete Produkte. Es liege somit Anlagevermögen vor, woraus sich das Aktivierungsverbot ergebe.

Mit Beschluß vom 24. September 1996, B 719/96, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zum Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß die von ihr entwickelte Software ein unkörperliches Wirtschaftsgut darstellt und unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgrund der Bestimmung des § 4 Abs. 1 EStG 1988 einem Ansatzverbot unterliegen, es sei denn - was im gegenständlichen Fall unstrittig nicht der Fall ist -, sie wären entgeltlich erworben worden. Strittig ist jedoch, ob Anlagevermögen im Sinne der genannten Bestimmung vorliegt.

Zum Umlaufvermögen gehören Wirtschaftsgüter, deren betrieblicher Zweck nicht im (längerfristigen) Gebrauch, sondern im Verbrauch besteht, wobei Verbrauch insbesondere auch vorliegt, wenn die Wirtschaftsgüter zur Veräußerung bestimmt sind. Demgegenüber setzt die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen voraus, daß ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt ist, dem Betrieb dauernd zu dienen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1975, 2306/74). Anlagegüter dienen der fortgesetzten betrieblichen Nutzung, wobei sich der Nutzungszeitraum erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1985, 83/13/0079).

Im gegenständlichen Fall konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin Software entwickelt hat und ihr hinsichtlich dieser der urheberrechtliche Schutz zukommt. Die Beschwerdeführerin überläßt ihren Kunden jeweils die Rechte auf Nutzung der Software. Dabei werden den Kunden entweder die Datenträger zur Verfügung gestellt oder die Software ist auf den an die Kunden verkauften Hardwareprodukten installiert. Solcherart dient die Software dauerhaft dem Betrieb der Beschwerdeführerin in Form der Nutzungsüberlassung an ihre Kunden. Die Einräumung von Nutzungsrechten ändert nämlich nichts daran, daß der Beschwerdeführerin das Vollrecht an dem von ihr entwickelten Werk verbleibt.

Die Beschwerde zeigt sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.

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