VwGH 96/14/0157

VwGH96/14/015728.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und den Senatspräsidenten Dr. Karger sowie den Hofrat Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des E S in S, vertreten durch Dr. Manfred Jokesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Kaigasse 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 26. September 1996, Zl 17/88-10/F-1996, betreffend Aussetzung der Einhebung von Abgaben und Nebengebühren, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212a Abs9;
BAO §212a;
BAO §212a Abs9;
BAO §212a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. Juni 1996 verfügte das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheid vom 13. Juli 1992 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 und setzte gleichzeitig Aussetzungszinsen fest.

Mit Schreiben vom 5. August 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Einhebung der Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 sowie der Aussetzungszinsen, wobei er ausführte, er habe gegen die Berufungsentscheidung betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Da zu erwarten sei, dass die Berufungsentscheidung aus den dargestellten Gründen aufgehoben werde, sei sein Antrag bis zur Erledigung der Beschwerde zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 14. August 1996 wies das Finanzamt diesen Antrag unter Hinweis auf das bereits erledigte Berufungsverfahren betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 30. August 1996 führte der Beschwerdeführer unter Wiederholung seines bisheriges Vorbringen nochmals jene Gründe an, die seines Erachtens zur Aufhebung der Berufungsentscheidung betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1990 durch den Verwaltungsgerichtshof führen müssten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Wiedergabe der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 212a BAO mit der Begründung ab, es bestehe kein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben und Nebengebühren auf Grund einer beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde, somit über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen. Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung des damit im Zusammenhang stehenden Berufungsverfahrens (vgl beispielsweise das hg Erkenntnis vom 21. Juli 1998, 98/14/0101, mwN).

Der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgaben steht somit ebenso mit der Rechtslage im Einklang wie die Festsetzung der Nebengebühren.

Mit der bloßen Wiederholung seines Vorbringens im Administrativverfahren zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weswegen die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 501/2001.

Wien, am 28. Mai 2002

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