Normen
EStG §15;
EStG §26 Z5;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
EStG §15;
EStG §26 Z5;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Die Heeres-, Land- und Forstwirtschaftsverwaltung Allentsteig ist durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. Dezember 1986, BGBl. 720, zu einer betriebsähnlichen Einrichtung der Beschwerdeführerin erklärt worden.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde sei die von dieser Einrichtung bewirtschaftete Grundfläche in mehrere Forstreviere unterteilt. Für jedes Revier sei ein eigener Förster eingesetzt. Die Förster wohnten idR in einem im Eigentum ihres Arbeitgebers, der Republik Österreich, stehenden Forsthaus, in dem sich auch die jeweilige Revierkanzlei befinde. In einigen Fällen lägen die Forsthäuser außerhalb des betreffenden Reviers. Diesfalls müßten die Förster mit dem arbeitgebereigenen Pkw täglich die mehrere Kilometer lange Strecke zwischen der Wohnung und dem Revier, dem hauptsächlichen Mittelpunkt ihrer Berufstätigkeit, zurücklegen. Die Entfernung zwischen dem Forsthaus und dem jeweiligen Revier betrage durchschnittlich zwischen einem und fünf Kilometern. Die von der angeführten Einrichtung bewirtschaftete Grundfläche bilde ein einheitliches Jagdgebiet; die Förster seien jeweils für das ganze Gebiet als Jagdschutzorgane bestellt.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1990 bis 1992 ging das Finanzamt davon aus, daß die Überlassung von Fahrzeugen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Revier) als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen sei, und schrieb dementsprechend der Beschwerdeführerin Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlag vor. Jeder Förster sei grundsätzlich für ein bestimmtes Revier zuständig. Zu den Aufgaben gehöre auch die jagdliche Dienstleistung im zugeteilten Revier, wenn auch aus jagdrechtlichen Gründen die Bestellung zum Jagdschutzorgan für das gesamte Jagdgebiet erfolgt sei. Eine berufliche Fahrt liege nur vor, wenn der Arbeitnehmer von seiner Wohnung (und Revierkanzlei) in ein fremdes Revier fahre und dort tatsächlich dienstlich tätig werde. Durchquere er auf der Fahrt in das ihm zugeteilte Revier zwangsläufig andere Reviere, so liege steuerlich eine Privatfahrt vor. Ein Arbeitnehmer werde nur dann im Revier eines Kollegen dienstlich tätig, wenn ein Notfall, wie etwa ein Wildschaden, ein Holzdiebstahl oder ein sonstiges unvorhersehbares Ereignis, vorliege, also nur bei entsprechenden Wahrnehmungen auf der Fahrt zwischen der Wohnung und dem zugeteilten Revier. Ein solches dienstliches Tätigwerden komme nur selten vor. Der Dienstnehmer müsse die Strecke bis zu seinem Revier zurücklegen und werde idR erst dort dienstlich tätig. Jene Förster, die ihre Wohnung nicht im ihnen zugeteilten Revier hätten, müßten daher stets Privatfahrten zurücklegen. Die Überlassung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen für diese Fahrten sei als Sachbezug zu erfassen.
In der Berufung gegen diesen Bescheid führt die Beschwerdeführerin aus, der Mittelpunkt der Tätigkeit der Förster beschränke sich nicht auf das ihnen zugeteilte Revier. Die Revierkanzlei sei eine Einrichtung des Reviers, die Kanzleiarbeit sei eine unverzichtbare und wesentliche Tätigkeit des Försters. Zur Kanzleitätigkeit im Zusammenhang mit der Holzgebarung und den Nachweisen der jagdlichen Tätigkeit kämen auch Verkaufsgespräche hinsichtlich Holz und Wildbret. Die Fahrt zwischen der Kanzlei und dem Revier unterbreche die dienstliche Tätigkeit des Försters nicht. Für diese Fahrten stünden den Förstern geländegängige Fahrzeuge zur Verfügung, die als LKW typisiert seien. Mit den Fahrzeugen würden auch Werkzeuge, Forstpflanzen, Wildbret, etc, transportiert. Jeder Dienstnehmer im Jagddienst erlege jährlich mehr als 100 Stück Schalenwild und befördere diese mit dem Fahrzeug. Es seien auch Jagdgäste, Holzwerber und Transportunternehmer zu befördern. Im übrigen sei die ständige Einsatzbereitschaft des Außendienstpersonals berufsspezifisch, von der insbesondere bei der Bergung von Fallwild und bei den in diesem Gebiet häufig vorkommenden Bränden oft Gebrauch gemacht werde. Das Forstpersonal sei verpflichtet, Fahrtenbücher zu führen. Privatfahrten seien ihm streng untersagt. Die vom Finanzamt herangezogenen Fahrten seien aber keine Privatfahrten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Dienstnehmers seien Privatfahrten, und zwar auch dann, wenn eine weitere Arbeitsstätte des Dienstnehmers mit seiner Wohnung zusammenfalle. Die Überlassung eines Fahrzeuges für diese Fahrten durch den Arbeitgeber führe zu einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Im gegenständlichen Fall könne nicht das gesamte, von der oben erwähnten betriebsähnlichen Einrichtung bewirtschaftete Gebiet als Arbeitsstätte der Förster angesehen werden, sondern nur jenes Revier, in welchem der einzelne Förster tatsächlich tätig sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 4 bis 7 zufließen. § 15 Abs. 2 EStG 1988 führt unter den Beispielen für geldwerte Vorteile die Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung an.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, deren tägliche Zurücklegung dem Arbeitnehmer zumutbar ist, sind mit dem Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 und dem Verkehrsabsetzbetrag des § 33 Abs. 5 Z. 1 leg. cit. abgegolten.
Gemäß § 26 Z. 5 EStG 1988 gehört die Beförderung von Arbeitnehmern im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Werkverkehr liegt vor, wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördern läßt. Aus der Regelung des § 26 Z. 5 EStG 1988, wonach der Vorteil der Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Werkverkehr nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, läßt sich der Grundsatz ableiten, daß die Beförderung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber auf einer solchen Strecke einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellt, wenn kein Werkverkehr vorliegt. Diesem gesetzlichen Konzept entspricht es, daß ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis auch dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitnehmer für die Zurücklegung der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, 96/14/0033).
Im gegenständlichen Fall ist aber entscheidend, daß die Förster auf der Fahrt zwischen ihrer Wohnung und dem ihnen zugewiesenen Revier im Falle einer entsprechenden Wahrnehmung ihre berufliche Tätigkeit zu entfalten haben. Es mag zutreffen, daß, wie dies das Finanzamt in der Bgründung des erstinstanzlichen Bescheides ausführt, der Einsatzfall nur selten eintritt. Die belangte Behörde ist aber der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, wonach sich die Förster auf der Fahrt in einer Situation befinden, die die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung als "ständige Einsatzbereitschaft" bezeichnet hat. Die Fahrt zwischen Wohnung und dem jeweils zugewiesenen Revier führt durch ein Gebiet, das die Einrichtung der Beschwerdeführerin bewirtschaftet. Die Förster haben, wenn sich auf der Fahrt zu ihrem Revier eine entsprechende Situation ergibt, beruflich tätig zu werden. Aus diesem Grund befinden sie sich bereits während der Fahrt in beruflichem Einsatz und nehmen - in der Art eines Bereitschaftsdienstes - dienstliche Aufgaben wahr. Solcherart stellt aber weder die Beförderung durch den Arbeitgeber auf derartigen Fahrten noch die Überlassung eines Arbeitgeberfahrzeuges für derartige Fahrten einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt, weil Identität des Rechtsträgers der belangten Behörde mit jener der Beschwerdeführerin gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Slg. 14346 A).
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