Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 280 Zahlen protokolliert wurden.
Aufgrund des Vorbringens in den Beschwerden und der damit vorgelegten Beilagen geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Mit Eingabe vom 9. Februar 1993 (eingebracht tags darauf - Beschwerde Zl. 96/12/0096) brachte der Beschwerdeführer vor:
Ich beantrage den bescheidmäßigen Zuspruch von bis jetzt ö.S. 4333,- an Kursgebühren und Lehrmitteln für einen Intensivkurs für Spanisch. Der Kursbesuch ist zur Ausübung des Dienstes und des Ruhestandes derart notwendig, daß ohne den Kursbesuch weder der Dienst noch der Ruhestand ausgeübt werden können. Es handelt sich um Ersatz des Mehraufwandes."
Mit Eingabe vom 16. März 1994 (eingebracht am 17. März 1994 - Beschwerde Zl. 96/12/0095) brachte der Beschwerdeführer vor:
"Wie schon im vergangenen Jahr beantrage ich auch heuer wieder den bescheidmäßigen Ersatz von ö.S. 4340,- Kosten für einen Intensivkurs Spanisch, sowie den Betrag von ö.S. 3820,-
Kosten für Intensivkurse in Photographie, ohne welche weder der Dienst- noch der Ruhestand ausgeübt werden können; schließlich gib es ja noch immer den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt, mit welchem meine Suspendierung vom Dienst durch die Disziplinarrkommission beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bestätigt wurde, und der noch immer dem Bestand des geltenden Rechtes angehört, sodaß ich mir natürlich die Zuständigkeiten der Dienstbehörden adäquat aussuchen kann.
In der Hoffnung, Ihnen wieder Ihre Langeweile vertrieben zu haben, zeichne ich mit stets freundlichen Grüßen ..."
(Anmerkung: Zu der vom Beschwerdeführer angeführten Suspendierung siehe die Ausführung im eingangs erwähnten, im Ruhestandsversetzungsverfahren ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286).
Mit den vorliegenden Säumnisbeschwerden macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde über diese Anträge nicht entschieden habe.
Der Beschwerdeführer hat über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes bekanntgegeben, daß er den im Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0096 verfahrensgegenständlichen Spanischkurs zwischen März und Juni 1993 und den im Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0095 verfahrensgegenständlichen Spanischkurs von März bis Juni 1994, die Kurse für Photographie hingegen in den Monaten Februar, März und April 1994 besucht habe. Weiters brachte er (teilweise mit näheren Ausführungen) vor, die Zuständigkeit der Behörde ergebe sich aus der Bestimmung des § 16 BDG 1979.
Der Verwaltunsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Voranzustellen ist:
Der Beschwerdeführer hat in seinen am 19. Juni 1995 eingebrachten Beschwerden, Zlen. 95/12/0158 und 95/12/0159 (die mit Erkenntnissen vom 30. Juni 1995 erledigt wurden), unter Hinweis auf einen Antrag, den er am 25. November 1994 bei der belangten Behörde einbrachte, vorgebracht, daß diese Bedenken an seiner Prozeßfähigkeit hätte haben müssen. Auch Verfahrenshilfeanträge des Beschwerdeführers vom 25. und 27. April 1996 (zu den Beschwerden Zlen. 96/12/0095 u.a. und 96/12/0155 u.a.) enthalten Andeutungen in diese Richtung. Im Hinblick darauf ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in den vorliegenden Beschwerdeverfahren, aber auch bei Antragstellung in den zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, für prozeßfähig hält. Hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren ergangenen hg. Beschluß vom 25. Jänner 1995, Zl. 92/12/0286, näher dargelegten Erwägungen - in denen auch auf das Vorbringen in dieser Eingabe vom 25. November 1994 eingegangen wurde - verwiesen werden. Gründe, von dieser Beurteilung abzugehen, liegen nicht vor.
Gemäß § 2 Abs. 6 DVG ist bei Personen, die aus dem Dienststand ausgeschieden sind, zur Entscheidung in Dienstrechtsangelegenheiten, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind, die Dienstbehörde berufen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienststand zuständig gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist seit 1. Jänner 1993 Beamter des Ruhestandes, sodaß die Kosten dieser in den Jahren 1993 und 1994 besuchten Kurse, deren Ersatz mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen angestrebt wird, keine "Tatsachen" im Sinne des § 2 Abs. 6 DVG sind, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eingetreten sind. Mangels Zuständigkeit zur Entscheidung über dieses Begehren konnte daher die belangte Behörde auch keine Entscheidungspflicht verletzen (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 22. Jänner 1969, Zl. 1075/68 = Slg. NF 7492/A). Die - hypothetische - Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand (Reaktivierung) gemäß § 16 BDG 1979, die der Beschwerdeführer andeutet oder auch befürchtet (arg.: die Formulierung im ergänzenden Schriftsatz im Beschwerdeverfahren Zl. 96/12/0095, wonach er "in den kommenden 19 Jahren mit dem Niedersausen des Damoklesschwertes einer amtswegigen Wiederaufnahme in den Dienststand" rechnen müsse), vermag daran nichts zu ändern.
Die vorliegenden Säumnisbeschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
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