VwGH 96/13/0052

VwGH96/13/005230.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. K in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom 22. Jänner 1996, Zl. 16-95/3050/08 und 16-95/3309/08, betreffend Einkommensteuer 1992 und 1993, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §34;
EStG 1988 §34;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Bediensteter des Bundes, beantragte in seinen Einkommensteuererklärungen für 1992 und 1993 sowie teilweise im anschließenden Verwaltungsverfahren die Anerkennung verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedeutsam ist - Kosten für die "Erhöhung, Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit", für eine Arbeitswohnung, für berufliche Weiterbildung (Sprachkurs) sowie die Kosten eines Girokontos und einer Kreditkarte nicht als Werbungskosten bzw. zum Teil als außergewöhnliche Belastung und zum Teil als Sonderausgaben innerhalb des Sonderausgabenhöchstbetrages anerkannt. Vollständig unberücksichtigt blieben schließlich vom Beschwerdeführer beantragte einkommensteuermindernde fiktive Kosten, die er für eine Wohnung in der Gegend der Hohen Warte in Wien XIX aufwenden müsste.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung von Kosten zur "Erhaltung, Wiedergewinnung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit" richtet, ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, Zl. 93/13/0296, zu verweisen, worin der Gerichtshof hinsichtlich der vom selben Beschwerdeführer für das Jahr 1991 geltend gemachten Werbungskosten auf § 20 EStG 1988 verwiesen hat. Auch in der vorliegenden Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass diese Aufwendungen jedenfalls nicht auch der Lebensführung dienen. Weiters gelingt dem Beschwerdeführer keine Erklärung, inwieweit welche Kosten von den Kosten der Lebensführung abgegrenzt werden könnten. Vor diesem Hintergrund kann das von der belangte Behörde gefundene Ergebnis nicht für rechtswidrig erkannt werden, dass die geltend gemachten Werbungskosten für "Erhaltung, Wiedergewinnung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit" nicht als Werbungskosten anerkannt worden sind.

Der belangten Behörde kann nicht angelastet werden, die Kosten für eine "Arbeitswohnung" nicht als Werbungskosten anerkannt zu haben, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst begründet, den Aufwand für diese Wohnung deshalb tragen zu müssen, weil dort "beruflich benötigter Hausrat" gelagert wird und sich dort Unterlagen für die Beschwerden im Sinne von Art. 13 EMRK befänden. Damit legt der Beschwerdeführer aber nicht dar, welche anderen als zur Lebensführung getätigte Aufwendungen oder Ausgaben ihm durch diese "Arbeitswohnung" entstanden und daher vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG ausgeschlossen wären.

Aus dem sich aus § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 ableitbaren Aufteilungsverbot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 99/13/0202) war die belangte Behörde auch berechtigt, dem Beschwerdeführer die Anerkennung der Kosten des Gehaltskontos und einer Kreditkarte zu versagen.

Zu den vom Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Beträgen für eine PKW-Katastrophenschadenversicherung und einer Haushaltskatastrophenschadenversicherung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar keine Feststellungen getroffen, dennoch wirkt sich dieser Verfahrensmangel auf das von der belangten Behörde gefundene Ergebnis, der Nichtanerkennung dieser Kosten, nicht aus, weil diesen Kosten das Element der Zwangsläufigkeit (§ 34 Abs. 1 Z. 2 EStG) fehlt und sie auch bei näherer Auseinandersetzung mit diesen Kosten zu keinem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre.

Zu den vom Beschwerdeführer als einkommensteuermindernd geltend gemachten fiktiven Kosten für eine Wohnung in der Gegend der Hohen Warte in Wien XIX ist darauf hinzuweisen, dass eine Berücksichtigung dieser fiktiven Beträge als außergewöhnliche Belastung nicht in Betracht kommt, weil sie dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht erwachsen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1997, Zl. 93/13/0296).

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde die Kosten eines Sprachkurses als Kosten beruflicher Weiterbildung nicht anerkannt hätte. Zwar fehlt im angefochtenen Bescheid eine Auseinandersetzung mit diesen Kosten, doch zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche (nahezu ausschließlich) auf den Beruf des Abgabepflichtigen - welcher mit 1. Jänner 1993 in den Ruhestand versetzt wurde, die Kosten jedoch für das Jahr 1993 geltend gemacht hatte - abgestellte Sprachkenntnisse diesen Sprachkurs ihm vermittelt hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, Zl. 96/14/0055). Damit gibt der Beschwerdeführer aber nicht die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erforderliche Relevanz des Verfahrensmangels zu erkennen, dass die Behörde zu einem anderen Ergebnis, nämlich zur Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten für einen Sprachkurs hätte kommen können.

Da der Inhalt der Beschwerde i.V.m. dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2001

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