VwGH 96/11/0368

VwGH96/11/036821.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. M in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 11. Dezember 1996, Zl. 754.601/7-2.7/96, betreffend Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes, zu Recht erkannt:

Normen

WehrG 1990 §36a Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs3;
WehrG 1990 §36a Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 4. November 1996 stellte der (noch in Ausbildung zum Facharzt stehende) Beschwerdeführer unter anderem einen Antrag auf Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des Grundwehrdienstes bis April 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 13. November 1996 gemäß § 36a Abs. 3 Z. 4 des Wehrgesetzes 1990 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 788/1996 (WG) abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid unter gleichzeitiger Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Grund für die Abweisung des Aufschiebungsbegehrens war, daß der am 21. September 1964 geborene Beschwerdeführer bereits die für einen Aufschub in Betracht kommende Altersobergrenze überschritten habe. Diese - unbestritten gebliebene - Begründung entspricht der gegebenen Rechts- und Sachlage. Das Wehrgesetz 1990 idgF sieht in seinem § 36a Abs. 3 Z. 4 vor, daß Turnusärzten nach § 2 Abs. 3 ÄrzteG ein Aufschub des Antrittes des Grundwehrdienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden, gewährt werden kann. Der am 21. September 1964 geborene Beschwerdeführer vollendete im Jahre 1994 sein

30. Lebensjahr; ein Aufschub kam daher für ihn längstens bis zum Ablauf des 30. September 1994 in Betracht. Aus einer in der Beschwerde angedeuteten rechtswidrigen Vorgangsweise der Wehrbehörde in einem anderen Fall vermag der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf ein gleichartiges rechtswidriges Vorgehen ihm gegenüber abzuleiten.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht gemäß § 36a Abs. 1 Z. 1 und 2 WG behauptet, geht das Beschwerdevorbringen am Inhalt des angefochtenen Bescheides, der nicht über ein Befreiungsbegehren nach diesen Bestimmungen, sondern über den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers nach § 36a Abs. 3 WG abspricht, vorbei. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auf faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0120). Angesichts des Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides (der nach dem mit dem angefochtenen Bescheid insoweit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen nur über den Aufschiebungsantrag und nicht auch über das Befreiungsbegehren des Beschwerdeführers absprach), konnte die belangte Behörde als Berufungsbehörde mit Rücksicht auf ihre auf die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beschränkte Entscheidungsbefugnis auch nur über den Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers absprechen. Das Beschwerdevorbringen betreffend das Vorliegen von Befreiungsgründen ist daher von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Auch das Vorbringen, mit diesem Bescheid werde ein näher bezeichneter Bescheid, mit dem ein Einberufungsbefehl geändert worden sei, bestätigt und es lägen nunmehr zwei Einberufungsbefehle mit unterschiedlichen Einberufungsterminen vor, geht angesichts des geschilderten Inhaltes des angefochtenen Bescheides ins Leere. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf dieses Vorbringen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

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