Normen
EStG 1988 §36;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §36;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betrieb seit dem Jahr 1978 ein Installationsunternehmen, dessen Gewinn er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte.
Im Jahr 1988 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches im Jänner 1989 nach Abschluss eines Zwangsausgleiches mit der Aufhebung des Konkurses endete.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung ermittelte das Finanzamt den aus dem Schuldnachlass folgenden Gewinn aus Gewerbebetrieb mit S 1,452.141,--. Da der Beschwerdeführer den Installationsbetrieb bereits vor Abschluss des Insolvenzverfahrens eingestellt habe, liege kein steuerbegünstigter Sanierungsgewinn vor.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Es sei nicht richtig, dass er den Betrieb im Jahr 1988 eingestellt habe. Vielmehr seien bereits mit Kaufverträgen vom 24. Juli 1987 und 17. Dezember 1987 das Warenlager und das gesamte Inventar an die D-GmbH veräußert worden. Es seien lediglich geringfügige Wirtschaftsgüter im Wert von ca. S 20.000,-- zurückbehalten worden, welche im späteren Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers ebenfalls von der D-GmbH aus der Konkursmasse gekauft worden seien. Ab 1. September 1987 habe die D-GmbH auch die Lagerräumlichkeiten übernommen. Die im Zwangsausgleich nachgelassenen Schulden hätten ihre Ursache nicht nur im ehemaligen Gewerbebetrieb, sondern seien teilweise privat veranlasst oder anderen Einkunftsquellen (insbesondere der vom Beschwerdeführer gleichfalls betriebenen Fremdenpension, deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird), zuzuordnen. Unrichtig sei auch die Feststellung, dass eine Sanierung des bereits eingestellten Betriebes nicht mehr in Betracht komme, da der Betrieb des Einzelunternehmens von der D-GmbH übernommen worden sei. Dieser Meinung sei ursprünglich auch das Finanzamt gewesen, wenn es die D-GmbH als Nachfolgeunternehmen im Sinne des § 14 BAO zur Haftung für Schulden des Einzelunternehmens herangezogen habe. Unrichtig seien auch die Feststellungen des Prüfers, wonach die D-GmbH ihren Unternehmensgegenstand geändert habe und nunmehr ausschließlich ein Detektivbüro betreibe. Die D-GmbH habe sich vielmehr bemüht, das angekaufte Lager zu verkaufen, was an Hand von Inseratrechnungen belegt werden könne. Das Lager der D-GmbH sei von der Polizei für ca. 1 Jahr gesperrt worden und der Beschwerdeführer mehrwöchig und unschuldigerweise in Untersuchungshaft gehalten worden. Wenn daher auf Grund dieser Turbulenzen einige Rechnungen verloren gegangen sein sollten, könne dies dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden.
In seiner Stellungnahme zur Berufung wies der Prüfer auf eine frühere Aussage des Beschwerdeführers hin, welche im Widerspruch zu seinem nunmehrigen Berufungsvorbringen stehe. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 28. September 1987 um die Stundung des Abgabenrückstandes angesucht und dies damit begründet, dass die Bezahlung des Rückstandes erst nach Erledigung der Oktoberaufträge erfolgen könne. Daraus ergebe sich, dass das Einzelunternehmen auch nach der behaupteten Betriebsfortführung durch die D-GmbH tätig geworden sei. Zur Höhe des Sanierungsgewinnes wies der Prüfer auf den Umstand hin, dass die angemeldeten Forderungen S 6,830.000,-- betragen hätten, wobei lediglich der Betrag von S 1,952.000,-- dem Betrieb des Einzelunternehmens zugeordnet worden sei. Da dem Beschwerdeführer im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung eine Kopie der Berechnung übergeben worden sei, sei es nunmehr am Beschwerdeführer gelegen, konkretere Angaben über eventuell falsch zugeordnete Verbindlichkeiten beizubringen. Was die behauptete Betriebsfortführung durch die D-GmbH anlange, sei festzustellen, dass die Gesellschaft keinerlei betriebliche Tätigkeiten hinsichtlich der Errichtung von Zentralheizungsanlagen entfaltet habe bzw. auf Grund des Fehlens der Gewerbeberechtigung dazu auch nicht in der Lage gewesen wäre. Die im Berufungsbegehren angeführten Lagerabverkäufe stünden mit der Errichtung und Installierung von Zentralheizungsanlagen nicht im Einklang bzw. begründeten gegenüber dem Einzelunternehmen keine Betriebsnachfolge.
In seiner Stellungnahme vom 11. November 1992 entgegnete der Beschwerdeführer, es seien lediglich Forderungen in Höhe von S 2,169.536,63 für den Zwangsausgleich stimmberechtigt gewesen; die restlichen Forderungen seien durch Liegenschaften dinglich besichert gewesen, wobei dem Beschwerdeführer lediglich die Funktion als Bürge zugekommen sei. Auch die angeführten stimmberechtigten Forderungen beträfen nicht nur Verbindlichkeiten aus dem Betrieb des Beschwerdeführers, sondern seien privater Natur oder würden auf frühere andere Tätigkeiten zurückgehen. So insbesondere:
Forderungsanmeldung der L-Bank: Die Kreditverbindlichkeit sei bereits zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, glaublich im Jahre 1977, als der Beschwerdeführer lediglich eine Handelsagentur besessen habe. Von der Gesamtverbindlichkeit entfielen lediglich 30 %, daher rund S 330.000,--, auf den Installationsbetrieb.
Forderungsanmeldung der K-Bank: Dieser Kredit sei ausschließlich privat und später für die D-GmbH verwendet worden.
Forderungsanmeldung der S-Bank: Dieser Kredit sei ausschließlich auf private Ausgaben des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Diesem Vorbringen entgegnete der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 10. November 1992:
Forderungsanmeldung der L-Bank: Diese Verbindlichkeit scheine in der Buchhaltung des Installationsbetriebes zur Gänze auf; eine Aufteilung in frühere betriebliche Aktivitäten, Installationsbetrieb und privat, sei daher nicht möglich.
Forderungsanmeldung der K-Bank: Die Kontoauszüge samt Belegen seien bis dato nicht vorgelegt worden; aus den Konten der Buchhaltung des Jahres 1987 ergebe sich jedoch die Zugehörigkeit der Verbindlichkeit zum Installationsbetrieb.
S-Bank: Zur Überprüfung der privaten Veranlassung dieses Kredites sei die Vorlage der Kontoauszüge sowie der Belege erforderlich.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11. Dezember 1992 erwiderte der Beschwerdeführer, es träfe wohl zu, dass offensichtlich die strittigen Konten in der Buchhaltung des Installationsbetriebes aufschienen, dennoch seien diese Kredite teilweise privat verwendet worden. Der Kredit der S-Bank sei jedoch niemals in die Buchhaltung aufgenommen worden. Es handle sich dabei um ein reines Privatkonto, Belege darüber existierten nicht mehr. Wenn ihm vorgehalten werde, im Jahr 1988 noch Waren eingekauft zu haben, sei dies unrichtig. Die Eingangsrechnungen über den Wareneinkauf 1988 beträfen die D-GmbH. Die Rechnungen wiesen auch die Adresse der D-GmbH auf, lediglich was die Bezeichnung des Rechnungsempfängers anlange, hätten die Geschäftspartner die neue Firma mangels vorliegender Unterlagen noch nicht gekannt. Es habe sich bei diesen Lieferungen um reine Materiallieferungen gehandelt. Installationen seien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr durchgeführt worden, da keinerlei Personal vorhanden gewesen sei. In der Übergangsphase - Übernahme des Betriebes durch die D-GmbH - seien vielfach aus Unwissenheit heraus Fehler in der Namensbezeichnung aufgetreten. Dies beträfe insbesondere auch die Ausgangsrechnung vom 31. Mai 1988. Über Vorhalt der belangten Behörde konkretisierte der Beschwerdeführer seine Privatentnahmen folgendermaßen:
Belege der V-Bank 1984 bis 1987 1.232.878,-- S
Belege der L-Bank für 1985 und 1986 174.356,-- S
Abbuchungen Lebensversicherung 1980 bis 1987 127.092,-- S
Privatentnahme L-Bank 1986 26.000,-- S
laut Kassenjournal 1987 131.484,-- S
Summe 1.691.810,-- S
Die Höhe dieser Privatentnahmen erkläre sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Installationsbetrieb geführt, sondern auch in den Pensionsbetrieb investiert habe. Zudem sei er im Jahre 1985 in die A-GmbH eingetreten und habe dort eine Privateinlage von S 300.000,-- geleistet. Auch die D-GmbH habe Geldmittel insbesondere der V-Bank sowie der L-Bank erfordert. Weiters sei der Unterhalt der Ehegattin, die bei der D-GmbH als Mehrheitseigentümerin die Einzahlung des Stammkapitals aus den Unterhaltsbeträgen habe vornehmen müssen, in Rechnung zu stellen. Die Belege der L-Bank für 1980 bis 1984 könnten nicht mehr aufgefunden werden; ebenso die Kassabelege für 1980 bis 1986, jedoch ergebe sich allein aus einer Hochrechnung der vorgelegten Unterlagen, dass die Privatentnahmen - bei einem jährlichen Durchschnitt von zumindest S 150.000,-- - um weitere S 1,050.000,-- zu erhöhen seien. Das Konto bei der K-Bank scheine auch nicht in der Bilanz 1986 auf, deren Forderungsnachlass dürfe daher keinesfalls bei der Berechnung des Sanierungsgewinnes berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen immer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten parallel ausgeübt und von all seinen Tätigkeiten lediglich die Durchführung von Installationen und den Betrieb von Baustellen etwa Mitte bis Ende des Jahres 1987 eingestellt, weil zu diesem Zeitpunkt der dafür notwendige Gewerbeträger aus dem Betrieb ausgeschieden sei. Der Gewerbebetrieb als solcher sei jedoch niemals aufgegeben worden, sondern vielmehr in einem verminderten Umfang - dem An- und Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Installationswaren - fortgesetzt worden.
In einer weiteren Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer, in den Jahren 1982 bis 1985 seien Investitionskosten über mehrere Millionen für den in seinem Miteigentum stehenden Gasthof B. angefallen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des Zwangsausgleiches den Kredit der K-Bank freiwillig im Rahmen seiner Möglichkeiten bediene.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Ein steuerfreier Sanierungsgewinn liege nicht vor. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Installationsbetrieb im Zuge des Konkursverfahrens eingestellt habe. Der letzte betriebliche Akt sei durch den Masseverwalter mit der Veräußerung von Fahrnissen um S 19.000,-- gesetzt worden. Im Zeitpunkt des Schuldnachlasses im Jänner 1989 habe kein Betrieb mehr bestanden. Darüber hinaus sei den Gläubigervertretern in der Zwangsausgleichstagsatzung vom 7. Dezember 1988 die Erklärung des Beschwerdeführers, den Installationsbetrieb im November 1987 aufgelöst zu haben, zur Kenntnis gebracht worden. Daraus ergebe sich, dass die Gläubiger den Schulderlass keinesfalls in der Absicht, den fraglichen Betrieb zu sanieren, vorgenommen hätten. Auch aus einer möglichen Betriebsnachfolge durch die D-GmbH sei für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da diesfalls der "Betrieb" nicht mehr in der Verfügungsmacht des Beschwerdeführers gewesen wäre. Im Übrigen gehe die belangte Behörde aber davon aus, dass der Betrieb nach der Veräußerung von Vermögensgegenständen an die D-GmbH zunächst noch eingeschränkt fortgeführt worden sei. Dies ergebe sich aus den aufgefundenen Rechnungen, die Materialeinkäufe im Mai 1988 belegten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, diese Eingangsfakturen seien der D-GmbH zuzurechnen, erscheine unglaubwürdig. So habe der Beschwerdeführer selbst eine dieser Lieferungen als mangelhaft gerügt. Überdies habe einer der Lieferanten seine Lieferforderung im Konkurs des Beschwerdeführers angemeldet und der Beschwerdeführer diese nicht bestritten. Auch habe der Beschwerdeführer noch am 5. April 1988 im eigenen Namen einen Kostenvoranschlag für diverse Instandsetzungsarbeiten im Installationsbereich erstellt. Dem Finanzamt seien diese Umstände bei Geltendmachung der Haftung gemäß § 14 BAO nicht bekannt gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens in diesem Punkt auch insoweit abgeändert, als er erklärt habe, den Betrieb eingeschränkt fortgeführt und niemals eingestellt zu haben. Für eine Fortführung des Betriebes nach Beendigung des Insolvenzverfahrens gebe es jedoch keinerlei Hinweise. Zur Höhe des betrieblichen Schuldennachlasses sei festzuhalten, dass die Kontokorrentkredite der L- sowie der V-GmbH in den Bilanzen des Installationsbetriebes als Verbindlichkeiten ausgewiesen seien. Der Kontokorrentkredit der K-GmbH datiere aus dem Jahre 1987 und könne daher in keiner Bilanz - letztmalig sei für das Jahr 1986 eine Bilanz dem Finanzamt vorgelegt worden - aufscheinen. Aus der Ablichtung eines Buchhaltungskontoblattes könne jedoch geschlossen werden, dass dieser Kredit in das Rechenwerk des Installationsbetriebes aufgenommen worden sei. Was die behaupteten Privatentnahmen angehe, vermittelten die der belangten Behörde vorgelegten Kontoauszüge der L-Bank für die Jahre 1985 und 1986 sowie jene der V-GmbH für die Jahre 1984 bis 1987 den Eindruck typischer betrieblicher Kontokorrentkonten, über die nicht nur betriebliche Zahlungen, sondern auch (der Höhe nach nicht ungewöhnliche) Privatentnahmen finanziert worden seien. Nach Lehre und Rechtsprechung ändere aber die Finanzierung von Privatentnahmen nichts an der Zugehörigkeit eines aus betrieblichen Gründen aufgenommenen Kontokorrentkredites zum Betriebsvermögen. Dass die fraglichen Kredite seinerzeit aus betrieblichen Gründen aufgenommen worden seien, lasse sich aus ihrer buchmäßigen Behandlung schließen. Lediglich vom Konto der L-Bank sei eine dem Grunde und der Höhe nach ins Auge stechende Abbuchung in der Höhe von S 300.000,-- für die Finanzierung einer als privat veranlasst anzusehenden Einlage des Beschwerdeführers in eine GmbH erfolgt. Insoweit erscheine es gerechtfertigt, von einer nicht durch den Installationsbetrieb veranlassten Verbindlichkeit auszugehen, und den darauf entfallenden Schuldnachlass von S 240.000,-- von der Besteuerung auszunehmen. Für das Vorbringen, die Kreditmittel seien zum Teil auch für die Fremdenpension und den Gasthof verwendet worden, fehle ein überzeugender Beweis. Aus den vorgelegten Belegen ergebe sich nicht, dass bestimmte Abbuchungen von den Kreditkonten bei der L- bzw. K-Bank im Zusammenhang mit den dortigen Investitionen stünden. Was die Vereinbarung mit der K-Bank anlange, trotz Schuldnachlasses freiwillig den Kredit zurückzuzahlen, sei auf die Bestimmung des § 156 Konkursordnung hinzuweisen. Daraus ergebe sich, dass die Bezahlung der Zwangsausgleichsquote zwingend zum Erlöschen der Restverbindlichkeit führe. Die Vereinbarung, die "Restschuld" nach seinen Möglichkeiten abzustatten, gleiche einer Besserungsvereinbarung, die jedoch nicht rückstellungsfähig sei. Allfällige Zahlungen auf Grund einer solchen Vereinbarung könnten lediglich als nachträgliche Sanierungskosten nach Maßgabe ihrer Bezahlung Berücksichtigung finden. Da im Streitjahr tatsächlich keine Rückzahlungen erfolgt seien, erscheine es nicht gerechtfertigt, den betrieblich veranlassten Schuldnachlass um die Verbindlichkeit gegenüber der K-GmbH zu vermindern. Berechtigt sei hingegen das Begehren, den Schulderlass der S-Bank in Höhe von S 44.957,-- aus der Besteuerung zu nehmen, weil es sich nach der Aktenlage bei diesem Kredit um eine Verbindlichkeit handle, die nicht dem Installationsbetrieb zugerechnet werden könne. Der durch den Installationsbetrieb veranlasste Schulderlass vermindere sich daher um S 284.957,-- auf S 1,167.184,--. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei abgesehen worden, da der Beschwerdeführer seinen darauf gerichteten Antrag erst in einem die Berufung ergänzenden Schriftsatz gestellt habe. Der Antrag sei daher verspätet und somit unbeachtlich. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, im Laufe des Verfahrens alles Zweckdienliche vorzubringen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 36 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind.
Die Anwendung dieser Tarifbegünstigung setzt voraus, dass es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1997, 93/15/0043).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Installationsbetrieb eingestellt zu haben, meint jedoch, es liege eine Betriebsfortführung durch die D-GmbH vor. Der Verwaltungsgerichtshof stimmt der Ansicht zu, dass die Fortführung eines Unternehmens in einer Nachfolge- bzw. Auffanggesellschaft ein Indiz für eine geeignete Sanierungsmaßnahme sein kann (vgl. Einkommensteuerhandbuch, Quantschnigg/Schuch, § 36, Tz 10). Im Beschwerdefall steht aber einer derartigen Sichtweise bereits die unbestrittene zeitliche Abfolge - die "Betriebsveräußerung an die D-GmbH" erfolgte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens - entgegen. Es kann daher im Beschwerdefall keine Rede davon sein, der teilweise Forderungsverzicht der Gläubiger habe die Veräußerung eines sanierten Betriebes ermöglicht. Soweit der Beschwerdeführer die "Betriebsfortführung durch die D-GmbH" einer eigenen Betriebsfortführung deshalb gleichsetzt, weil er an der genannten Gesellschaft zu 100 % beteiligt sei, lässt er das im Verhältnis zwischen steuerrechtlich selbständigen Körperschaften und ihren Gesellschaftern geltende Trennungsprinzip außer Acht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 97/15/0036, 0037).
Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Höhe des von der belangten Behörde ermittelten "Sanierungsgewinnes". Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Recht davon aus, dass der Nachlass betrieblicher Schulden zu einer gewinnerhöhenden Vermehrung des Betriebsvermögens und damit - wie im Beschwerdefall - zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führt. Strittig ist hingegen, ob es sich bei den nachgelassenen Verbindlichkeiten der L-, K- und V-Bank um betriebliche Schulden gehandelt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, im Bereich der Einkommensbesteuerung seien Fremdmittel zwingend nach der Veranlassung in der Ausprägung, dass es auf die Mittelverwendung ankommt, den aktiven Wirtschaftsgütern bzw. den Aufwendungen zuzuordnen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 30. September 1999, 99/15/0106, 0107, mwN).
Ob ein Kredit eine betriebliche oder eine private Verbindlichkeit darstellt, hängt somit davon ab, wozu die damit verfügbar gewordenen finanziellen Mittel dienen. Dienen sie der Finanzierung der Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, so liegt eine Privatverbindlichkeit vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen. Entscheidend ist demnach der Schuldgrund. Nur dann, wenn die Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Betrieb betreffen, stellt sie eine Betriebsschuld dar. Nicht gerechtfertigt ist es somit, Verbindlichkeiten allein deswegen als Betriebsschulden anzusehen, weil sie buch- oder kontenmäßig in bestimmter Weise behandelt werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1998, 93/15/0051).
Wenn der Beschwerdeführer daher im Verwaltungsverfahren zum Kontokorrentkredit bei der K-Bank vorgebracht hat, dieser Kredit sei ausschließlich privat und später für die D-GmbH verwendet worden, durfte sich die belangte Behörde nicht mit der Feststellung begnügen, dem Berufungssenat liege eine Ablichtung eines Buchhaltungskontoblattes vor, aus der geschlossen werden könne, dass dieser Kredit in das Rechenwerk des Installationsbetriebes aufgenommen worden sei.
Was die Kontokorrentkredite bei der L- sowie der V-Bank anlangt, hat die belangte Behörde festgestellt, dass darüber nicht nur betriebliche Zahlungen, sondern auch (der Höhe nach nicht ungewöhnliche) Privatentnahmen finanziert worden seien. Dieser von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt rechtfertigte es - nach der oben aufgezeigten Rechtslage - jedoch nicht, die Verbindlichkeiten zur Gänze dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Soweit sich die belangte Behörde zur Stützung ihres Standpunktes, "der Höhe nach nicht ungewöhnliche Privatentnahmen" schadeten der betrieblichen Zuordnung eines Kontokorrentkredites zur betrieblichen Sphäre nicht, auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, 89/13/0112, stützt, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem damaligen Beschwerdefall ein anderer Sachverhalt, nämlich die Feststellung, die Kreditmittel seien tatsächlich einer betrieblichen Verwendung zugeführt worden, zugrunde liegt.
Wird ein betrieblicher Kontokorrentkredit - wie von der belangten Behörde festgestellt - auch für Privatentnahmen genutzt, wird eine Aufteilung in eine betriebliche und eine private Sphäre auf Grund der im Laufe der Zeit verloren gegangenen Zuordenbarkeit wohl nur im Schätzungswege vorgenommen werden können. Bei einer solchen Schätzung werden die vom Beschwerdeführer behaupteten Gegenbuchungen auf dem Privatkonto ebenso zu berücksichtigen sein wie der im fraglichen Zeitraum bestandene Finanzierungsbedarf (laufende Betriebsausgaben) des Installationsbetriebes.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel beruhen im Wesentlichen auf der von der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Zuordnung von Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen vertretenen Rechtsauffassung. Es erübrigt sich daher insbesondere darauf einzugehen, ob die belangte Behörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellen durfte, dass die Privatentnahmen von den betrieblichen Konten nicht ungewöhnlich hoch gewesen seien, weil eine derartige Feststellung - nach dem oben Gesagten - den angefochtenen Bescheid nicht zu stützen vermag.
Soweit in der Beschwerde die Nichtdurchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gerügt wird, ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Danach ist der Verfahrenspartei ein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht eingeräumt und die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle einer nicht rechtzeitigen Antragstellung nach § 284 Abs. 1 BAO nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, 97/13/0199).
Der angefochtene Bescheid war nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Stempelgebühren waren dem Beschwerdeführer nur für die
drei Beschwerdeausfertigungen sowie den angefochtenen Bescheid in einfacher Ausführung zuzusprechen.
Wien, am 28. März 2000
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