Normen
BAO §252 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §278;
BAO §289 Abs2;
BAO §252 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §278;
BAO §289 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die (nach Wiederaufnahme des Verfahrens ergangenen) Bescheide des Finanzamtes betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens und Vermögensteuer ab 1. Jänner 1990, 1. Jänner 1991 und 1. Jänner 1992 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die von der X-Banken AG ausgegebenen Renditebriefe der Tranche A, deren Beurteilung als Besitzposten die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 4 Bewertungsgesetz 1955 - BewG 1995 bekämpfe, hätten folgenden wesentlichen Inhalt:
"1. Der Renditebrief der X-Banken AG ist ein auf Namen des oben genannten Zeichners oder dessen Order lautendes Genußrecht nach § 174 Aktiengesetz.
2. Die X-Banken AG verpflichtet sich, den Berechtigten jährlich einen Betrag in Höhe von S 10.000,-- je Renditebrief gemäß nachstehenden Bedingungen zu bezahlen:
a) Die X-Banken AG weist im jeweiligen Jahr einen handelsrechtlichen Gewinn aus. Bemessungsgrundlage ist der wirtschaftliche Jahresgewinn.
b) Die X-Banken AG erfüllt die Haftkapitalerfordernisse nach § 12 KWG in der jeweils geltenden Fassung sowie der jeweils geltenden Übergangsbestimmungen.
4. Der Anspruch auf Zahlung des in Punkt 2 festgelegten jährlichen Betrags erlischt, sobald der Berechtigte auf Grund dieses Renditebriefs Auszahlungen von der X-Banken AG erhalten hat, die in Summe einen Betrag in Höhe des hingegebenen Betrags samt eines festgesetzten Zinssatzes p.a. kontokorrentmäßig erreichen, wobei erforderlichenfalls die letzte Gewinnauszahlung zu kürzen ist.
7. Reicht der Jahresgewinn gem. Punkt 2 a nach Erfüllung der Haftkapitalerfordernisse zur Auszahlung der jährlichen Auszahlungsbeträge an alle Berechtigten nicht hin, so erhält jeder Berechtigte jenen Betrag, der ihm im Verhältnis des hingegebenen Betrages zu dem auf alle aus Renditebriefen Berechtigten entfallenden Gesamtbetrag zukommt. Werden die Bedingungen des Punktes 2 nicht erfüllt und unterbleibt oder vermindert sich deshalb der jährliche Auszahlungsbetrag, so verlängert sich die Laufzeit um so viele Jahre, bis der im Punkt 4 definierte Betrag erreicht wird."
In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, bei den gegenständlichen Renditebriefen handle es sich um Genußrechte gemäß § 174 Aktiengesetz 1965 - AktG. Aus dem Inhalt der Renditebriefe ergebe sich, daß das Wirtschaftsgut Genußrecht ab Abschluß des Renditebriefes bestehe und jährlich die bezüglichen Ausschüttungen zu erfolgen hätten. Die Dauer der Ausschüttungen sei bestimmt einerseits von der Gewinnsituation des Ausstellers und der Erfüllung der Haftkapitalerfordernisse und andererseits von der Höhe des Renditebriefes und der vereinbarten kontokorrentmäßigen Verzinsung. Eine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 4 BewG 1955 liege nicht vor. Die Regelungen über die Auszahlung der jährlichen Rendite seien Vertragsmodalitäten. Die dem Zeichner des Renditebriefes aus diesem zustehenden Rechte seien mit der Zeichnung entstanden. Sie seien als Recht auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen zu interpretieren. Da im gegenständlichen Fall wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer vorlägen - das seien solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt des Fortfalles aber ungewiß sei -, sei die Bewertung mit dem Neunfachen des Jahreswertes vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ausscheidung der strittigen Besitzposten im Rahmen der Einheitsbewertung und in ihrem Recht, daß über ihre Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide als abgeleitete Bescheide nicht hätte entschieden werden dürfen, sowie hilfsweise in ihrem Recht, daß die Vermögensteuer unter Ausscheidung der strittigen Besitzposten berechnet werde, als verletzt erachtet. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin gesteht ausdrücklich zu, daß es sich bei den gegenständlichen Renditebriefen um Genußrechte gemäß § 174 AktG handelt, vertritt aber im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde den Standpunkt, daß es sich bei den in ihrem Punkt 2 genannten Bedingungen um aufschiebende Bedingungen im Sinne des § 4 BewG 1955 handle, sodaß diese Besitzposten nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Es geht im Beschwerdefall um die bewertungsrechtliche Behandlung der gemäß § 174 AktG eingeräumten Genußrechte als solche und nicht um das in einem bestimmten Jahr entstehende Forderungsrecht. Die Zeichner der Renditebriefe haben das darin eingeräumte Genußrecht mit der Zeichnung erworben. Der Erwerb dieses Rechtes ist nicht von (aufschiebenden) Bedingungen abhängig gemacht worden, sodaß § 4 BewG 1955 der Erfassung dieser Rechte als Besitzposten bei den Genußberechtigten nicht entgegensteht.
Die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr behaupteten Recht auf Nichtaufnahme der Genußrechte als Besitzposten nicht verletzt worden.
Im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin formulierten Beschwerdepunkt, nämlich dem behaupteten Recht auf Ausscheidung der Genußrechte als Besitzposten, kann es auf sich beruhen, ob die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung (gemäß § 15 Abs. 2 zweiter Fall BewG 1955) der Rechtslage entsprochen hat oder ob nicht im Hinblick darauf, daß die gegenständlichen Renditebriefe nach ihrem Punkt 1 als Genußscheine, somit als verbriefte Genußrechte (vgl. Schiemer-Jabornegg-Strasser, Kommentar zum AktG3, Rz 9 zu § 174) anzusehen sind, die Bewertung daher gemäß § 13 Abs. 2 BewG 1955 vorzunehmen gewesen wäre (siehe Gassner, Die steuerliche Behandlung der Kapitalaufbringung durch Ausgabe von Genußrechten im Sinne des § 174 AktG, in Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, Gedenkschrift für Fritz Schönherr, 403 ff, insbesondere 411 f) und sich dabei ein anderer Ansatz ergeben hätte.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die belangte Behörde hätte über ihre Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide nicht meritorisch entscheiden dürfen, sondern hätte ihre Berufung gemäß § 252 BAO zurückweisen müssen.
Richtig ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß es sich bei den Vermögensteuerbescheiden um von den Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide handelt. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann zufolge § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Diese Regelung führt aber nicht dazu, daß eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre. Der Verstoß hat lediglich zur Folge, daß die Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid, die lediglich die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen bekämpft, im Rahmen einer Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen ist (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2588). Die belangte Behörde hat daher durch die Abweisung der Berufung gegen die Vermögensteuerbescheide Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, 92/13/0088).
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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