VwGH 96/13/0200

VwGH96/13/02004.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Oktober 1996, GZ GA 16-96/3301/02, betreffend Abweisung eines Antrages auf Berufungserledigung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §311 Abs1;
BAO §85 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;
BAO §311 Abs1;
BAO §85 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 litb;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer an das Wohnsitzfinanzamt gerichteten Eingabe vom 20. Jänner 1992 führte der Beschwerdeführer aus, insoweit für die Jahre 1977 bis 1981 Zahlungen, "sei es als Vorauszahlungen und/oder Lohnsteuer geleistet" worden seien, entbehrten sie einer entsprechenden einkommensteuerlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer stelle demnach den Antrag, seinem Steuerkonto den Betrag von S 2,589.321,70 gutzuschreiben.

Mit Bescheid vom 28. Jänner 1992 wurde der genannte Antrag mit der Begründung abgewiesen, bei einem Unterbleiben der Einkommensteuerveranlagung (im vorliegenden Fall wegen Verjährung) stelle die Lohnsteuer die endgültige Steuerschuld dar.

Mit einer Eingabe vom 6. Februar 1992 beantragte der Beschwerdeführer hierauf, die "eigentlich gar nicht begründete Abweisung" des Antrages vom 20. Jänner 1992 nunmehr "rechtlich" zu begründen. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Erstreckung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 28. Jänner 1992 um zwei Monate.

Mit gesonderten Verfügungen vom 11. Mai 1992 wurden die Anträge um Ergänzung der Berufung und um Verlängerung der Berufungsfrist abgewiesen.

In einer Eingabe vom 19. Mai 1992 wurde Berufung gegen den Bescheid vom 11. Mai 1992, mit dem der Antrag auf Ergänzung der Begründung abgewiesen worden war, erhoben. Gleichzeitig wurde "nur in eventu vorsorglich" die Aufhebung des Bescheides vom 28. Jänner 1992 beantragt.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 wurde die Berufung vom 19. Mai 1992 insoweit als unzulässig zurückgewiesen, als sie sich auf die Ablehnung des Antrages um Ergänzung der Begründung bezogen hatte.

Am 16. April 1993 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid vom 28. Jänner 1992. Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 13. Oktober 1993 als verspätet zurückgewiesen.

Am 18. Juli 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seine Berufung gegen den Bescheid vom 28. Jänner 1992 materiell zu erledigen. Der Beschwerdeführer vertrat in diesem Schriftsatz die Meinung, die Eingabe vom 6. Februar 1992 sei auch als Berufung zu werten.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 1994 wies das Finanzamt den Antrag vom 18. Juli 1994 mit der Begründung ab, die Eingabe vom 6. Februar 1992 stelle weder der Bezeichnung noch dem Inhalt nach eine Berufung dar.

In der Berufung gegen den Bescheid vom 19. Dezember 1994 wurde die Auffassung vertreten, diesem Bescheid komme keine Rechtswirkung zu, da er nicht dem § 96 BAO entsprechend unterzeichnet sei. Weiters wurde beantragt, die Eingabe vom 6. Februar 1992 auf Grund ihres Inhaltes als Berufung zu werten.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Abweisung des Antrages auf Berufungserledigung vom 18. Juli 1994 als unbegründet ab. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides die Auffassung, daß im § 96 BAO die Lesbarkeit der Unterschrift des Unterzeichnenden nicht gefordert werde. Die Eingabe vom 6. Februar 1992 stelle keine Berufung dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 gebildeten Senat erwogen:

Dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid liegt der beim Finanzamt eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juli 1994 zugrunde, die - seiner Meinung rechtswirksam erhobene - Berufung vom 6. Februar 1992 gegen den Bescheid vom 28. Jänner 1992 zu erledigen. Ein solcher Antrag, mit dem in Wahrheit die Säumigkeit der obersten Behörde, die im Abgabenverfahren im Instanzenzug angerufen werden kann, in Erinnerung gerufen werden sollte, ist aber im Abgabenverfahren nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Rechtsschutz gegen eine solche Verletzung der Entscheidungspflicht durch Art. 130 Abs. 1 lit. b iVm § 27 VwGG gewährleistet. Ebenso wie auch sonst nicht jedes als "Antrag" bezeichnetes, während eines Abgabenverfahrens eingebrachtes Anbringen der gesetzlichen Entscheidungspflicht im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, 95/13/0279), war die Abgabenbehörde nicht gehalten, über den Antrag vom 18. Juli 1994 inhaltlich abzusprechen. Da es sich bei dem, seinem Wesen nach ein Urgenzschreiben darstellenden Schriftsatz nicht um ein im § 85 Abs. 1 BAO vorgesehenes Anbringen gehandelt hat, hätte der Antrag einer Erledigung nicht bedurft. Dadurch aber, daß die Abgabenbehörden meritorische Erledigungen seines Antrages erlassen haben, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, ohne daß auf die darin enthaltenen Ausführungen näher einzugehen war. Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 4. November 1998

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