VwGH 96/15/0205

VwGH96/15/020527.1.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien VI, Windmühlgasse 30, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 12. August 1996, 1. zur Zl. B-K20-9/95, und 2. zur Zl. B-K21-9/95, betreffend 1. Jahresausgleich 1992, 2. Jahresausgleich 1993, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z6 impl;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2 impl;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der ledige Beschwerdeführer machte im Jahresausgleich 1992 und 1993 erhöhte Werbungskosten, und zwar Kosten für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten, geltend. Hiezu führte er in dem dem Antrag als Beilage angeschlossenen Schreiben vom 22. Dezember 1994 aus, er habe seinen Hauptwohnsitz in Steinhaus am Semmering und sei dort auch behördlich gemeldet. Er sei grundbücherlicher Hälfteeigentümer des Hauses und bewohne dort eine eigene Wohnung. Die auf diese Wohnung entfallenden Betriebskosten und anteiligen Haushaltskosten würden von ihm getragen. Wegen der schwierigen Arbeitsmarktlage in der Oststeiermark habe er ab 1. Mai 1991 eine Arbeitsstelle in Wien angenommen. Aus diesem Grunde bewohne er seit Mitte 1991 aufgrund eines schriftlichen Mietvertrages eine Eigentumswohnung in Wien XVII. Den vereinbarten Mietzins entrichte er mittels eines Dauerauftrages. Zusätzlich zur Miete habe er die Kosten für Strom und Gas sowie Prämien für eine Haushaltsversicherung für diese Wohnung zu bezahlen. Er kehre stets am Wochenende (ein Monat Urlaub ausgenommen) in sein Haus in Steinhaus am Semmering zurück. Als Beförderungsmittel verwende er den seiner Mutter gehörigen PKW. Von seinem Arbeitgeber erhalte er im Zusammenhang mit der Beschäftigung außerhalb seines Familienwohnsitzes keine Ersätze. Für das Jahr 1992 betrügen die Kosten insgesamt S 91.687,-- und für das Jahr 1993 S 97.416,--.

Die genannten Werbungskosten berücksichtigte das Finanzamt bei Erlassung der Jahresausgleichsbescheide für 1992 und 1993 nicht. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, bei einem ledigen Steuerpflichtigen könnten die Kosten einer doppelten Haushaltsführung vorübergehend als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen entspreche dies einem Zeitraum von sechs Monaten. Eine private Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung sei zu unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den bisherigen Wohnsitz beibehalte, weil er dort ein Eigenheim besitze. Da der Beschwerdeführer bereits seit Mitte 1991 einen festen Wohnsitz in Wien habe, hätten die als Werbungskosten beantragten Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung bzw. der Familienheimfahrten nicht berücksichtigt werden können.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin führte er aus, er sei wegen der schwierigen Arbeitsmarktlage in der Obersteiermark Mitte des Jahres 1991 gezwungen gewesen, eine Anstellung an einem von seinem Wohnort relativ weit entfernten Beschäftigungsort anzunehmen, um so seine wirtschaftliche Existenz durch Arbeit absichern zu können. Es sei einsichtig, dass er aufgrund seiner qualifizierten beruflichen Ausbildung im Bereich diverser EDV-Dienstleistungen und seiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht damit habe rechnen können, einen Beschäftigungsort in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes zu finden. In den Streitjahren sei der Beschäftigungsort jeweils so weit von seinem Wohnsitz entfernt gewesen, dass das tägliche Pendeln nicht zumutbar gewesen sei. Die in Wien bestehende Wohnung sei daher unbedingte Voraussetzung dafür, dass die bestehende Dienstverpflichtung auf Dauer ausgeübt werden könne. Er sei ständig bestrebt, das bestehende Dienstverhältnis in Wien zu beenden, um eine etwa gleichwertige Beschäftigung anzunehmen, welche das tägliche Pendeln nach seinem Wohnort zumutbar erscheinen lasse. Zweck seiner Wochenendheimfahrten sei im Wesentlichen nicht der Besuch seiner Mutter, Großmutter und Schwester, sondern hauptsächlich die Möglichkeit, die Freizeit am Wochenende in vertrauter Umgebung sinnvoll zu nutzen und sich zu erholen. Er begehre nicht die Kosten für wöchentliche Familienheimfahrten, sondern bloß jene für "11 Monate des Jahres".

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt aus, im Einfamilienhaus in Stein am Semmering befänden sich laut Haushaltsliste und Auskunft des Meldeamtes zwei Haushalte. Als Haushaltsvorstände scheinen jeweils die Mutter und die Großmutter des Beschwerdeführers auf. Ein eigener Hausstand werde nicht unterhalten, wenn der nicht verheiratete Arbeitnehmer als nicht die Hausstandsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in einen Hausstand eingegliedert sei, wie es regelmäßig bei jungen Arbeitnehmern der Fall sei, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin, wenn auch gegen Kostenbeteiligung im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnten. Der Beschwerdeführer habe seit 1. Mai 1991 in Wien eine Eigentumswohnung gemietet. Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer spreche, je länger die auswärtige Beschäftigung dauere, vieles dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt worden seien und die Heimatwohnung lediglich für Besuchszwecke vorbehalten werde. Mangels einer doppelten Haushaltsführung sei daher die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht möglich. Die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten stellten sich als Kosten der privaten Lebensführung dar.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er führte aus, es sei nicht einsichtig, warum aus dem Umstand, dass er nicht als Haushaltsvorstand geführt werde, gefolgert werden könne, dass die Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensinteressen an den Beschäftigungsort nach Wien erfolgt sei. Für die Beibehaltung des "Heimatwohnsitzes" spreche das in den äußeren Umständen erkenntliche Wollen des Steuerpflichtigen. Er habe in Wien jeweils nur mit drei Jahren befristete Mietverträge abgeschlossen. Diese rechtlich minder abgesicherten Wohnverhältnisse am Beschäftigungsort seien dem auf sein Eigentumsrecht begründeten "Nutzungsrechte" am Einfamilienhaus in Steinhaus gegenüberzustellen. Ferner sei festzuhalten, dass die Wohnqualität in der Wiener Wohnung unter jener am "Heimatwohnsitz" liege. Was die mangelnde Bestimmung bzw. Einflussnahme auf die Haushaltsführung betreffe, sei festzuhalten, dass er die aus dem Hälfteeigentum resultierenden Erhaltungskosten am Haus anteilig übernehme. Aufgrund der bestehenden Vereinbarung zwischen den Miteigentümern sei er berechtigt, einen aus mehreren Zimmern bestehenden Wohnungsverband und die dazugehörigen allgemeinen Anlagen zu benutzen.

Mit den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten ergebe sich aus der beruflichen Veranlassung. Diese sei dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes gemacht würden. Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen dürften gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 nicht von den Einkünften abgezogen werden. Kosten, die sich aus der Wahl oder Beibehaltung des Wohnsitzes in einem außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Ort ergeben, gehörten ebenfalls zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten, wenn die Wahl oder Beibehaltung des Wohnsitzes auch durch persönliche Gründe bedingt sei. Alle Gründe, die der Beschwerdeführer für die Beibehaltung seines Wohnsitzes in Steinhaus nenne, seien ausschließlich in seiner Privatsphäre gelegen, nämlich die Geltendmachung der besseren Wohnqualität sowie die Möglichkeit, die Freizeit am Wochenende in vertrauter Umgebung sinnvoll zu nutzen und sich zu erholen. Auch die vorgebrachten, aber durch keine Unterlagen nachgewiesenen Gründe, der Beschwerdeführer sei bestrebt, das Dienstverhältnis in Wien zu beenden, um eine etwa gleichwertige Beschäftigung anzunehmen, welche das tägliche Pendeln nach seinem Heimatort zumutbar erscheinen lasse, könne nicht die Unzumutbarkeit der Aufgabe seines Zweitwohnsitzes begründen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst behauptet, die Wohnung in Wien sei die unbedingte Voraussetzung dafür, dass die bestehende Dienstverpflichtung in Wien auf Dauer ausgeübt bzw. gehalten werden könne.

Gegen diese Bescheide richten sich die gleich lautenden Beschwerden mit dem Begehren, die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann darüber erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, grundsätzlich sei bei ledigen und verheirateten Steuerpflichtigen die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Er unterhalte einen eigenen Hausstand in Steinhaus am Semmering. Er benütze dieses Haus als Miteigentümer aufgrund einer Benützungsvereinbarung mit den anderen Miteigentümern. Ihm stünden mehrere Zimmer zur Verfügung sowie zusammen mit den anderen Miteigentümern die allgemeinen Teile des Hauses bzw. der Liegenschaft. In Wien verfüge er seit Mai 1991 über Wohnungen, für die befristete Mietverhältnisse bestünden. Es stehe fest, dass die Verlegung des eigenen Hausstandes in Steinhaus am Semmering nach Wien bzw. in die Umgebung von Wien unzumutbar sei. Es sei unzumutbar, wenn ein Arbeitnehmer infolge kurzfristiger Mietverhältnisse aufgrund des Mietrechtsgesetzes nach Ablauf der Mietdauer keinen Wohnsitz mehr am Arbeitsort habe. Nach der Rechtsprechung begründe die langjährige Beibehaltung eines Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz die Vermutung, dass der Wohnsitz aus privaten Gründen beibehalten werde. In seinem Fall liege keine langjährige Beibehaltung des Wohnsitzes Steinhaus am Semmering vor, weil er seit Mai 1991 in Wien aufgrund eines befristeten Mietvertrages eine Wohnung bewohne und Werbungskosten für die Jahre 1992 und 1993 begehre. Unter Beachtung dieses zeitlichen Aspektes müsse jedenfalls von einer vorübergehenden nicht selbständigen Tätigkeit in größerer Entfernung vom Heimatwohnsitz gesprochen werden. Um die Unzumutbarkeit der Aufgabe eines Wohnsitzes zu beurteilen, müssten beide Wohnsitze qualitativ verglichen werden. Sein Vorbringen, in Steinhaus am Semmering finde er eine bessere Wohnqualität vor, spreche daher nicht gegen seine Ansicht, die Aufgabe des Wohnsitzes in Steinhaus sei unzumutbar. Die belangte Behörde habe sein Vorbringen, er habe lediglich wegen der schwierigen Arbeitsmarktlage in der Obersteiermark eine Stellung in Wien angenommen, nicht ausreichend gewürdigt. Ebenso habe sie nicht berücksichtigt, dass er ständig bestrebt sei, das bestehende Dienstverhältnis zu beenden, um eine gleichwertige Beschäftigung im Bereiche seines Heimatortes anzunehmen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Erwachsen einem Steuerpflichtigen dadurch doppelte Haushaltskosten, dass die tägliche Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnsitz wegen der Entfernung nicht zumutbar ist, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen Werbungskosten darstellen. Voraussetzung ist aber, dass dem Steuerpflichtigen eine Verlegung seines Wohnsitzes an seinen (neuen) Dienstort nicht zugemutet werden kann. Behält der Steuerpflichtige seinen bisherigen Wohnsitz aus privaten Gründen bei, so gehören die durch die getrennte Haushaltsführung verursachten Kosten zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 3. März 1992, 88/14/0081, vom 18. Dezember 1997, 96/15/0259, und vom 29. Jänner 1998, 96/15/0171), dass die Beibehaltung eines Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in üblicher Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Für die Einkünfte mindernde Berücksichtigung solcher Kosten muss sohin die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar sein.

Der Beschwerdeführer begründet die Unzumutbarkeit der Verlegung seines Wohnsitzes damit, dass er die Wohnungen am Arbeitsort in Wien nur aufgrund eines befristeten Mietvertrages benützen könne und er bestrebt sei, das bestehende Dienstverhältnis zu beenden, um eine gleichwertige Beschäftigung im Bereich seines Heimatortes anzunehmen. Dazu komme, dass er erst seit Mai 1991 in Wien wohne und arbeite und die Werbungskosten für die Jahre 1992 und 1993 begehre.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf die befristeten Mietverträge hinsichtlich der Wohnung an seinem Arbeitsort geht aufgrund der dargestellten Rechtslage als irrelevant fehl; im Übrigen bliebe es ihm unbenommen, unbefristete Mietverhältnisse oder auch Nutzungsrechte aufgrund anderer Rechtsformen zu begründen.

Der vom Beschwerdeführer betonte zeitliche Aspekt ist ebenfalls nicht stichhältig. Insbesonders ist nicht ersichtlich, weshalb lediglich aufgrund der bisherigen Dauer der auswärtigen Beschäftigung von einer vorübergehenden nichtselbständigen Tätigkeit zu sprechen sei. Im Übrigen hat dazu und auch zum weiteren Einwand, der Beschwerdeführer sei bestrebt, ein Dienstverhältnis im Bereiche seines Heimatortes anzunehmen, der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass einerseits einem Arbeitnehmer nur dann, wenn er jederzeit konkret und ernsthaft mit der Abberufung und Versetzung an einen anderen Arbeitsort rechnen müsse und andererseits bei einer nur vorübergehenden, im Zusammenhang mit einem Berufsabschluss stehenden Tätigkeit, eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar ist (vgl. außer den oben zitierten Erkenntnissen auch noch etwa das vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/13/0030). Solche Verhältnisse liegen aber den gegenständlichen Beschwerdefällen nicht zugrunde. Ebenso wie die abstrakte Möglichkeit, vom derzeitigen Arbeitsort abberufen zu werden, keine ausreichende Begründung für die Beibehaltung des Wohnsitzes an einem anderen Ort darstellt, reicht der bloße Wunsch, oder wie der Beschwerdeführer meint das Bestreben, nach einem Arbeitsplatz im Nahbereich seines Wohnortes nicht aus. Ein künftiges Wechseln des Arbeitsortes kann nämlich bei keinem Dienstnehmer ausgeschlossen werden. Dazu kommt, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen ist, dass in absehbarer Zeit tatsächlich ein Wechseln des Arbeitsortes in Aussicht gestanden wäre. Sein Vorbringen geht über die abstrakte Möglichkeit einer künftigen beruflichen Veränderung nicht hinaus. Er hat somit insgesamt im Verwaltungsverfahren nichts gegen die Zumutbarkeit der Verlegung seines Wohnsitzes vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer betonte bessere Wohnqualität an seinem Wohnsitz macht, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, deutlich, dass private Gründe für die Beibehaltung dieses Wohnsitzes ausschlaggebend sind. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass die Unterlassung der Verlegung des Wohnsitzes in die Nähe des Dienstortes des Beschwerdeführers und damit die doppelte Haushaltsführung einschließlich der Familienheimfahrten nicht durch die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers veranlasst sind, sondern durch Gesichtspunkte der Gestaltung der privaten Lebensführung.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Jänner 2000

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