VwGH 96/12/0141

VwGH96/12/014126.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in W, gegen den Bundesminister für Justiz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend einen Antrag auf bescheidmäßige Verpflichtung von Richtern, einer Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. (Das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen

hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen.) Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und der damit vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Am 20. Dezember 1994 (Einlaufstampiglie) brachte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien einen "an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Dienstbehörde" gerichteten Schriftsatz ein, in dem er zunächst auf bestimmte, bei Wiener Gerichten anhängige gerichtliche Verfahren betreffend seine Person verwies und weiters vorbrachte, er habe bei sämtlichen drei mit diesen Verfahren befaßten Gerichten (ein Wiener Bezirksgericht, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelgericht, sowie das Landesgericht für Strafsachen Wien) den Antrag gestellt,

"mich zur Klärung, ob eine psychische Krankheit oder geistige Störung, bzw. eine tiefgreifende Bewußtseinsstörung vorliegt, für die Dauer von sechs Wochen in ein psychiatrisches Krankenhaus einzuweisen. Dazu wurde beantragt, die in Frage kommenden Richter bescheidmäßig zu verpflichten, dieser Einweisung gleichfalls Folge zu leisten, weil es sich in allen Fällen um den Grundsatz der Unmittelbarkeit unterliegende Akte der Beweisaufnahme handelt. Es wurde von der Europäischen Menschenrechtskommission und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach judiziert, daß derartige Einweisungen zur Beobachtung zulässig sind und dem Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechen müssen. In meinen Anträgen wurde im Detail auf die bezughabenden Präzedenzfälle hingewiesen.

In dieser Angelegenheit wird die zuständige Dienstbehörde den § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes anzuwenden haben, nach welchem Personen Parteien des Verfahrens sind, deren Rechte und Pflichten aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind. Ich nehme meine Rechte auf ein faires, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz des Art. 6 MRK in (zu ergänzen, auf der vorliegenden Ablichtung sichtlich verstümmelt: Anspruch - gemeint: auf ein faires, dem Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechendes Verfahren in Anspruch). Gleichzeitig werden die Pflichten der genannten Personen Gegenstand des Verfahrens sein, die gesetzmäßige Beweisaufnahme sicherzustellen und während der explorativen Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt unausgesetzt anwesend zu sein. Als dritte Komponente kommt hinzu, daß durch die aus den Verfahrensgesetzen verpflichtend herleitbare Mitanwesenheit des Gerichtes im Irrenhaus die Rechtssphäre der Richter, und der mitzunehmenden Schriftführer und Staatsanwälte in den Art. 8 und 2 des 4. Zusatzprot. zur MRK berührt wird und infolge der Sicherung meiner Rechte nach Art. 6 MRK sogar einen zulässigen Grund für einen Eingriff darstellen würde. Ich stelle daher den Antrag, daß die jeweils zuständigen Richter in den gegen mich anhängigen Sachwalterschaftskausen und Strafsachen für die Dauer von sechs Wochen zur Beobachtung meiner Person betreffend Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung oder tiefgreifenden Bewußtseinstörung bescheidmäßig dazu verpflichtet werden, dieser von ihnen zu beschließenden Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten (...).

Die vorstehende Antragstellung wird nach meiner sehr rudimentären Erinnerung beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes als zuständiger Dienstbehörde eingebracht und, zur Vermeidung von Zeitverlust, in Kopie auch dem Bundesministerium für Justiz vorgelegt und gleichzeitig wie oben beantragt."

Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, wegen der unklaren örtlichen Zuständigkeit gelte diese Antragstellung "auch für alle künftig zuständig werdenden Richter" zweier in Betracht kommender, näher bezeichneter Wiener Bezirksgerichte, "was sich wohl am sichersten dadurch durchführen läßt, daß der Akt berichtspflichtig gemacht wird".

Am 30. Juni 1995 (Einlaufstampiglie) brachte der Beschwerdeführer eine Ablichtung dieses Schriftsatzes beim Bundesministerium für Justiz ein und brachte vor, nachdem der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien "über den Kopie miteingebrachten Antrag nicht entschieden hat, stelle ich den Antrag, daß der Bundesminister für Justiz nunmehr im Wege der Devolution entscheidet".

In der vorliegenden, am 18. April 1996 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde, der Bundesminister für Justiz, nicht entschieden habe.

Vorab ist festzuhalten:

Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der damals belangten Behörde, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, eingebracht hatte, vorgebracht, daß die damals belangte Behörde Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen (mit diesem Antrag vom 25. November 1994 an den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten als Dienstbehörde hatte der Beschwerdeführer unter anderem zur Sicherung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme seine Einweisung in eine Anstalt für psychisch kranke Personen zur Abklärung seiner Prozeßunfähigkeit, begehrt, aber auch die Miteinweisung "jenes Beamten, der den beantragten Bescheid auszustellen haben wird", wobei der Beschwerdeführer ebenfalls beantragte, diesen Beamten bescheidmäßig zu verpflichten, der mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten). Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom

25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u. a. andere und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in Richtung Prozeßunfähigkeit. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat beantragt, die Dienstbehörde wolle "die jeweils zuständigen Richter in den gegen mich anhängigen Sachwalterschaftskausen und Strafsachen für die Dauer von sechs Wochen zur Beobachtung meiner Person betreffend Vorliegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung oder tiefgreifenden Bewußtseinsstörung bescheidmäßig" dazu zu verpflichten, "dieser von ihnen zu beschließenden Einweisung in eine psychiatrische Anstalt Folge zu leisten". Dem ist zu entgegnen, daß die Rechtsordnung dem Beschwerdeführer kein (im Wege einer Säumnisbeschwerde durchsetzbares) Recht auf Erwirkung eines derartigen Bescheides der Dienstbehörde dieser Richter (bzw. Schriftführer und Staatsanwälte) einräumt. Mit anderen Worten: Dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch darauf zu, daß (aus dem Blickwinkel des Beschwerdefalles) die belangte Behörde im Sinne seines Begehrens tätig zu werden hatte (vgl. den in Beschwerdesachen des Beschwerdeführers ergangenen hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0205 und 0207, betreffend den behaupteten Anspruch auf Erwirkung eines Feststellungsbescheides der Dienstbehörde dahin, daß die mit der Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers befaßten Organwalter ihre Dienstpflichten verletzt hätten).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung (und ohne, daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden) zurückzuweisen.

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