Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten angefochtenen Erledigung geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 1995 ab 1. November 1995 für die Dauer seiner Betrauung mit den Geschäften des Vorstandes des Jugend- und Vormundschaftsamtes eine Leiterzulage angewiesen. Im Zuge einer Umorganisation steht dem neugeschaffenen Amt für Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen seit 1. Februar 1996 ein neuer Amtsvorstand vor.
Die nunmehr angefochtene Erledigung vom 21. Februar 1996 hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrter Herr Dr. W
Mit Verfügung Zl.MD/I-7198/1995 vom 9. Oktober 1995 wurde Ihnen ab 1. November 1995 für die Dauer Ihrer Betrauung mit den Geschäften des Vorstandes des Jugend- und Vormundschaftsamtes die Leiterzulage in der Höhe von 10 % des Schemabezuges zuzüglich der allgemeinen Zulage gewährt.
Nachdem die Geschäfte des Amtsvorstandes des seit 1. Feber 1996 eingerichteten neuen Amtes "Jugendwohlfahrt und soziale Einrichtungen" durch einen anderen Bediensteten zufolge dessen Bestellung zum Amtsvorstand wahrzunehmen sind, ist daher mit dieser Bestellung Ihre Betrauung mit Amtsvorstandsaufgaben obsolet geworden. Die Ihnen für die Dauer Ihrer Betrauung mit den Geschäften des Amtsvorstandes des Jugend- und Vormundschaftsamtes gewährte Leiterzulage ist daher mit Ablauf des Monats Feber 1996 einzustellen. Ein weiterer Anspruch auf diese Leiterzulage im Sinne des Artikels II Abs. 1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. März 1995 ist nicht gegeben, da Sie am 21. Jänner 1996 nicht bestellter leitender Bediensteter im Sinne des § 6 der Magistratsgeschäftsordnung waren.
Für den Bürgermeister:
unleserliche Unterschrift
(OSR Dr. G)
Magistratsdirektor
Gegen diese vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich seine Beschwerde, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Die Zulässigkeit einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach dieser Verfassungsbestimmung setzt daher das Vorliegen eines Bescheides voraus. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, daß es im Willen des Organes liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen (vgl. VfSlg. 4856/1964) und daß es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VfSlg. 5464/1967).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muß sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen udgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (beginnend mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458/A).
Bei Zweifel über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel "Sehr geehrter Herr" oder der Verwendung "teilt Ihnen mit". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist eher zu schließen, daß kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1986, Zl. 84/11/0115).
Die vom Beschwerdeführer als Bescheid gewertete vorher wiedergegebene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch bescheidmäßig gegliedert. Sie beginnt mit der Anrede:
"Sehr geehrter Herr". Der erste Satz enthält den Hinweis auf eine früher getroffene Verfügung, stellt also lediglich eine Mitteilung über die mit der befristeten Betrauung verbundene Zahlung der Leiterzulage dar. Dem zweiten Absatz kommt aber ebenfalls nur die Bedeutung einer Mitteilung zu, weil nicht gesagt werden kann, daß damit die Einstellung der Zulage verfügt worden wäre, sondern dem Beschwerdeführer nur zur Kenntnis gebracht wird, daß ihm diese im Hinblick auf die Befristung in der seinerzeit getroffenen Verfügung vom 9. Oktober 1995 nicht weiter bezahlt werde und er auch keinen weiteren Anspruch habe.
Vor dem Hintergrund der vorher wiedergegebenen Rechtslage bzw. Rechtsprechung ist daher die Erledigung vom 21. Februar 1996 bei der im Zweifelsfalle gebotenen Verpflichtung zur Formenstrenge nicht als Bescheid zu werten. Da der Beschwerde damit kein gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zugrundeliegt, mußte sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Vorliegens einer wesentlichen Prozeßvoraussetzung zurückgewiesen werden.
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