Spruch:
Die Beschwerde wird insoweit zurückgewiesen, als sie den mit der Eingabe mit 9. September 1993 begehrten Betrag von S 370,-- an Reparaturkosten betrifft.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden.
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist hervorzuheben, daß der Beschwerdeführer in den Jahren 1985 bis 1988 an der Österreichischen Botschaft in Damaskus, sodann ab 15. August 1988 bis 1990 an der Österreichischen Botschaft in New Delhi und schließlich ab Ende Juli 1990 bis zu seiner Ruhestandsversetzung in der "Zentrale" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten verwendet wurde (Näheres dazu siehe in dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der vorgelegten Beilage geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer brachte am 10. September 1993 bei der belangten Behörde eine mit 9. September 1993 datierte Eingabe folgenden Wortlautes ein:
"Dadurch, daß kein repräsentationsfähiger Hausrat zur Verfügung gestellt werden konnte, mußte ich selbst solchen beschaffen und transportieren, wobei ö.S. 24 855,-- Schäden an Möbeln und ö.S. 10. 343,90 an Schäden am Glas entstanden. Der bescheidmäßige Zuspruch dieses Betrages wird beantragt. Für die Reparatur von privaten, für Repräsentationstätigkeit heranzuziehenden Hausrat mußten im Juni und Juli 1991 ö.S. 370,-- aufgewendet werden. Da diese Ausgaben nach dem 22.7.1990 erfolgten, gebührt Ersatz gem. Erk. d. VwGH 92/12/0030 v. 29.4.1993.
Eine bescheidmäßige Entscheidung wird beantragt."
Mit der gegenständlichen, am 5. September 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entschieden habe.
Soweit für diese Entscheidung erheblich, gab der Beschwerdeführer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes in einem am 7. Oktober 1996 eingebrachten Schriftsatz bekannt, der Betrag von S 370,-- betreffe "repräsentationsbedingten Schaden an Druckkochtöpfen und einer Bratpfanne".
Mit Berichterverfügung vom 14. Oktober 1996 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der Verwaltungsgerichtshof gehe aufgrund dieses Schriftsatzes vorläufig davon aus, daß die darin in Verbindung mit dem zweiten Absatz der verfahrensgegenständlichen Eingabe vom 9. September 1993 genannten S 370,-- Schäden beträfen, die an den genannten Gegenständen (Druckkochtöpfen und einer Bratpfanne) während der Dauer seiner Verwendung in New Delhi entstanden seien, und ersuchte um Bekanntgabe, ob die Annahme zutreffend sei.
Der Beschwerdeführer antwortete hierauf mit der am 21. November 1996 eingebrachten Äußerung, die Annahme sei zutreffend, daß der Betrag von S 370,-- der Reparatur von Beschädigungen aus dienstlicher Repräsentationstätigkeit zuzurechnen sei.
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a., erläutert in einer Eingabe vom 3. September 1996 u.a. zu dieser Beschwerde) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in dem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Im übrigen ist dem Beschwerdeführer folgendes zu entgegnen:
Nach dem zuvor Gesagten ist davon auszugehen, daß die mit der Beschwerde unter anderem geltend gemachten S 370,-- Schäden betreffen, die an den genannten Gegenständen während der Dauer der Verwendung des Beschwerdeführers in New Delhi entstanden sind. Nun hat aber die belangte Behörde bereits mit ihrem Bescheid vom 9. Juli 1996, Zl. 71851/49-VI.2/96, der dem Beschwerdeführer am 10. Juli 1996 zugestellt wurde und der nun Gegenstand der zur Zl. 96/12/0269 protokollierten Beschwerde ist, wie folgt entschieden:
"Ihre Anträge auf individuellen Ersatz der Kosten während Ihrer Auslandsverwendung in Dienstort Damaskus in der Zeit vom 14. April 1985 bis 1. Juli 1989 sowie im Dienstort New Delhi vom 15. August 1988 bis 14. Mai 1990 werden abgewiesen ..."
(Der zweite Absatz des Spruches ist vorliegendenfalls nicht relevant).
Aufgrund der Fassung des Spruches dieses Bescheides vom 9. Juli 1996 ergibt sich, daß die belangte Behörde damit inhaltlich auch über das Begehren auf Ersatz der S 370,-- mitabgesprochen hat (mag es auch in der Begründung des Bescheides nicht genannt sein), weil es sich dabei der Sache nach um "Kosten während der Auslandsverwendung" des Beschwerdeführers handelt. Auch wenn man davon ausginge, daß die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht hinsichtlich des Begehrens auf Ersatz der S 370,-- verletzt haben sollte, lag jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Beschwerde nach dem Gesagten diesbezüglich keine Verletzung der Entscheidungspflicht mehr vor. Darauf, ob der Bescheid vom 9. Juli 1996 richtig ist oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Das bedeutet, daß die Beschwerde insofern mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. (Im übrigen wird das Vorverfahren eingeleitet.)
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