Normen
ÄrzteG 1984 §78;
ÄrzteG 1984 §81;
B-VG Art140 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7;
VwRallg;
ÄrzteG 1984 §78;
ÄrzteG 1984 §81;
B-VG Art140 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §11 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1995 §7;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde - nach Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im folgenden: Wohlfahrtsfonds) mit Wirkung ab 1. November 1995 durch den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds vom 30. Dezember 1995 - gemäß § 11 Abs. 3 der (in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 15. November 1994 beschlossenen) Satzung des Wohlfahrtsfonds (im folgenden: Satzung) der der Beschwerdeführerin rückzuerstattende Betrag für die von ihr geleisteten Beiträge zum Wohlfahrtsfonds mit S 122.567,33 festgesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 2. Oktober 1996, B 2934/96, die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese mit Beschluß vom 6. November 1996, selbe Zahl, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 7 Abs. 1 der Satzung finden im Fall der Befreiung eines Fondsmitglieds von der Beitragspflicht die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast zu berücksichtigen sind.
Nach § 11 Abs. 3 der Satzung werden einem Fondsmitglied, wenn es die Ausübung seines Berufes einstellt oder seinen Wohnsitz dauernd in das Ausland verlegt, sofern es die Fondsmitgliedschaft nicht freiwillig fortsetzt, auf seinen Antrag sowohl 50 v.H. der für die Grund- und Ergänzungsleistung (unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 lit. a) als auch der volle auf seinem Konto ausgewiesene Beitrag für die Zusatzleistung rückerstattet. (Die übrigen Sätze des § 11 Abs. 3 sind im Beschwerdefall nicht von Belang.)
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Festsetzung des Betrages, der der Beschwerdeführerin für die bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Wohlfahrtsfonds geleisteten Beiträge rückzuerstatten ist, nicht jedoch ihre Befreiung von der Beitragspflicht einschließlich der Festlegung des Zeitpunktes des Beginnes der Befreiung. Diese Entscheidung wurde nämlich bereits mit Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 30. Dezember 1995 getroffen; sie erwuchs mangels Bekämpfung in Rechtskraft. Von dieser bindenden Entscheidung hatte die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auszugehen. Dies läßt die Beschwerdeführerin außer acht, wenn sie meint, daß die Befreiung jedenfalls auf den (nach ihrer Ansicht im Jahr 1994 gelegenen) Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirke. Das diesbezügliche Vorbringen ist von vornherein nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, sodaß sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt.
Festzuhalten ist weiters, daß in der Beschwerde (so wie schon im Verwaltungsverfahren) nicht etwa die unrichtige Anwendung des § 11 Abs. 3 der Satzung im Sinne einer nicht dieser Bestimmung entsprechenden Errechnung des rückzuerstattenden Betrages behauptet wird. Bemängelt wird einerseits die Anwendung des § 11 Abs. 3 in der Fassung der Satzung 1995 statt in der Fassung 1994 (die noch eine Rückerstattung in Höhe von 70 % der geleisteten Beiträge vorsah) sowie des Abs. 3 statt der Absätze 1 und 2 des § 11 der Satzung und andererseits die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der angewendeten Bestimmung.
Was die als verfehlt bezeichnete Anwendung der Satzung 1995 (statt der Satzung 1994) anlangt, steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, die Befreiung wirke auf den Antragszeitpunkt zurück. Andernfalls läge es in der Macht der Behörden, die Befreiung und die Rückzahlung von geleisteten Beiträgen bis zur Schaffung einer für das Fondsmitglied ungünstigeren Rechtslage hinauszuzögern. Auch aus den vergleichbaren Regelungen der Bundesabgabenordnung (§§ 1, 2 lit. a Z. 2, 4) ergebe sich als Grundsatz, daß ein Anspruch nach der Rechtslage zu beurteilen sei, nach der er zum ersten Mal entstanden sei.
Dieses Vorbringen steht mit der hier angewendeten Satzung 1995 insofern in Einklang, als nach deren § 7 Abs. 1 letzter Satz der Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit der Befreiung von der Antragstellung ("mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam") und nicht vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag abhängt. Anders als bei der Befreiung von der Beitragspflicht enthält die Satzung keine ausdrückliche Regelung über den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Rückerstattung der Fondsbeiträge. Mangels einer gegenteiligen Anordnung ist wegen des Zusammenhanges zwischen der Befreiung von der Beitragspflicht und dem Anspruch auf Rückerstattung der Fondsbeiträge davon auszugehen, daß dieser Anspruch gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit der Befreiung von der Beitragspflicht entsteht. Demnach ist im Beschwerdefall der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin mit 1. November 1995 entstanden. Daran vermag ihr Vorbringen, sie habe bereits mit Eingabe vom 13. Juni 1994 ihr Ausscheiden aus dem Wohlfahrtsfonds begehrt, nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin läßt nämlich außer acht, daß aufgrund des rechtskräftigen Befreiungsbescheides vom 30. Dezember 1995 der Beginn der Wirksamkeit ihrer Befreiung von der Beitragspflicht mit 1. November 1995 bindend feststand.
Das Vorbringen, die belangte Behörde habe zu Unrecht § 11 Abs. 3 statt § 11 Abs. 1 und 2 der Satzung angewendet, geht an der gegebenen Rechtslage vorbei. § 7 Abs. 1 der Satzung sieht für den Fall der Befreiung eines Fondsmitglieds von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds ausdrücklich die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 3 der Satzung vor; dies schließt die von der Beschwerdeführerin geforderte analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 und 2 der Satzung aus.
Die in der Beschwerde vorgetragenen Normbedenken gegen die Regelung des § 11 Abs. 3 der Satzung (mangelnde gesetzliche Deckung; unsachliche unterschiedliche Behandlung der Fälle der Befreiung von der Beitragspflicht einerseits und der Verlegung des Berufssitzes/Dienstortes in den Bereich einer anderen Ärztekammer andererseits) werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt. Dazu wird auf die im Ablehnungsbeschluß vom 2. Oktober 1995 angesprochene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 24. September 1990, Slg. Nr. 12431, und vom 12. Juni 1986, Slg. Nr. 10898) und das eine vergleichbare Rückerstattungsregelung der Ärztekammer für Steiermark betreffende hg. Erkenntnis vom 25. November 1987, Zl. 86/09/0189, verwiesen.
Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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