VwGH 96/14/0073

VwGH96/14/007318.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des E in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 4. April 1996, Zl. 112/5-8/Nw-1996, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb idF 1992/311;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen (im Jahr 1968 geborenen) Sohn für die Zeit ab 1. Oktober 1993 abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Sohn des Beschwerdeführers sei ab dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Wien als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Spanisch und Italienisch inskribiert. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein Sohn habe in den USA von 1987 bis 1990 und von 1990 bis 1992 an einer näher bezeichneten Schule bzw. an einer Universität Musik und Orchesterleitung studiert und diese Ausbildung mit akademischen Graden abgeschlossen. Parallel mit dem erstgenannten Musikstudium habe er an der Columbia University das Studium der Philologie, insbesondere Spanisch und Italienisch, begonnen und ab dem Wintersemester 1992/93 an der Universität Wien fortgesetzt.

Von der Universität Wien sei mitgeteilt worden, daß keine Anrechnung von ausländischen Studienzeiten oder im Ausland abgelegten Prüfungen erfolgt sei. Dies sei auch nicht beantragt worden. Bis zu den im März 1996 gepflogenen Ermittlungen scheine keine vom Sohn des Beschwerdeführers abgelegte Prüfung auf. Die bisher letzte Inskription sei für das Wintersemester 1995/96 erfolgt. Es sei somit von einem Beginn des Studiums "Spanisch, Italienisch" an der Universität Wien mit Wintersemester 1992/93 auszugehen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe sich im ersten Studienabschnitt befunden. Zu einer Verlängerung des Nachweiszeitraumes könne es nicht kommen, weil im Studienjahr 1992/93 eine Studienbehinderung infolge eines Auslandsstudiums nicht vorgelegen sei. Der im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geforderte Studienerfolgsnachweis habe für das Studienjahr 1992/93 nicht erbracht werden können. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe für das Studienjahr 1993/94 seien daher nicht erfüllt worden, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ende des Sommersemesters 1993 (einschließlich der Ferien) erloschen sei. Selbst wenn man im Sinne der Stellungnahme des Beschwerdeführers von einer Fortsetzung des im Ausland begonnenen Studiums ausginge, käme man zu keinem anderen Ergebnis, weil eine Anrechnung von Studienzeiten bzw. Prüfungen durch die Universität Wien nicht erfolgt sei. Auch in diesem Fall hätte sich somit der Sohn des Beschwerdeführers im ersten Studienabschnitt befunden, sodaß ein Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 vorzulegen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992) besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten und den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes. Der Nachweis ist erstmals zu Beginn des Studienjahres 1993/94 und unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Der Nachweiszeitraum wird durch eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (z.B. Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester. Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge hervorgehobene Tatsache, daß Sprachkenntnisse für die Ausübung des Berufes eines Dirigenten erforderlich seien, sodaß das Sprachstudium "Ergänzungscharakter" habe, war für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung unerheblich. Maßgebend war im Hinblick auf den im wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt, ob der Beschwerdeführer das Studium der Philologie (Studienzweige Spanisch und Italienisch) ernsthaft und zielstrebig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle betrieben hat. Für die Berechtigung der Annahme, daß ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das Gesetz in der genannten Fassung insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus (vgl. Burkert/Hackl/Wohlmann/Reinold, Kommentar zum Familienlastenausgleich, C, § 2, 8/1).

Nach den unbekämpften und unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat der Sohn des Beschwerdeführers sein Studium (der "Romanistik") mit den Studienzweigen Spanisch und Italienisch als ordentlicher Hörer im Wintersemester 1992/93 begonnen. Eine Anrechnung von Studien oder Anerkennung von Prüfungen (§ 21 Allgemeines Hochschulstudiengesetz) ist nicht erfolgt. Der Sohn des Beschwerdeführers hat auch keine Prüfung abgelegt. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, der Sohn des Beschwerdeführers befinde sich im ersten Studienabschnitt, sodaß zu Beginn des Studienjahres 1993/94 der entsprechende Studiennachweis hätte erbracht werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, hat die belangte Behörde mit Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für seinen Sohn ab 1. Oktober 1993 abgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, das von seinem Sohn an der Universität Wien betriebene Studium sei in zweifacher Hinsicht als Ergänzungsstudium anzusehen, nämlich einerseits in bezug auf das Dirigentenstudium und andererseits in bezug auf das in den USA betriebene Sprachstudium, ist ihm zunächst zu erwidern, daß er mit seinen Ausführungen offenbar nicht ein Ergänzungsstudium im Sinne des § 13b Allgemeines Hochschulstudiengesetz meint, zumal nicht erkennbar ist, auf welcher Verordnung im Sinne des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle das von seinem Sohn betriebene "Ergänzungsstudium" beruhen soll. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen den ergänzenden Charakter eines Sprachstudiums zu den von seinem Sohn in den USA betriebenen Studien anspricht, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Umstand - wie bereits erwähnt - für die Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers ein ordentliches Studium (vgl. § 13 Abs. 1 Allgemeines Hochschulstudiengesetz) ernsthaft und zielstrebig betrieben hat, ohne Bedeutung ist.

Warum im Hinblick auf den behaupteten erfolgreichen Beginn eines Sprachstudiums in den USA "die sonst für den Studienanfang normierten Nachweiserfordernisse unter dieser Voraussetzung nicht als gültig" angesehen werden können, ist ebensowenig nachvollziehbar, wie die Behauptung des Beschwerdeführers, "daß solche Nachweise infolge eines Sonderfalles nicht sachadäquat sind". Im übrigen ist nicht erkennbar, warum der Beschwerdeführer, der - unter Außerachtlassung der im Gesetz enthaltenen, oben beschriebenen Beweisregel - die Auffassung vertritt, auch bei ordentlichen Hörern des ersten Studienabschnittes könne man sich ohne Beibringung der im Gesetz geforderten Nachweise darauf berufen, das Studium werde ernsthaft und zielstrebig betrieben, der Meinung ist, sein Sohn, der seit der Erstinskription an der Universität Wien keine einzige Prüfung absolviert hat, habe das ordentliche Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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